Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2018, Az. 4 StR 570/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2018, 12419

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:130318B4STR570.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 [X.]

vom
13. März
2018

[X.]St:
ja (zu B.)
[X.]R:
ja
Nachschlagewerk:
ja
Veröffentlichung:
ja

StGB § 184i Abs.
1

Zu den Voraussetzungen einer sexuellen Belästigung i.S.d. §
184i Abs.
1 StGB.

[X.], Beschluss vom 13. März 2018 -
4 [X.] -
LG Essen

in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen
zu 1.: Beihilfe zur Geiselnahme u.a.

zu 2.: Geiselnahme u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung der Beschwerde-führer und des [X.] am 13.
März 2018 gemäß §
349 Abs.
4, §
357 Satz
1 [X.] beschlossen:

1.
Auf die Revisionen der Angeklagten B.

und S.

wird das Urteil des [X.] vom 22.
Juni 2017

auch soweit es den Mitangeklagten [X.]

betrifft

mit den
Feststellungen aufgehoben.
2.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagte S.

wegen Geiselnahme in
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen sexueller Belästigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und den Angeklagten B.

wegen Beihilfe zur [X.] mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es den Mitangeklagten [X.]

, der keine Revision eingelegt hat, wegen
[X.] mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheits-strafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen ihre Verurteilung wenden sich die Angeklagten S.

und B.

mit ihren jeweils auf die
Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen. Die [X.]
-
3
-
tel führen zur Aufhebung des Urteils, die sich gemäß §
357 Satz
1 [X.] auf den Mitangeklagten [X.]

erstreckt.
A.
Die Verurteilung der Angeklagten S.

und B.

im Zusam-
menhang mit dem Tatgeschehen zum Nachteil des [X.] L.

hat
keinen Bestand.
I.
Zu diesem [X.] hat das [X.] im Wesentlichen das [X.] festgestellt:
Die Angeklagte S.

und der Angeklagte [X.]

, die seit einigen
Wochen liiert waren, hielten sich in den Mittagsstunden des 17.
November 2016 in der Wohnung des [X.]

auf und konsumierten Alkohol. Am späten Abend
stieß der Angeklagte B.

dazu. Die drei Angeklagten setzten den Abend
mit gemeinsamem Alkoholkonsum fort. Nachdem die Angeklagte S.

be-

Textnachrichten, beschlossen S.

und [X.]

, die außerdem beide mit einem vom Neben-
kläger verfassten Eintrag auf der Internetplattform [X.] nicht einverstan-den waren, diesen unter einem Vorwand in die Wohnung des [X.]

zu locken,
um ihn dol-u-
gungen und Verletzungen zu dulden, 2
3
4
-
4
-
den missbilligten [X.]-Eintrag zu löschen und zu versprechen, der Ange-klagten S.

künftig nicht mehr nachzustellen.
Die Angeklagte S.

rief bei dem Nebenkläger an und spiegelte ihm
vor, sie wolle sich
von [X.]

trennen; dieser befinde sich gerade nicht in seiner
Wohnung, und der Nebenkläger möge sie dort abholen. Der Nebenkläger [X.] dieser Bitte Folge. Unmittelbar nachdem er gegen 01:00
Uhr die Wohnung des [X.]

betreten hatte, verschloss die
Angeklagte S.

die Wohnungs-
tür und steckte den Schlüssel ein. Der Nebenkläger erblickte nunmehr den [X.] [X.]

und wollte sich sofort wieder entfernen, woran er jedoch
von S.

und dem ebenfalls noch anwesenden Angeklagten B.

gehindert wurde. [X.]

sowie einen Faustschlag gegen den Kopf. Die Angeklagten führten den [X.] wi[X.]tandslosen Nebenkläger in das Wohnzimmer, wo er sich auf einen Holzstuhl setzen musste.
Die Angeklagte S.

erklärte dem Nebenkläger, sie werde ihm nun
verschiedene Fragen stellen. Bei nicht zufriedenstellenden Antworten werde sie .

, der sich spätestens jetzt an
den Plänen der Mitangeklagten beteiligte und diese in [X.] unterstützen

mit dem Fuß des [X.] könne er anfangen. Die Angeklagten verlangten [X.] vom Nebenkläger, die Nachstellungen zuzugeben, diese künftig zu unter-lassen und dies zu bekräftigen. Da die Angeklagte S.

mit den darauffol-
genden Reaktionen des [X.] nicht zufrieden war, versetzte sie ihm mit Billigung und Unterstützung der beiden Mitangeklagten mehrere Schläge in das Gesicht und würgte ihn durch einen Griff an die Kehle, allerdings nicht bis zur Bewusstlosigkeit. Der Angeklagte [X.]

forderte den Nebenkläger auf, den
5
6
-
5
-
[X.]-Eintrag zu löschen, was dem Nebenkläger unmittelbar vor Ort jedoch nicht möglich war. Der Angeklagte B.

gab dem Nebenkläger daher auf,

blühen. Da der Nebenkläger daraufhin sein Einverständnis signalisierte, gingen die Angeklagten davon aus, dass er dies auch tun
werde.
Im Verlauf des weiteren Geschehens trat die Angeklagte S.

aus
Wut über den Nebenkläger mit solcher Wucht gegen dessen obere [X.], dass dieser mitsamt dem Stuhl umfiel. Da S.

über die mangelnde
Kooperation des [X.]
erbost war, beschloss sie, diesen nachhaltig zu .

biss sie dem Nebenkläger mehrfach in die linke Wange und erklärte, er solle eine bleibende Narbe davontragen, damit er sich bei dem Blick in den [X.] immer an sie erinnere. Mit der Erklärung, dass er die Situation nicht mehr aus-halte, ergriff der Nebenkläger nunmehr ein in Reichweite liegendes Messer und drohte, sich die Pulsadern aufzuschneiden. Daraufhin forderte ihn der Ange-klagte B.

unter Vorhalt eines von ihm bis dahin verborgen mitgeführten
Teleskop-[X.]s auf, das Messer wegzulegen

ansonsten werde er ihn [X.] einmal gegen das rechte Handgelenk, was dort zu einer [X.] führte. Der Nebenkläger fasste dies

wie von B.

beabsichtigt und
von den Mitangeklagten gebilligt

als Todesdrohung auf und folgte der [X.].
Gegen 04:00
Uhr verließ der Angeklagte B.

unter Mitnahme des
Teleskop-[X.]s die Wohnung. Die Angeklagte S.

verfiel nun auf

quälen. Von [X.]

gebilligt, ritzte sie ihm mit einem Messer den Unterarm auf,
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-
6
-
wobei Nach weiteren Demütigungen, Bedrohungen und Misshandlungen gelang dem Nebenkläger am frühen Morgen die Flucht aus der Wohnung. Er trug unter an-derem [X.], ein Brillenhämatom
und eine bleibende Narbe am Unterarm davon. Die Bissverletzungen im Gesicht verheilten folgenlos.
II.
1.
Die Verurteilung der Angeklagten S.

im ersten [X.] we-
gen Geiselnahme gemäß §
239b Abs.
1 Var.

hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil das [X.] die [X.] zur subjektiven Tatseite nicht tragfähig belegt hat. Die Voraussetzungen des §
239b Abs.
1 Var.

t-gestellt.
Zwar ist die [X.] im rechtlichen Ansatz zutreffend davon [X.], dass es im Rahmen von §
239b Abs.
1 Var.
1 StGB maßgeblich darauf ankommt, dass die Absicht zur Vornahme einer qualifizierten Drohung bereits im Zeitpunkt des Schaffens der [X.] besteht (vgl. [X.], [X.] vom 6.
August 2013

3
StR
175/13, [X.], 38;
vom 22.
August 1996

5
StR
263/96, [X.], 100; [X.]/[X.], 3.
Aufl., §
239b Rn.
17). Die Feststellung der [X.], die Angeklagten S.

und [X.]

hätten von Anfang an vorgehabt, den Nebenkläger mit einer schwe-
ren Körperverletzung oder gar mit dem Tode zu bedrohen, wird im angefochte-nen Urteil aber nicht rechtsfehlerfrei belegt.
a)
Soweit es die vom [X.] angenommene Absicht der Angeklag-ten S.

und [X.]

betrifft, den Nebenkläger mit der Beibringung entstel-
9
10
11
-
7
-
lender Narben zu bedrohen, bieten die Urteilsgründe hierfür keine tragfähige Grundlage.
aa)
Das [X.] hat seine Überzeugung insoweit auf die Angaben des [X.] und
des Angeklagten B.

gestützt, wonach es der An-
geklagten S.

bei den Bissverletzungen darum gegangen sei, dass der
Nebenkläger eine bleibende Narbe davontrage; dies habe die Angeklagte
S.

auch unmittelbar nach der Tat selbst eingeräumt, wie sich aus der
Aussage der [X.] M.

in der Hauptverhandlung ergebe. Hiervon

Androhung, den Nebenkläger zu entstellen, von Anfang an beabsichtigt gewe-sen sei.
bb)
Ausweislich der Urteilsgründe verhalten sich aber die Angaben der Angeklagten S.

unmittelbar nach der Tat gegenüber der [X.]
M.

nicht dazu, dass schon
von Anfang an geplant war, die Vornahme ent-
sprechender Verletzungshandlungen zum Gegenstand einer Drohung zu ma-chen. Entsprechendes gilt für die Angaben des [X.] und die [X.] B.

. Überdies stehen die vorstehend erwähnten
beweiswürdigenden Erwägungen des [X.] im Wi[X.]pruch zu den ge-troffenen Feststellungen. Danach haben die Angeklagten S.

und [X.]

dem Nebenkläger zu keinem Zeitpunkt während des Tatgeschehens die [X.] entstellender Narben, insbesondere durch Bissverletzungen, tatsäch-lich angedroht. Vielmehr wurden Verletzungshandlungen, welche auf die [X.] von Narben abzielten, durch die Angeklagte S.

unmittelbar und
ohne Vorankündigung vorgenommen.
12
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-
8
-
Zudem vermögen die Urteilsgründe auch in einer Gesamtschau nicht zu vermitteln, warum die [X.] einerseits davon ausgegangen ist, dass die Bissverletzungen bzw. deren Androhung bereits vorab geplant gewesen seien, während andererseits die Schnittverletzungen am Arm des [X.] auf

11) der [X.] S.

zurückgegangen seien. Sowohl die Schnitt-
als auch die
Bissverletzungen erfolgten nach den Feststellungen nicht zu Beginn, sondern erst im Verlauf der [X.] und waren von [X.]elben Motivation

Beibringung äußerlich sichtbarer Verletzungen

getragen. Die von der [X.] gleichwohl vorgenommene Differenzierung bezüglich des Zeitpunktes der Entschlussfassung erhellt sich anhand der Urteilsgründe nicht.
b)
Auch dafür, dass die Angeklagten S.

und [X.]

beabsichtig-

einem Beleg in den Urteilsgründen. Da ausgesprochene Todesdrohungen die-ser beiden Angeklagten ebenfalls nicht festgestellt sind, liegt die Annahme einer entsprechenden Vorplanung auch nicht nahe. Die einzige

von der [X.] als solche festgestellte

Todesdrohung äußerte der Angeklagte B.

,
als der Nebenkläger ein Messer gegen
sich selbst richtete. Diese situativ [X.] Reaktion des Angeklagten B.

belegt für sich genommen keine
entsprechende Vorplanung der Angeklagten S.

und [X.]

.
Soweit die Angeklagte S.

den Nebenkläger im Verlauf des Ge-
schehens würgte, hat das [X.] dies nicht als konkludente Todesdrohung im Sinne des §
239b Abs.
1 StGB bewertet; eine solche Bewertung versteht sich auch nicht von selb[X.]
14
15
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-
9
-
2.
Mangels rechtsfehlerfrei belegter Haupttat hat die Verurteilung des Angeklagten B.

wegen Beihilfe zur Geiselnahme ebenfalls keinen Be-
stand.
3.
Die Aufhebung ist nach §
357 Satz
1 [X.] auf den nicht revidieren-
den
Mitangeklagten [X.]

zu erstrecken, der

ebenso wie die Angeklagte
S.

wegen täterschaftlicher Geiselnahme verurteilt worden i[X.] Der
durchgreifende Rechtsfehler betrifft ihn in gleicher Weise.
4.
Wegen des Vorliegens von Tateinheit können auch die für sich [X.] Verurteilungen aller drei Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung keinen Bestand haben (vgl. [X.], Urteile vom 28.
September 2017

4
StR
282/17, juris Rn.
14; vom 20.
Februar 1997

4
StR
642/96, [X.]R [X.] §
353 Aufhebung
1).
B.
Die Verurteilung der Angeklagten S.

wegen sexueller Belästigung
gemäß §
184i Abs.
1 StGB zum Nachteil der Polizeibeamtin St.

hält
rechtlicher Nachprüfung ebenfalls nicht stand.
I.
Diese Verurteilung beruht im Wesentlichen auf folgenden Feststellungen des [X.]:
17
18
19
20
21
-
10
-
Nachdem die Angeklagte S.

am 11.
Februar 2017 aufgrund des
vorgenannten Geschehens festgenommen worden war, wurde sie in den Räu-men einer Polizeiwache in G.

in Anwesenheit der geschädigten
Polizeibeamtin St.

von einer weiteren Polizeibeamtin körperlich
durchsucht. Die Angeklagte, der die Durchsuchung missfiel, rief der Geschädig-
in den Schritt und kniff sie dort schmerzhaft. Die Geschädigte war hierdurch schockiert; der Vorfall war ihr peinlich, und sie ekelte sich sehr.
II.
Zwar sind die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des [X.] der sexuellen Belästigung im Sinne des §
184i Abs.
1 StGB erfüllt. Das [X.] hat indes nicht geprüft, ob der Strafbarkeit nach §
184i Abs.
1 StGB die [X.] dieser Vorschrift entgegensteht.
1.
Gemäß
§
184i
Abs.
1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt, wenn nicht die Tat in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht i[X.]
a)
Zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals der körperlichen Berührung

184i Abs.
1 StGB

diese Vor-schrift ist durch das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom 4.
November 2016 (BGBl.
I, S.
2460) eingeführt wor-den

hat sich der [X.] bislang nicht geäußert (zum Verhältnis der Vorschrift zu §
184h StGB vgl. [X.], Urteile vom 26.
April 2017

2
StR 22
23
24
25
-
11
-
574/16 und 2
StR
580/16, [X.], 238
ff.). Im Schrifttum werden insoweit un-terschiedliche Auslegungsansätze vertreten.
aa)
Teile der Literatu

aus der Berührung als solcher ergeben müsse

diese müsse nach ihrem äuße-ren Erscheinungsbild eine sexuelle Konnotation aufweisen (vgl. [X.]/
[X.], 3.
Aufl., §
184i Rn.
8; [X.]., [X.], 3553, 3557; [X.]/
[X.], 9.
Aufl., §
184i Rn. 6; [X.], [X.], 13, 20; [X.]/[X.], JZ
2017, 182, 189; in diese Richtung auch [X.]/[X.], [X.] 2018, 59, 60).
Zur Bestimmung des [X.] werden als Kriterien genannt die sozio-kulturell bestimmte Bedeutung der berührten Körperstelle ([X.], aaO) sowie der Umstand, dass für den in Rede stehenden Körperkontakt typischer-weise das Bestehen einer intimen Beziehung vorausgesetzt werde ([X.], aaO; [X.], aaO).
bb)
Nach anderer

weiter
gehender

Auffassung soll das Vorliegen

zu bestimmen sein, welche die Rechtsprechung zum Begriff der sexuellen Handlung nach §
184h Nr.
1 StGB entwickelt hat [X.], StGB, 65.
Aufl., §
184i Rn.
4 bis 5a; in diese Richtung auch BeckOK-StGB[X.], Stand: 1.
Februar 2018, §
184i Rn.
4 und 5); demnach könne eine Berührung sowohl objektiv

nach dem äußeren Erscheinungsbild

als auch subjektiv

nach den Umständen des Einzelfalls

sexuell bestimmt sein, wobei es allerdings nicht ausreiche, dass die Handlung allein nach der subjektiven Vorstellung des [X.] sexuellen Charakter habe [X.], aaO).
26
27
-
12
-
b)
Der Senat folgt der letztgenannten Ansicht. Mit Blick auf §
184h Nr.
1 StGB sprechen für diese Auslegung insbesondere systematische Erwägungen. Zudem wird sie durch den Wortlaut sowie Sinn und Zweck der neuen Strafvor-schrift gestützt.
aa)
Für eine Maßgeblichkeit der zum Begriff der sexuellen Handlung (§
184h Nr.
1 StGB) entwickelten objektiven und subjektiven Kriterien spricht zunächst der weitgefasste Wortlaut des §
184i Abs.
1 StGB. Dieser verlangt lediglich, dass die belästigende Berührung überhaupt einen [X.] auf-Umstände in keiner Weise ein. Es kommt hinzu, dass beide Vorschriften

un-mittelbar aufeinanderfolgend

im 13.
Abschnitt des Strafgesetzbuches geregelt sind und einheitlich dem Schutz der sexuellen Selbstbestimmung dienen.
bb)
Weiter spricht für die Übertragung der zu §
184h Nr.
1 StGB entwi-ckelten Grundsätze auf den Straftatbestand der sexuellen Belästigung das [X.], mit §
184i StGB solche
Handlungen zu pönalisieren, die mangels Erreichen der Erheblichkeitsgrenze zwar keine sexuellen Handlun-gen im Sinne des §
184h Nr. 1 StGB darstellen, aber gleichwohl sexuell belästi-gend wirken (vgl. BT[X.]. 18/9097, S.
30). Der Gesetzgeber sah sich also maßgeblich durch die Erheblichkeitsgrenze des §
184h Nr.
1 StGB veranlasst, den Tatbestand der sexuellen Belästigung einzuführen, um auch weniger gra-vierende Handlungsformen strafrechtlich zu erfassen (ebenso [X.], Urteile vom 26.
April 2017

2
StR
574/16 und 2
StR
580/16, aaO). Ausgehend von diesem Anliegen ist es jedoch folgerichtig, den

von der Erheblichkeitsfrage zu tren-nenden

[X.] der Berührung so zu bestimmen wie bei der sexuellen Handlung gemäß §
184h Nr.
1 StGB, zumal der Gesetzgeber diesbezüglich keinen ergänzenden Regelungsbedarf sah.
28
29
30
-
13
-
cc)
Einer solchen Auslegung steht nicht die weitere Gesetzesbegründung zu §
184i Abs.
1 StGB entgegen, wonach eine Berührung in sexuell bestimmter Weise erfolge, wenn sie sexuell motiviert sei; dies liege nahe, wenn der Täter das Opfer an den Geschlechtsorganen berühre oder Handlungen vornehme, die typischerweise eine sexuelle Intimität zwischen den Beteiligten voraussetze (BT[X.]. 18/9097, S.
30).
Danach wäre der [X.] einer Berührung grundsätzlich anhand der subjektiven Tatseite zu bestimmen und müsste stets mit einer sexuellen Motivation des [X.] einhergehen; die äußere Handlung könnte lediglich als Beweisanzeichen für eine entsprechende Motivation herangezogen werden (vgl. zu einem entsprechenden Verständnis der Gesetzesbegründung [X.], [X.], 13, 20 Fn.
83). Eine solche maßgeblich mit der [X.] ver-knüpfte Auslegung stünde jedoch in Wi[X.]pruch zu Sinn und Zweck des §
184i StGB. Schutzgut dieser Vorschrift ist das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung (vgl. BT[X.]. 18/9097, S.
30; [X.]/[X.], aaO, §
184i Rn.
1; NK-StGB/[X.], 5.
Aufl., §
184i Rn.
2; [X.]/[X.],
aaO, §
184i Rn.
2). Verlangte man für die Strafbarkeit aber stets eine sexuelle Tätermoti-vation, würde dies den Tatbestand der sexuellen Belästigung in erheblichem Maße einschränken, da gerade bei den von §
184i StGB ins Auge gefassten Berührungen (vgl. BT[X.]. 18/9097, S.
29 f.: u.a. flüchtiger Griff in den
exuelle Motiva-tion des [X.]

insbesondere in Form eines angestrebten Lustgewinns

fest-stellbar sein wird. Vielmehr werden solche Berührungen oftmals aus anderen Gründen erfolgen, etwa um das Gegenüber zu belästigen, zu demütigen oder durch Distanzlosigkeit zu provozieren. An der Beeinträchtigung des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung ändert sich hierdurch aber nichts.
31
32
-
14
-
Dementsprechend steht es nach ständiger Rechtsprechung bei [X.], die bereits nach ihrem äußeren Erscheinungsbild die Sexualbezo-genheit erkennen lassen, der Annahme einer sexuellen Handlung gemäß §
184h Nr.
1 StGB nicht entgegen, dass der Täter nicht von sexuellen Absich-ten geleitet ist, sondern aus Wut, Sadismus, Scherz oder zur Demütigung [X.] handelt (vgl. [X.], Urteile
vom 22.
Oktober 2014

5
StR
380/14, [X.], 33, 35; vom 20.
Dezember 2007

4
StR
459/07, [X.], 339, 340; vom 11.
Mai 1993

1
StR
896/92, [X.]R StGB §
178 Abs.
1 sexuelle Handlung
6; vom 9.
November 1982

1
StR
672/82, [X.], 167; vom 24.
September 1980

3
StR
255/80, [X.]St 29, 336, 338; [X.]/[X.], 3.
Aufl., §
184h Rn.
7 mwN). Diese Grundsätze gelten nach Auffassung des Senats auch für die Auslegung von §
184i Abs.
1 StGB, soweit es sich um eine bereits nach den äußeren Umständen sexualbezogene Berührung handelt. Der teilweise in eine andere Richtung weisenden Gesetzesbegründung ist keine bewusste Abkehr von den vorgenannten Grundsätzen zu entnehmen. Der Ge-setzgeber hatte Fallgestaltungen äußerlich
eindeutig sexualbezogener [X.] bei fehlender sexueller Motivation offenbar lediglich nicht im Blick.
dd)
Auch eine rein objektive Auslegung, nach der sich der [X.] allein aus dem äußeren Erscheinungsbild der Berührung als solcher ergeben müsse (vgl. [X.]/[X.], aaO, §
184i Rn.
8; [X.], [X.], 13, 20; ähnlich [X.]/[X.], aaO,
§
184i Rn.
6 und [X.]/[X.], JZ
2017, 182, 189), würde den gesetzgeberischen Zweck der Vorschrift verfeh-len. Gerade im Bereich von [X.] unterhalb der [X.] des §
184h Nr.
1 StGB sind zahlreiche Formen äußerlich ambivalenter Be-rührungen denkbar, die aber bei Kenntnis aller Umstände, unter Berücksichti-gung des gesamten Handlungsrahmens und nach ihrem [X.] Sinngehalt in einem eindeutigen sexuellen Kontext erscheinen. Hierbei können insbesondere 33
34
-
15
-
sexuelle Absichten des [X.] (etwa gezieltes Herandrängen an eine andere Person in öffentlichen Verkehrsmitteln, um sich hieran zu erregen

vgl. hierzu [X.], aaO, §
184i Rn.
5) oder flankierende Äußerungen (vgl. [X.], Urteile
vom 6.
Februar 2002

1
StR
506/01, [X.], 431, 432; vom 22.
Mai 1996

5
StR
153/96, [X.] 1997, 524

jeweils zu §
184c Nr.
1 aF) von Bedeutung sein.
c)
Eine Berührung in sexuell bestimmter Weise ist demnach zu bejahen, wenn sie einen [X.] bereits objektiv, also allein gemessen an dem
äußeren Erscheinungsbild, erkennen läs[X.] Darüber hinaus können auch ambi-valente Berührungen, die für sich betrachtet nicht ohne Weiteres einen sexuel-len
Charakter aufweisen, tatbestandsmäßig sein. Dabei ist auf das Urteil eines objektiven Betrachters abzustellen, der alle Umstände des Einzelfalles kennt; hierbei ist auch zu berücksichtigen, ob der Täter von sexuellen Absichten gelei-tet war. Insofern gilt
im Rahmen von §
184i Abs.
1 StGB nichts anderes als bei der Bestimmung des [X.] einer Handlung gemäß §
184h Nr.
1 StGB (vgl. hierzu die [X.] Rspr.; [X.], Urteile
vom 8.
Dezember 2016

4
StR
389/16 Rn.
7; vom 21.
September 2016

2
StR
558/15, [X.], 528; vom 10.
März 2016

3
StR
437/15, [X.]St 61, 173, 176; vom 6.
Februar 2002

1
StR 506/01, [X.], 431, 432; Beschlüsse
vom 6.
Juni 2017

2
StR
452/16, [X.], 231; vom 19.
August 2015

5
StR
275/15, [X.], 471).
2.
Gemessen daran ist die Annahme des [X.], die Angeklagte habe den Tatbestand des §
184i Abs.
1 StGB objektiv und subjektiv erfüllt, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
a)
Die Angeklagte hat die Geschädigte nach den Urteilsfeststellungen gezielt in den Schritt

also in den Bereich
des primären Geschlechtsorgans

35
36
37
-
16
-
gekniffen. Hierdurch ergibt sich bereits nach dem äußeren Erscheinungsbild ein Bezug zum Geschlechtlichen (vgl. für Berührungen im Bereich der primären Geschlechtsorgane im Ergebnis übereinstimmend:
BT[X.]. 18/9097, S.
30; [X.], aaO, §
184i Rn.
4; [X.]/[X.], aaO, §
184i Rn.
8;
[X.], [X.], 13, 20). Dieser sexuelle Bezug wurde, ohne dass es hierauf noch maßgeblich ankäme, verstärkt durch die begleitende Äußerung der Ange-klagten, aus welcher sich ergibt, dass gerade die Intimsphäre der Geschädigten als Reaktion auf die eigene, als störend empfundene körperliche Durchsuchung
verletzt werden sollte.
Da sich eine Berührung in sexuell bestimmter Weise bereits hinreichend aus den äußeren Umständen ergibt, ist es unerheblich, dass keine sexuelle Mo-tivation der Angeklagten festgestellt ist, sondern sie naheliegend allein aus Re-nitenz und zur Provokation der Geschädigten handelte.
b)
Die Angeklagte hat die Geschädigte durch das Kneifen in den Schritt auch im Sinne von §
184i Abs.
1 StGB belästigt. Im Rahmen dieser Vorschrift reicht nicht jede Form von subjektiv empfundener Beeinträchtigung als tatbe-standsrelevante Belästigung aus. Angesichts des Schutzguts der im 13.
Ab-schnitt verorteten Strafnorm und ihrer amtlichen Überschrift muss es sich viel-Selbstbestimmung des Opfers tangiert ist (vgl. BT[X.]. 18/9097, S.
30;
[X.], aaO, §
184i Rn.
6; BeckOK-StGB[X.], aaO, §
184i Rn.
8). Eine sol-che sexuelle Belästigung ist dem angefochtenen Urteil hinreichend zu entneh-men, da festgestellt ist, dass die Geschädigte den Vorfall als peinlich empfand und sich ekelte.
38
39
-
17
-
Da die Berührung im Schritt der Geschädigten ohne Weiteres geeignet war, sexuell belästigend zu wirken, braucht der Senat vorliegend nicht zu [X.], ob es allein auf das individuelle Empfinden des Tatopfers ankommt (in diesem Sinne [X.], aaO; BeckOK-StGB[X.], aaO, Rn.
7; [X.]/
[X.], [X.], 182, 189; so auch für § 183 StGB LK-StGB/[X.]/
[X.], 12.
Aufl., § 183 Rn. 4) oder ob zusätzlich eine aus objektiver Per-spektive zu bestimmende Eignung zur Belästigung vorliegen muss (vgl. [X.]/[X.], aaO, §
184i Rn.
10; [X.]/[X.], aaO, §
184i Rn.
6; eine objektive Eignung der Handlung zur Belästigung wird teils auch im Rah-men von §
183 StGB gefordert: vgl. [X.]/[X.], 3.
Aufl., §
183 Rn.
12; [X.] in [X.], StGB, 28.
Aufl., §
183 Rn.
3). Angesichts der tatbe-standlichen Reichweite von §
184i StGB neigt der Senat jedoch der Auffassung zu, dass es nicht allein auf das subjektive Empfinden des Opfers ankommt, sondern dass die Berührung auch bei einer wertenden Betrachtung objektiv geeignet sein muss, sexuell
belästigend zu wirken (in diese Richtung weist auch die Gesetzesbegründung, wonach bloße Ärgernisse, Ungehörigkeiten

[X.]. 18/9097, S.
30).
c)
Die Angeklagte S.

handelte auch vorsätzlich. Insoweit reicht es
aus, dass sich der Täter des sexuellen Charakters seines Tuns bewusst ist (vgl. [X.], Beschluss vom 15.
November 2017

5
StR
518/17, [X.]R StGB §
184i Abs.
1 Tathandlung
1; vgl. zum Begriff der sexuellen Handlung [X.], Urteile vom 22.
Oktober 2014

5
StR
380/14, [X.], 33, 34; vom 11.
Mai 1993

1
StR
896/92, [X.]R StGB §
178 Abs.
1 sexuelle Handlung
6; [X.], aaO, §
184h Rn.
10; [X.]/[X.], aaO, §
184h Rn.
7). Ein entsprechen-der Vorsatz ist den Feststellungen zu entnehmen und im [X.] belegt, da die Angeklagte der Geschädigten gezielt in 40
41
-
18
-
den Schritt kniff und den [X.] bewusst durch ihre begleitende Äuße-rung unterstrich.
3.
Allerdings lässt das angefochtene Urteil die gebotene Auseinan[X.]et-zung damit vermissen, dass eine Strafbarkeit wegen sexueller Belästigung nach §
184i Abs.
1 StGB ausscheidet, wenn die Tat in anderen Vorschriften mit
schwererer Strafe bedroht i[X.]
a)

[X.] ergibt sich, dass §
184i Abs.
1 StGB von allen Strafvor-schriften mit schwererer Strafandrohung verdrängt wird und nicht nur von [X.] des 13.
Abschnitts des Strafgesetzbuches (vgl. [X.], aaO, §
184i Rn.
16; [X.]/[X.], aaO, §
184i Rn.
14; [X.]/[X.], aaO, §
184i Rn.
13). Zwar verweist die Gesetzesbegründung in diesem Zusammen-hang nur auf Straftatbestände, die eine mit §

e Schutz-richtung auf[X.]. 18/9097, S.
30). Dieser gesetzgeberische Wille hat aber im Wortlaut des §
184i Abs.
1 StGB keinen Nie[X.]chlag gefunden und ist damit unbeachtlich, da der Wortlaut die äußerste Grenze der Auslegung ist (vgl. [X.]/[X.], aaO, §
184i Rn.
13; [X.]/[X.], aaO; vgl. zur entsprechend weiten Auslegung der [X.] im Rahmen von §
246 Abs.
1 StGB: [X.], Urteil vom 6.
Februar 2002

1
StR
513/01, [X.]St 47, 243
ff.; so auch zu §
125 Abs.
1 StGB
aF:
[X.], Beschluss vom 9.
September 1997

1
StR
730/96, [X.]St 43, 237, 238
f.).
b)
Im angefochtenen Urteil werden, obwohl sich dies aufgedrängt hat, etwaige vorrangige Tatbestände nicht geprüft. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die Angeklagte S.

das Vorliegen einer Körperverletzung gemäß §
223 Abs.
1 StGB

dieses Delikt 42
43
44
-
19
-
ist mit schwererer Strafe bedroht als §
184i Abs.
1 StGB

nahelegt. Dass es sich um eine bloß unerhebliche körperliche Einwirkung
handelte (vgl. hierzu [X.], Urteile vom 14.
Januar 2009

1
StR
158/08, [X.]St 53, 145, 158
f.; vom 14.
März 2007

2
StR
606/06, [X.], 404; [X.]/[X.], 3.
Aufl., §
223 Rn.
22
ff.), ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Hierüber vermag
der Senat nicht abschließend zu befinden, zumal das Urteil auch keine Beweiswürdigung zum Schmerzempfinden der Geschädigten enthält.
c)
Die Verurteilung nach §
184i Abs.
1 StGB anstatt (möglicherweise) nach §
223 Abs.
1 StGB beschwert die Angeklagte trotz des höheren Strafrah-mens der letztgenannten Vorschrift.
aa)
Aus einem zu milden Schuldspruch ergibt sich dann eine Beschwer, wenn das vom Tatrichter angewandte Strafgesetz völlig verschieden ist von demjenigen, welches in Wahrheit verletzt wurde (vgl. [X.], Urteil vom 30.
Juni 1955

3
StR
133/55, [X.]St 8, 34, 37; [X.]/[X.], 26.
Aufl., §
354 Rn.
22; [X.]/[X.], [X.], 60.
Aufl., §
354 Rn.
17). Dies muss auch gelten, wenn der Strafbarkeit lediglich die formelle Subsidiarität einer Vorschrift entgegensteht, da auch das Nichteingreifen der [X.] Voraus-setzung der Strafbarkeit
i[X.]
bb)
Dementsprechend kann hier der Schuldspruch wegen sexueller [X.] keinen Bestand haben, da sich die Schutzgüter von §
184i StGB
und dem möglicherweise verwirklichten §
223 StGB

namentlich die sexuelle Selbstbestimmung und die körperliche Unversehrtheit

deutlich voneinander unterscheiden. Zudem stellt die [X.] in ihren Strafzumessungserwä-gungen zum zweiten [X.] allein auf
Gesichtspunkte ab, welche mit dem Vorliegen eines gegen die sexuelle Selbstbestimmung gerichteten Straftatbe-45
46
47
-
20
-
standes in Zusammenhang stehen. Auch wenn die Verwirklichung eines formell subsidiären Delikts bei der Strafzumessung Berücksichtigung finden kann (vgl. [X.], Urteil vom 5.
März 1954

2
StR
473/53, [X.]St 6, 25, 27; Beschluss vom 16.
September 2010

3
StR
331/10; [X.], aaO, vor §
52 Rn.
45), vermag der Senat nicht auszuschließen, dass sich die [X.] angesichts der nicht unbeträchtlichen Strafhöhe gerade von einem entsprechenden Schuld-spruch wegen sexueller Belästigung hat leiten lassen.
Sost-Scheible
[X.]
[X.]

Quentin
Feilcke

Meta

4 StR 570/17

13.03.2018

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2018, Az. 4 StR 570/17 (REWIS RS 2018, 12419)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 12419

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