Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2017, Az. 2 StR 342/16

2. Strafsenat | REWIS RS 2017, 10815

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ECLI:DE:BGH:2017:170517U2STR342.16.0

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
2 StR 342/16
vom
17. Mai 2017
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

4.

wegen besonders schweren Raubes u.a.

-
2
-
Der 2.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17.
Mai
2017, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Appl

als Vorsitzender,

Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Krehl,
Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Bartel,
die
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Grube,
Schmidt,

Staatsanwalt
beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger
für den Angeklagten M.

,
Rechtsanwalt

als Verteidiger für den Angeklagten S.

,
Rechtsanwalt

als Verteidiger für den Angeklagten B.

,
Rechtsanwalt

als Verteidiger für den Angeklagten K.

,

Amtsinspektorin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

-
3
-
für Recht erkannt:

1.
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Aachen vom 8.
April 2016 werden als unbegründet verworfen.
2.
Die Beschwerdeführer tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Nebenkläger insoweit entstandenen notwendi-gen Auslagen.

Von Rechts wegen

Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen. Den Angeklagten M.

hat es unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus den
Urteilen des Amtsgerichts Heinsberg vom 15. September 2014
und des Amts-gerichts
Mönchengladbach-Rheidt vom 13. Februar 2015 nach Auflösung der darin gebildeten Gesamtstrafen, sowie unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Erkelenz vom 16. September 2014 zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die
Angeklagten B.

und
S.

hat das Landgericht jeweils zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren
und drei Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten K.

hat es unter Ein-
beziehung der Einzelstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Erkelenz 1
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-
vom 8. April 2015 unter Auflösung der darin gebildeten Gesamtgeldstrafe
sowie unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Aachen vom 29. Juli 2015 eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verhängt.
Die hiergegen gerichteten, auf die Verletzung materiellen Rechts gestütz-ten Revisionen der Angeklagten M.

,
B.

und K.

haben keinen
Erfolg. Auch die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten S.

bleibt erfolglos.

I.
Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
Die Angeklagten verbrachten den Abend des 7.
April 2014 in der Woh-nung des Angeklagten S.

und konsumierten Amphetamin in unbekann-
tem Umfang. Nachdem der Betäubungsmittelvorrat zur Neige gegangen war, kam der Angeklagte K.

auf die Idee, den mit Drogen handelnden Neben-
kläger Bo.

und ihm, erforderlichenfalls unter Einsatz von Gewalt,
Drogen

sonstige werthaltige Gegenstände

abzunehmen. Die Angeklagten
M.

, S.

und B.

waren damit einverstanden. Die Angeklagten
veranlassten eine Freundin des Angeklagten K.

, fernmündlich die Liefe-

mit dem Nebenkläger zu vereinbaren; die Übergabe des Rauschgifts sollte gegen Mitternacht in der Nä-he einer in H.

gelegenen Mehrzweckhalle erfolgen.
Die Angeklagten besprachen nunmehr die Einzelheiten der geplanten Tat. Sie kamen überein, dass die Angeklagten K.

und M.

sich zunächst
im Hintergrund halten und die Angeklagten S.

und B.

allein mit
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5
-
5
-
dem Nebenkläger Bo.

sprechen, ihn zur Herausgabe des Amphetamins ver-
anlassen
und ihm Bargeld und Wohnungsschlüssel abnehmen sollten; an-schließend beabsichtigten sie, weitere Betäubungsmittel aus der Wohnung des Nebenklägers an sich zu bringen. Eine etwaige Gegenwehr sollte durch Hinzu-treten der Angeklagten K.

und M.

, erforderlichenfalls mit Gewalt, un-
terbunden werden; zu diesem Zweck nahmen
der Angeklagte B.

eine
ungeladene, täuschend echt aussehende Soft-Air-Pistole und der Angeklagte
M.

einen Baseballschläger mit.
In Umsetzung des gemeinsamen Tatplans
verließen die Angeklagten gegen 23.30 Uhr die Wohnung des Angeklagten S.

und begaben sich zu
dem vereinbarten Treffpunkt. Die Angeklagten K.

und M.

versteckten
sich hinter einem nahe gelegenen Container, während die Angeklagten S.

und B.

auf das Eintreffen des Nebenklägers warteten.
Dieser traf gegen Mitternacht an der Mehrzweckhalle ein, sah die Ange-
klagten S.

und B.

, stieg von seinem Fahrrad ab und trat auf sie
zu. Der Angeklagte
S.

forderte den Nebenkläger auf, ihm das Amphe-
tamin auszuhändigen, um dessen Qualität zu prüfen. Dieser
tat dies, woraufhin der Angeklagte S.

das Rauschgift einbehielt. Er forderte den Nebenklä-
ger erfolglos auf, sie zu seiner Wohnung zu bringen. Daraufhin bedrohte der Angeklagte B.

den Nebenkläger mit der Soft-Air-Pistole,
der Angeklag-
te S.

schlug ihm mit der flachen Hand ins Gesicht, um ihn dazu zu be-
wegen, ihrer Forderung nachzukommen. Der Nebenkläger entschloss sich zur Flucht. Der Angeklagte S.

erkannte dies, trat ihm entgegen und versuch-
te, ihn festzuhalten, wodurch beide
zu Fall kamen. Daraufhin rannten die Ange-klagten M.

und K.

, die das Geschehen von ihrem Versteck aus beo-
bachtet hatten,
hinzu und griffen den Nebenkläger an. Der Angeklagte M.

versetzte ihm zunächst einen wuchtigen Schlag mit dem Baseballschläger ge-6
7
-
6
-
gen das rechte Knie
und schlug anschließend mehrfach heftig mit dem Base-ballschläger
auf den zu Boden gestürzten Nebenkläger ein, während die Ange-klagten S.

und B.

, möglicherweise auch nur einer von beiden,
auf den Geschädigten einschlugen und eintraten und ihn dabei insbesondere am Kopf
verletzten. Der Nebenkläger verspürte Todesangst, gab jede Gegen-wehr auf und versuchte, seinen Kopf vor den Schlägen
und Tritten zu schützen. Schließlich rief er laut um Hilfe. Die Angeklagten, die aus
den umliegenden Häusern Geräusche hörten und ihre Entdeckung fürchteten, ließen von dem Nebenkläger
ab. Die Angeklagten
S.

und K.

griffen
in seine Ho-
sentasche und nahmen
das darin befindlichen Bargeld in Höhe von rund 10

sowie seinen Wohnungsschlüssel an sich. Der Angeklagte S.

fuhr mit
dem Fahrrad des Nebenklägers davon. Alle Angeklagten trafen sich wenig spä-ter in der Wohnung des Angeklagten S.

. Dort konsumierten sie gemein-
sam das von ihnen erbeutete Amphetamin. Ob die Angeklagten auch das er-beutete Bargeld unter sich aufteilten, konnte nicht festgestellt werden.
Der An-geklagte S.

gab das Fahrrad des Geschädigten an eine Freundin weiter.
Der Geschädigte erlitt durch die Schläge und Tritte mehrere knöcherne Verletzungen an Hand, Knie und Arm; außerdem trug er zahlreiche Blutergüsse und Schürfwunden an Armen, Beinen sowie am Rücken
davon
und befand sich rund zweieinhalb Wochen in stationärer Behandlung. Die Verletzungen sind mittlerweile weitgehend folgenlos ausgeheilt.

II.
Die Revisionen der Angeklagten M.

, B.

und K.

erweisen
sich zum Schuldspruch als unbegründet.
8
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-
7
-
Die Annahme des Landgerichts, dass die Angeklagten jeweils des be-sonders schweren Raubes (§
250 Abs. 1 Nr. 1b, Abs. 2
Nr. 1 und 3a StGB) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§
224 Abs. 1 Nr.
2 und Nr.
4 StGB) schuldig sind, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
1. Die Angeklagten haben dem Nebenkläger Bo.

nicht nur Geld, Woh-
nungsschlüssel und Fahrrad unter Einsatz qualifizierter Nötigungsmittel in der Absicht weggenommen, sich diese Gegenstände rechtswidrig zuzueignen. Das Tatbestandsmerkmal der Wegnahme im Sinne der
§§ 242 Abs.
1, 249 Abs.
1
StGB ist auch hinsichtlich des Beutels mit 10 Gramm Amphetamin ungeachtet des Umstands
erfüllt, dass der Geschädigte diesen zunächst täuschungsbe-dingt freiwillig an die Angeklagten ausgehändigt
hat.
a) Hat sich der Täter eine Sache durch Täuschung verschafft, so ist für die Abgrenzung des Tatbestandsmerkmals der Wegnahme im Sinne des §
242 StGB von der Vermögensverfügung im Sinne des § 263 StGB
auch die Willens-richtung des Getäuschten und nicht nur das äußere Erscheinungsbild des Tat-geschehens maßgebend. Betrug liegt vor, wenn der Getäuschte auf Grund frei-er,
nur durch Irrtum beeinflusster Entschließung Gewahrsam übertragen will und überträgt. In diesem Fall wirkt sich der Gewahrsamsübergang unmittelbar vermögensmindernd aus. Diebstahl ist gegeben, wenn die Täuschung lediglich dazu dienen soll, einen gegen den Willen des Berechtigten gerichteten eigen-mächtigen Gewahrsamsbruch des Täters zu ermöglichen oder wenigstens zu erleichtern (Senat, Beschluss vom 2.
August 2016

2
StR 154/16, NStZ 2016, 727 mit Anm.
Kulhanek; siehe auch Kudlich, JA 2016, 953; Senat, Urteil vom 17.
Dezember 1986

2
StR 537/86, BGHR StGB § 242 Abs.
1 Wegnahme
2). Von der Vorschrift des §
242 StGB werden insbesondere auch solche Fallge-staltungen erfasst, in denen der Gewahrsamsinhaber mit der irrtumsbedingten Aushändigung der Sache eine
Wegnahmesicherung aufgibt, gleichwohl aber 10
11
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-
8
-
noch zumindest Mitgewahrsam behält, der vom Täter gebrochen wird. Vollzieht sich der Gewahrsamsübergang in einem mehraktigen Geschehen, so ist die Willensrichtung
des Getäuschten in
dem Zeitpunkt entscheidend, in
dem er die tatsächliche Herrschaft über die Sache vollständig verliert. Hat der Gewahr-samsinhaber, der die wahren Absichten des Täuschenden nicht erkannt hat, den Gegenstand übergeben, ohne seinen Gewahrsam völlig preiszugeben, und bringt der Täter die Sache nunmehr in seinen (Allein-) Gewahrsam, so liegt hierin eine Wegnahme, wenn der Ausschluss des Berechtigten von der fakti-schen Sachherrschaft ohne oder gegen dessen Willen stattfindet (Senat, Be-schluss vom 2.
August 2016,

2 StR 154/16, NStZ 2016, 727).
b) So verhält es sich hier. Durch die täuschungsbedingte Aushändigung des Amphetamins an die
Angeklagten

trat unter den hier ge-gebenen Umständen nur eine Gewahrsamslockerung ein. Der Zeuge Bo.

hat
seinen Gewahrsam erst endgültig verloren, als der Angeklagte das Amphetamin nicht zurückgab, sondern einsteckte. Da dies gegen seinen Willen geschah, ist das Tatbestandsmerkmal des Gewahrsamsbruchs im Sinne des § 242 Abs.
1 StGB erfüllt.
2. Nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel wie das in Anlage I zu §
1 Abs.
1 BtMG aufgeführte Marihuana können nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fremde bewegliche Sachen und damit Tatobjekt eines Raubes oder eines Diebstahls sein (Senat, Urteil vom 20. Januar 1982

2
StR 593/81, BGHSt 30, 359, 360; BGH, Beschluss vom 21. April 2015

4
StR 92/15, NStZ 2015, 571, 572; Urteil vom 12. März 2015

4 StR 538/14, StraFo 2015, 216; Urteil vom 4.
September 2008

1
StR 383/08, NStZ-RR 2009, 22, 23; Beschluss vom 20.
September 2005

3
StR 295/05, NJW 2006, 72
f.; SSW-StGB/Kudlich, 3.
Aufl.,
§
242 Rn.
16; zweifelnd Fischer,
StGB,
64.
Aufl., §
242 Rn.
5a).
An dieser Rechtsauffassung hält der Senat fest.
13
14
-
9
-

III.
1. Die Revisionen der Angeklagten M.

, B.

und K.

erwei-
sen sich auch zum Strafausspruch als offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs.
2 StPO).
2. Auch die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklag-ten S.

ist unbegründet.
a) Die Ausführungen zur Strafzumessung im engeren Sinne sind zwar knapp gehalten. Einen den Bestand des Strafausspruchs gefährdenden Erörte-rungsmangel vermag der Senat jedoch nicht zu erkennen. Dies gilt auch in An-sehung der Beanstandung des Angeklagten, die schriftlichen Urteilsgründe ent-hielten für den Angeklagten S.

keine Ausführungen zur Strafzumessung
im engeren Sinne. Dies trifft nicht zu. Soweit in den schriftlichen Urteilsgründen im Abschnitt V. 3. der Angeklagte K.

anstelle des Angeklagten S.

Erwähnung findet, handelt es sich, wie der Gesamtzusammenhang der Urteils-gründe zweifelsfrei belegt, um ein Schreibversehen, das den Bestand des Ur-teils nicht gefährdet.
b) Zu Recht hat das Landgericht von der nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe mit der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Geilenkirchen vom 31. März 2015 abgesehen.
Der Angeklagte hat die verfahrensgegenständliche Tat am 8.
April 2014 und damit vor Erlass des Urteils
des Amtsgerichts Geilenkirchen vom 31.
März 2015 begangen, durch das er wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln
in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Mona-15
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19
-
10
-
ten mit Bewährung verurteilt worden war. Da diese Vorverurteilung noch nicht erledigt ist, lagen an sich die Voraussetzungen für eine nachträgliche Gesamt-strafenbildung vor (§
55 StGB).
Allerdings ist die verfahrensgegenständliche Tat nach
Erlass des Straf-befehls des Amtsgerichts Heinsberg vom 25. März 2014 und damit, weil die dem Amtsgericht Geilenkirchen zugrunde liegende Tat am 26. Februar 2014 und damit vor Erlass des Strafbefehls begangen worden ist, zwischen zwei ih-rerseits gesamtstrafenfähigen Vorverurteilungen begangen worden. In Fällen der genannten Art scheidet eine Gesamtstrafenbildung aus (BGH, Beschluss vom 7.
Dezember 1983

1 StR 148/83, BGHSt 32, 190, 192 f.; Beschluss vom 17.
Juli 2007

4 StR 266/07, NStZ-RR 2007, 369, 370; Beschluss vom 21.
Juli 2009

5 StR 269/09;
LK-StGB/Rissing-van Saan, 12. Aufl., §
55 Rn.
15; Fischer,
StGB, 64. Aufl.,
§ 55 Rn. 12; Bringewat, Die Bildung der Gesamtstrafe, Rn.
233).

Die Zäsurwirkung
des Strafbefehls
des Amtsgerichts Heinsberg vom 25.
März 2014 ist

wovon das Landgericht zu Recht ausgegangen ist

nicht dadurch entfallen, dass der Angeklagte diese
Geldstrafe inzwischen vollständig bezahlt hat. Denn diese
Zahlung erfolgte erst am 30. Oktober 2015 und damit nach
Erlass des Urteils
des Amtsgerichts Geilenkirchen vom 31. März 2015. Bei dieser Sachlage hätte der damalige Tatrichter eine Gesamtstrafe bilden müs-sen, weil die Strafe aus der Vorverurteilung zum Zeitpunkt seiner Entscheidung noch nicht vollständig vollstreckt war und eine Gesamtstrafenlage bestand. Die Prüfung der Frage, ob eine frühere Strafe bereits vollstreckt, verjährt oder er-lassen ist oder ob sie für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung zur Verfü-gung steht, ist vom Standpunkt des Tatrichters in dem späteren Verfahren zu beurteilen (KK-StPO/Appl, 7.
Aufl.,
§
460 Rn.
9). Ein Nachtragsverfahren nach §
460 StPO ist erst ausgeschlossen, wenn sämtliche Strafen, die für eine Ge-20
21
-
11
-
samtstrafenbildung in Betracht gekommen wären, vollständig vollstreckt, ver-jährt oder erlassen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 26.
Juni 2013

3
StR 161/13, BGHR StPO §
460 Anwendung 1; Beschluss vom 17. Juli 2007

4
StR 266/07, NStZ-RR 2007, 369, 370; KK-StPO/Appl, 7. Aufl., §
460 Rn.
10).
Da die Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Heinsberg erst am 30. Oktober 2015 und damit nach
Erlass des Urteils des Amtsgerichts Gei-lenkirchen vollständig bezahlt wurde, bestand die Gesamtstrafenlage fort. Eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung mit der im vorliegenden Verfahren ver-hängten Freiheitsstrafe schied bei dieser Sachlage aus.

IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
473 Abs.
1 StPO.
Appl

Krehl

Bartel

Grube

Schmidt
22
23

Meta

2 StR 342/16

17.05.2017

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2017, Az. 2 StR 342/16 (REWIS RS 2017, 10815)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 10815

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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2 StR 342/16

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4 StR 538/14

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