Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.08.2017, Az. 2 StR 344/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2017, 6560

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:160817U2STR344.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
2 StR 344/15
vom
16. August 2017
in der Strafsache
gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.]s hat in der Sitzung vom 16.
August 2017, an der teilgenommen haben:
[X.] am [X.]
Dr. Appl

als Vorsitzender,

die [X.] am [X.]
Dr. [X.],
[X.],
[X.]in am [X.]
Dr. [X.],
[X.] am [X.]
Schmidt,

Staatsanwalt

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:
-
3
-
Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 22.
Dezember 2014 werden verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger insoweit entstandenen notwendigen Ausla-gen.
Die Kosten des
Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Ausla-gen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung
in Tateinheit mit Beihilfe zum
unerlaubten Handeltreiben mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Verstoßes gegen das Waf-fengesetz durch Besitz von Waffen in zwei Fällen

zu einer [X.] von drei Jahren verurteilt.

Dagegen wendet sich der Angeklagte
mit seiner auf die Verletzung mate-riellen Rechts gestützten Revision. Mit ihrer zuungunsten des Angeklagten ein-1
2
-
4
-
gelegten, wirksam auf den
Strafausspruch im Fall
1 der Anklage und den [X.] über die Gesamtstrafe beschränkten und auf die Sachrüge gestützten
Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft
die Strafzumessung.
Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. Auch das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft bleibt erfolglos.

I.
Das [X.] hat folgende
Feststellungen und Wertungen getroffen:
1.

Der gesondert verfolgte

B.

beauftragte den Nebenkläger

S.

, zwei Kilogramm Marihuana und fünf Kilogramm Amphetamin

von mindestens durchschnittlicher Qualität zum Preis von insgesamt 16.500
Euro von D.

in das [X.] zu seinen Abnehmern zu transportie-
ren. Das Rauschgift, das B.

bei seinem Lieferanten

[X.]

bestellt
hat-
te, wurde am 12.
September 2012 durch einen Kurier aus den [X.] nach D.

geliefert und

nach Aufforderung B.

s

von S.

übernom-
men, der das Rauschgift im Auftrag B.

s zu dessen Abnehmern nach Sa.

transportieren sollte. Die Abnahme in Sa.

verzögerte
sich; B.

wies deshalb [X.]. B.

fuhr am folgenden Tag nach D.

, um den für diesen
Tag geplanten Weitertransport des Rauschgifts
nach Sa.

zu überwachen.
Weil er sich von Polizeibeamten beobachtet fühlte, wurde der Rauschgifttrans-port an diesem Tag nicht durchgeführt. Auch in der Folgezeit kam es nicht zu der [X.]. Ob der Nebenkläger S.

oder ein unbekannt gebliebe-
ner Dritter mit oder ohne dessen Mitwirkung das Rauschgift unterschlagen hat-ten, konnte nicht geklärt werden. Gegenüber B.

versuchte der Nebenkläger
3
4
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-
5
-
den Verbleib des Rauschgifts

wahrheitswidrig

damit zu erklären, dass er einen .

habe, der auf der [X.] einen Verkehrsunfall erlitten habe; das Rauschgift befinde sich im Kofferraum des bei einem Abschleppunternehmer abgestellten Fahrzeugs, der sich unfallbedingt nicht öffnen lasse. Nachdem Nachforschungen zu Zweifeln an dieser Darstellung des [X.] geführt hatten, beauftragte B.

seinen Lieferanten [X.]

damit, den Zeugen S.

zur Herausgabe der Drogen
oder zur Zahlung eines Geldbetrags von mindes-tens 50.000
Euro

[X.]

für das Eintreiben der Forderung erhalten.

[X.]

beauftragte am 22.
September 2012 den Angeklagten, der
wie er selbst dem Rockerclub M.

angehörte
und mit dem er befreun-
det war, damit, S.

unter Druck zu setzenund zur Herausgabe der Dro-
gen
oder zur Zahlung eines Geldbetrags in Höhe von mindestens 50.000
Euro zu bewegen. Der Angeklagte erklärte sich [X.] dazu bereit; dabei war ihm bewusst, dass B.

ein rechtlich durchsetzbarer Anspruch gegen den
Nebenkläger auf Herausgabe der Drogen nicht zustand.
In Umsetzung dieses Tatentschlusses begab sich der Angeklagte
ge-meinsam mit [X.]

, der sich während des weiteren Geschehens im Hinter-
grund hielt, sowie einem weiteren, unbekannt gebliebenen
Mitglied des
Rockerclubs
gegen 18.00
Uhr zur Wohnung des [X.]. Er traf
diesen vor dem Haus und fragte ihn sogleich in [X.] Angeklagte und der unbekannt gebliebene Dritte drängten den sich ah-nungslos gebenden Nebenkläger
ins Haus, drückten
ihn gegen die Wand und forderten
die Herausgabe des Rauschgifts. Der unbekannt gebliebene Dritte würgte S.

und forderte erneut die Herausgabe der Drogen; dabei unter-
strich er seine Forderung mit der Drohung, dass er 6
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-
6
-

Nebenkläger bemerkte,
dass der schwarz gekleidete, [X.] und Sonnenbrille tragende Angeklagte eine Pistole in seinem Hosen-bund stecken hatte, deren genaue Beschaffenheit und Ladezustand nicht auf-zuklären war, weshalb das [X.] von einer Scheinwaffe ausgegangen ist.
S.

, der die Pistole für echt hielt, geriet in Todesangst
und nässte sich ein.
Der Angeklagte drängte den Nebenkläger nunmehr gemeinsam mit dem unbe-kannt gebliebenen Mittäter in dessen Wohnung. Dort forderte er erneut die Her-ausgabe des Rauschgifts
und schlug S.

mit der flachen Hand ins Gesicht,
drückte ihn auf ein Sofa und
herausgebe. Nachdem der Nebenkläger schließlich zugesagt hatte, für die Herausgabe des Rauschgifts zu sorgen, wie-derholte der Angeklagte seine Drohung, dass er ihm
. Daraufhin verließ er mit dem unbekannt gebliebenen Dritten die Wohnung.
S.

rief daraufhin den gesondert verfolgten B.

an, berichtete ihm
von dem Überfall und erklärte sich mit einem Treffen gegen 22.00
Uhr
an der Feuerwache in M.

einverstanden, um die Angelegenheit zu klären.
Der Nebenkläger erschien pünktlich am Treffpunkt, händigte dem Ange-klagten auf dessen Aufforderung sein Handy aus und übergab B.

unter dem
Eindruck
der zuvor ausgesprochenen Drohungen ein Kilogramm Amphetamin
aus der Lieferung vom 12.
September 2012. Dabei erklärte er, dass er

und die Lieferung einem Dritten anvertraut
habe, der den Transport in das [X.] habe übernehmen sollen. B.

bekundete, dass er

S.

Euro

Wertersatz

für die abhanden gekommenen Drogen zahlen müsse. Der An-geklagte, der wusste, dass das von S.

übergebene Rauschgift zum ge-
winnbringenden Weiterverkauf bestimmt war, unterstrich die Geldforderung
8
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-
7
-
B.

s mit der Drohung, er werde ihn erschießen, wenn er nicht bezahle. Der
Nebenkläger weinte
und erklärte, dass er ade bie

werde. B.

setzte ihm eine Frist bis zum 24.
September 2012 14.00 Uhr, um das geforderte Geld zu beschaffen. An diesem Tag begab sich der Nebenkläger zur
Polizei und erstattete Strafanzeige.
Zu einer Geldübergabe kam es nicht.
2. Der Angeklagte war am 26.
März 2013
im Besitz eines Schlagrings und eines Faustdolchs (Fall
2 der Anklage) sowie am 1.
Februar 2014 unter anderem im Besitz eines Totschlägers
(Fall
3 der Anklage),
wobei er wusste, dass es sich um Waffen handelte, über die er unerlaubt verfügte.

II.
Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
1.
Die Feststellungen
im Fall
1 der Anklage beruhen auf einer tragfähigen Beweiswürdigung.
Das [X.] ist aufgrund der Einlassung des Angeklag-ten, der den Überfall in seinen wesentlichen Grundzügen eingestanden hat, sowie unter Berücksichtigung der Angaben des [X.] sowie des [X.] verfolgten M.

zu der Überzeugung gelangt, dass sich die Tat wie
festgestellt ereignet hat. Den Angaben des [X.] ist das [X.] nur gefolgt, soweit diese in sonstigen Beweismitteln
eine Stütze fanden. Es war sich dabei des Erfordernisses bewusst, die Aussage des [X.] einer besonders kritischen Prüfung
zu unterziehen, nachdem dieser bei Erstattung der Strafanzeige zu den Hintergründen des Überfalls zunächst keine Angaben gemacht hatte
und nicht ausgeschlossen werden konnte, dass er die Drogen unterschlagen hatte. Die [X.] hat außerdem bedacht, dass der Zeuge sich einem eigenen Strafverfahren ausgesetzt sah und sich die Strafmilderung 10
11
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-
8
-
des §
31 BtMG verdienen wollte. Dass es sich vor dem Hintergrund des [X.], der Angaben des gesondert verfolgten M.

,
der aus den [X.] gewonnenen weiteren Erkenntnisse sowie auf-grund des vom Nebenkläger gewonnenen unmittelbaren Eindrucks davon über-zeugt hat, dass dessen Angaben zum Kerngeschehen glaubhaft sind, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
2. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen schwerer räuberi-scher Erpressung (§§
253 Abs.
1, 255, 250 Abs.
1 Nr.
1b StGB).
a) Der Tatbestand der (qualifizierten) Erpressung setzt unter anderem voraus, dass der Täter dem Vermögen des Genötigten einen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern. Ein Vermögensnachteil im Sinne des §
253 Abs.
1 StGB liegt vor, wenn die durch einen Vergleich aller geldwerten Güter abzüglich bestehender Verbindlichkeiten zu ermittelnde [X.] bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nach der Verfügung ungünstiger ist als zuvor (Prinzip der Gesamtsaldierung, vgl. Senat, Beschluss vom 29.
Januar 2013 -
2
StR 422/12, [X.], 711, 712; [X.], Urteil vom 2.
Februar 2016 -
1
StR 437/15, [X.], 286, 287). Zum Begriff des Vermögens zählt auch das Eigentum, der Besitz und der Gewahrsam an einer Sache (vgl. [X.], Urteil vom 17.
November 1955 -
3
StR 234/55, [X.]St 8, 254, 256; Urteil vom 5.
Juli 1960 -
5
StR 80/60, [X.]St 14, 386, 388 f.; Urteil vom 17.
Oktober 1961 -
1
StR 382/61, [X.]St 16, 280, 281). Auch an Sachen, die jemand aufgrund einer strafbaren Handlung besitzt, kann

unbeschadet ihrer Zweckbestimmung oder Bemakelung

eine Erpressung begangen werden (vgl. [X.], Urteil vom 4.
September 2001 -
1
StR 167/01, [X.]R StGB §
253 Abs.
1 Vermögenswert
3; Beschluss vom 20.
September 2005 -
3
StR 295/05, [X.], 72, 73; Senat, Urteil vom 22.
September 2016 -
2
StR 27/16, [X.]St 61, 263, 264; Urteil
vom 7.
Dezember 2016 -
2 StR 522/15, [X.], 13
14
-
9
-
111, 112). Auch derjenige, der einen Rauschgifthändler oder einen Rauschgift-kurier mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Her-ausgabe von Drogen nötigt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu berei-chern, macht sich danach der räuberischen Erpressung schuldig
(vgl. Senat, Urteil vom 22.
September 2016 -
2
StR 27/16, [X.]St 61, 263, 264 sowie
Senat, Urteil vom 16.
August 2017 -
2 StR 335/15).
b) Indem der Angeklagte den Nebenkläger durch die Drohung, ihn [X.] zu töten, dazu
nötigte, ein Kilogramm Amphetamin an den gesondert verfolgten B.

herauszugeben, veranlasste er ihn zu einer Vermögensverfü-
gung, die zu einem Vermögensnachteil des [X.] führte. Der Angeklag-te
handelte dabei vorsätzlich und in der Absicht rechtswidriger ([X.]. Die [X.] hat festgestellt und tragfähig belegt, dass der An-geklagte in dem
Bewusstsein handelte, dass
B.

kein von der Rechtsordnung
anerkannter oder durchsetzbarer
Anspruch auf Übergabe des Rauschgifts zu-stand.
2.
Auch die Strafzumessung weist keinen
den Angeklagten beschweren-den Rechtsfehler auf.
3. Der Senat sieht ungeachtet der Dauer des Revisionsverfahrens keinen Anlass für eine Kompensationsentscheidung. Zwar hat das am 14.
Oktober 2015 beim [X.] eingegangene Revisionsverfahren annähernd zwei Jahre gedauert. Die Dauer des Verfahrens war jedoch dem Umstand ge-schuldet, dass der Senat die Revisionshauptverhandlung am 1.
Juni 2016 im Hinblick auf den im Verfahren 2 StR 335/15 gefassten Anfragebeschluss unter-brochen
hat. Nach Abschluss des [X.] wurde unverzüglich neuer Termin zur Durchführung der Revisionshauptverhandlung bestimmt. Vor diesem 15
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-
10
-
Hintergrund ist die Verzögerung des [X.] sachlich begründet
und für eine Kompensationsentscheidung kein Raum.

III.
Die wirksam auf den Einzelstrafausspruch im Fall
1 der Anklage sowie auf den Ausspruch über die Gesamtstrafe
beschränkte Revision der Staatsan-waltschaft hat keinen Erfolg.
Die Annahme eines minder schweren Falles der schweren räuberischen Erpressung (§§
253, 255, 250 Abs.
3 StGB) hält rechtlicher Überprüfung stand.
1. Das [X.] hat im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend ange-nommen, dass ein minder schwerer Fall vorliegt, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solchen Maße abweicht, dass die Anwendung des [X.] ge-boten ist (vgl. Senat, Urteil vom 19.
März 1975 -
2
StR 53/75, [X.]St 26, 97, 99; Urteil vom 26.
April 2017
-
2
StR 506/15, juris Rn.
20).
2. Das [X.] hat bei der insoweit gebotenen Gesamtwürdigung al-ler für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände weder bestimmen-de
Strafschärfungsgründe außer [X.] gelassen noch rechtsfehlerhaft Strafmil-derungsgründe angenommen.
a) Es ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden, dass das [X.] keinen bestimmenden [X.] darin gesehen hat, dass der An-geklagte bei dem späteren Zusammentreffen mit dem Nebenkläger die Geldfor-derung des gesondert verfolgten B.

und
18
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-
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-
sich damit zu eigen machte, obwohl dieser Betrag den Wert des verschwunde-nen Rauschgifts deutlich überstieg.

Zwar kann eine hohe Beuteerwartung im Einzelfall strafschärfend berücksichtigt werden.
Nach den Feststellungen hegte der Angeklagte selbst jedoch keine Beuteerwartung, sondern handelte, um .

7
und 22); vor diesem
Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass das [X.] der Höhe des geforderten Geldbetrags bei der Bemessung der Tatschuld des Angeklagten kein bestimmendes Gewicht (vgl. §
267 Abs.
3 Satz
1 StPO) beigemessen hat.
b) Soweit der [X.] einen den Angeklagten begünsti-genden Rechtsfehler darin sieht, dass das
[X.] strafmildernd berück-
vermag der Senat dem nicht zu folgen. Der Tatrichter hat mit dieser
Erwägung
erkennbar darauf abgestellt, dass der Angeklagte
von einem strafwürdigen (Vor-)Verhalten des [X.] ausgegangen ist. Seine Annahme, dass dies die Tat in einem milderen Licht erscheinen lasse, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
23
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-
c) Bei dieser Sachlage halten Strafrahmenwahl und Strafzumessung im engeren Sinne einer rechtlichen Überprüfung stand. Auch die verhängte [X.] von zwei Jahren und zehn Monaten weicht erkennbar nicht nach unten von ihrer Bestimmung ab, gerechter Schuldausgleich zu sein.

Appl

[X.]

[X.]

[X.]

Schmidt

24

Meta

2 StR 344/15

16.08.2017

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.08.2017, Az. 2 StR 344/15 (REWIS RS 2017, 6560)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 6560

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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