Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2007, Az. 1 StR 52/07

1. Strafsenat | REWIS RS 2007, 4149

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 52/07 vom 24. April 2007 Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]St: ja Veröffentli[X.]hung: ja ____________________ BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4 Für [X.] beginnt die "ni[X.]ht geringe Menge" im Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 2 sowie § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG bei 450 mg [X.]. [X.], Urteil vom 24. April 2007 - 1 StR 52/07 - [X.] in der Strafsa[X.]he gegen - 2 - wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in ni[X.]ht geringer Menge u.a. - 3 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 24. April 2007, an der teilgenommen haben: [X.] am [X.] [X.] und [X.] am [X.] Dr. Wahl, [X.], [X.]in am [X.] Elf, [X.] am [X.] Dr. [X.], [X.]

als Vertreter der [X.]s[X.]haft, Re[X.]htsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle, für Re[X.]ht erkannt: - 4 - 1. Die Revision der St[X.]tsanwalts[X.]haft gegen das Urteil des [X.] vom 29. August 2006 wird verworfen. 2. Die Kosten der Revision der St[X.]tsanwalts[X.]haft und die dem Angeklagten hierdur[X.]h entstandenen notwendigen Auslagen fallen der St[X.]tskasse zur Last. Von Re[X.]hts wegen
Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Be-täubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, jeweils in ni[X.]ht geringer Menge, zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und seinen Pkw eingezogen. Die St[X.]tsanwalts[X.]haft greift das Urteil mit der zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, auf den [X.] bes[X.]hränkten und auf die Sa[X.]hrüge gestützten Revision an. Das Re[X.]htsmittel hat keinen Erfolg. [X.] Festgestellt ist, dass der Angeklagte als Raus[X.]hgiftkurier in [X.] 3801 [X.] mit einem Wirkstoffgehalt von 32,8 g [X.] bzw. 30,4 g [X.] übernahm, um sie auftragsgemäß na[X.]h [X.] zu verbringen. In [X.] wurde er am 21. Oktober 2005 einer [X.] - 5 - zeili[X.]hen Kontrolle unterzogen, anlässli[X.]h der das Raus[X.]hgift in seinem Pkw si-[X.]hergestellt wurde. 3 Der re[X.]htli[X.]hen Würdigung und der Strafzumessung hat das [X.] die Annahme zugrunde gelegt, die ni[X.]ht geringe Menge an Betäubungsmitteln im Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG beginne für [X.] und [X.] jeweils bei 450 mg (0,45 g). [X.] 1. Die Bes[X.]hwerdeführerin beanstandet, dass das [X.] von ei-nem zu hohen Grenzwert für die ni[X.]ht geringe Menge ausgegangen sei; denn diese sei bereits bei 50 mg [X.] (250 [X.]einheiten zu 0,2 mg) [X.] 4 Bei der Strafzumessung habe das [X.] zwar zu Lasten des [X.] die vielfa[X.]he Übers[X.]hreitung des Grenzwerts für die ni[X.]ht geringe Menge gewertet. Der Grenzwert sei allerdings ni[X.]ht nur, wie das [X.] angenommen habe, um das 67,55-fa[X.]he (bezogen auf [X.]) bzw. 72,88-fa[X.]he (bezogen auf [X.]), sondern um das 608-fa[X.]he übers[X.]hritten. 5 2. Die sa[X.]hli[X.]h-re[X.]htli[X.]he Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisi-onsre[X.]htfertigung ergibt keinen dur[X.]hgreifenden Re[X.]htsfehler zu Gunsten - oder, was der Senat gemäß § 301 StPO zu bea[X.]hten hat, zu Ungunsten - des Angeklagten. Das [X.] hat den Grenzwert für die ni[X.]ht geringe Menge zutreffend mittels eines Verglei[X.]hs zwis[X.]hen [X.] und Morphin ermit-telt. Die Annahme, die ni[X.]ht geringe Menge beginne für [X.] und [X.] glei[X.]hermaßen bei jeweils 450 mg, trifft allerdings 6 - 6 - ni[X.]ht zu. Der Grenzwert ist vielmehr bei 450 mg [X.] an-zusetzen. 7 a) [X.] - [X.]hemis[X.]he Bezei[X.]hnung: (5R,6R,7R,14S)-17-Cy- [X.]lopropylmethyl-4,5-epoxy-7-[(S)-2-hydroxy-3,3-dimethylbutan-2-yl]-6-methoxy-6,14-ethanomorphinan-3-ol - wurde dur[X.]h die [X.] vom 6. August 1984 ([X.] 1081) als verkehrs- und vers[X.]hreibungsfähiges Betäubungsmittel der Anlage [X.] zu § 1 Abs. 1 BtMG unterstellt. § 2 Abs. 1 Nr. 2 [X.] legt na[X.]h der letzten Änderung dur[X.]h die 19. BtMÄndV vom 10. März 2005 ([X.] 757) die Hö[X.]hstmenge für [X.], die ein Arzt für seinen Praxisbedarf pro Patient innerhalb von 30 Tagen vers[X.]hreiben darf, auf 800 mg fest. Hinsi[X.]htli[X.]h Be-s[X.]haffenheit, Wirkung und Gefährli[X.]hkeit von [X.] kann der Senat auf die vom [X.] eingeholten s[X.]hriftli[X.]hen Guta[X.]hten der Sa[X.]hverständigen Dr. S. , öffentli[X.]h bestellter und beeidigter Sa[X.]hverständiger für Forensis[X.]he Toxikologie, Dr. U. , stellvertretender Sa[X.]hgebietsleiter Chemie am [X.], sowie [X.]

, [X.] am [X.], zurü[X.]kgreifen. Unter Berü[X.]ksi[X.]htigung weiterer Literatur ([X.] Der Nervenarzt 1983, 259 ff.; [X.], [X.] 6. Aufl. [X.]. 2922 ff.; [X.]/[X.] 1999, 5 ff.; Körner, BtMG 5. Aufl. Teil [X.] [X.]. 126 f.; [X.] 2000, 4838 ff.) ergibt si[X.]h folgendes: [X.] ist ein halbsynthetis[X.]hes Opioid, das aus dem Opiumalka-loid [X.] gewonnen werden kann. Es ist anders als etwa Morphin, Heroin und Methadon kein voller, sondern nur ein partieller Opioid-Agonist. [X.] wurde zunä[X.]hst als Analgetikum entwi[X.]kelt; seine Zulassung in [X.] erfolgte erstmals im Jahr 1980. [X.] wurde es au[X.]h zur Substitutionstherapie bei Opiatabhängigkeit zugelassen. Der Wirkstoff ist unter den Handelsnamen [X.], [X.] und Transte[X.] erhältli[X.]h. [X.] und Transte[X.] werden in der S[X.]hmerztherapie bei akuten und [X.]hronis[X.]hen [X.] - 7 - zen (bei postoperativen S[X.]hmerzen, zur Krebsbehandlung) verabrei[X.]ht. Subu-tex wird hingegen in der Substitutionstherapie verwendet. Seine Einnahme er-folgt sublingual; das heißt, eine Tablette wird unter der Zunge belassen, bis sie si[X.]h allmähli[X.]h auflöst. 9 Obwohl bei der Einnahme von [X.] der für volle Opioid-Ago-nisten typis[X.]he Raus[X.]hzustand ("Ki[X.]k") ausbleibt, hat es gewisse von Sü[X.]htigen gewüns[X.]hte euphorisierende Effekte. Es unterdrü[X.]kt zudem das Opioid-Ent-zugssyndrom. Die häufige Einnahme von [X.] führt jedo[X.]h au[X.]h zur Toleranzentwi[X.]klung und seinerseits zur Su[X.]htentwi[X.]klung. Als Nebenwirkun-gen werden unter anderem S[X.]hlaflosigkeit, Kopfs[X.]hmerzen, Übelkeit, Erbre-[X.]hen, Tränen- und Nasenfluss, Benommenheit, Frösteln, körperli[X.]he S[X.]hwä[X.]he sowie Atemdepression bes[X.]hrieben. Das therapeutis[X.]he Spektrum von [X.] ist breit. In der S[X.]hmerztherapie werden gewöhnli[X.]h Einzeldosen zwis[X.]hen 0,2 und 0,4 mg verabrei[X.]ht; die Einzeldosen in der Substitutionstherapie rei[X.]hen von 0,8 mg als Einstiegsdosis bei lei[X.]hter Opiatabhängigkeit bis hin zu 8 mg. 8 mg [X.] stellen dementspre[X.]hend den hö[X.]hsten in einer Tablette derzeit auf dem [X.] erhältli[X.]hen Wirkstoffgehalt dar; hierbei handelt es si[X.]h um - au[X.]h in diesem Verfahren si[X.]hergestellte - [X.]. Erhebli[X.]he Überdosierungen werden regelmäßig ohne wesentli[X.]he Nebenwirkungen ver-tragen. [X.] Überdosierungen dur[X.]h Vers[X.]hlu[X.]ken sind unwahrs[X.]hein-li[X.]h, da die orale - anstelle der sublingualen - Einnahme weitgehend wirkungs-los ist. 10 Die Angaben zum Verhältnis der analgetis[X.]hen Wirkungsstärke von [X.] zu [X.] rei[X.]hen von 1:10 bis zu 1:40 (na[X.]h [X.] [X.]O [X.]. 2924 und Körner [X.]O [X.]. 126 sogar bis maximal 1:50). In den Ri[X.]htli-11 - 8 - [X.] zur Substitutionstherapie wird angenommen, dass [X.] gegen-über Methadon eine etwa zehnmal stärkere Wirkung hat; 8 mg [X.] entspre[X.]hen damit einer Dosis von etwa 80 mg Methadon (na[X.]h [X.] [X.]O 4846 von "ungefähr" 45 mg; na[X.]h [X.]/[X.] [X.]O 8 von 40 bis 60 mg). Im Verglei[X.]h zu Methadon weist [X.] ein geringeres Risiko von [X.] und au[X.]h ein kleineres Missbrau[X.]hs- und [X.] auf. b) Aufgrund der Eigenheiten des Betäubungsmittels [X.] s[X.]hei-det die na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung vorrangig anzuwendende Methode zur Festlegung des Grenzwerts der ni[X.]ht geringen Menge, nämli[X.]h diesen mittels einer äußerst gefährli[X.]hen Dosis oder dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen [X.]einheit und [X.] orientierten Maßzahl zu bestimmen (vgl. [X.]St 32, 162, 164; 33, 8, 14; 35, 43, 49; 42, 1, 3 ff.; 42, 255, 265; 49, 306, 312), hier aus. 12 [X.]) Zur äußerst gefährli[X.]hen Dosis liegen keine gesi[X.]herten Erkenntnis-se vor. Zwar s[X.]heinen s[X.]hwere Intoxikationen selbst mit tödli[X.]hem Ausgang mögli[X.]h ([X.], [X.] 6. Aufl. [X.]. 2932). Na[X.]h den dem Senat vorliegenden Sa[X.]hverständigenguta[X.]hten ist die Gefahr von Überdosierungen jedo[X.]h gering. Au[X.]h hat si[X.]h in [X.], wo bei der Behandlung [X.] mit [X.] langjährige Erfahrungen bestehen, gezeigt, dass bei der Obduktion sämtli[X.]her Drogentoter, deren Tod in Zusammenhang mit der Ein-nahme von [X.] stand, ein Beikonsum von illegal erworbenen Betäu-bungsmitteln und/oder stark wirksamen Psy[X.]hopharmaka festgestellt wurde (vgl. au[X.]h [X.] 2000, 4838, 4844). 13 [X.]) Eine Festlegung des Grenzwerts auf der Grundlage einer dur[X.]h-s[X.]hnittli[X.]hen [X.]einheit für einen Drogenunerfahrenen, wel[X.]he die Be-s[X.]hwerdeführerin mit der in der S[X.]hmerztherapie übli[X.]hen Mindestdosis von 14 - 9 - 0,2 mg glei[X.]hsetzt, kommt ebenfalls ni[X.]ht in Betra[X.]ht. Unter der dur[X.]hs[X.]hnittli-[X.]hen [X.]einheit versteht die Re[X.]htspre[X.]hung grundsätzli[X.]h die adäquate Dosis zur Erzielung einer stofftypis[X.]hen Raus[X.]hwirkung ([X.]St 33, 169, 170; 35, 43, 49; 49, 306, 312), wobei prinzipiell, um ni[X.]ht die mit dem regelmäßigen [X.] vieler Betäubungsmittel einhergehende Toleranzentwi[X.]klung zu prä-mieren, auf den [X.]anfänger abzustellen ist ([X.] NStZ 1995, 257, 261; Hügel/Junge/Lander/[X.], [X.]. [X.]. § 29a BtMG [X.]. 4.3.5). Eine derartige Bestimmung der [X.]einheit kommt hier aus mehreren Gründen ni[X.]ht in Betra[X.]ht: Zum einen bleibt bei der Einnahme von [X.], obwohl es [X.] euphorisierende Effekte hat, der etwa für Heroin, Morphin und Methadon ty-pis[X.]he Raus[X.]hzustand ("Ki[X.]k") aus. Zum anderen fehlen praktis[X.]he Erkenntnis-se über den illegalen Markt; es liegt ni[X.]ht nahe, dass [X.] überhaupt von einer nennenswerten Anzahl Drogenunerfahrener konsumiert wird. Im [X.] darauf, dass die Raus[X.]hwirkung eher gering ist, jedo[X.]h das Opioid-Ent-zugssyndrom unterdrü[X.]kt wird, kommt vielmehr der illegale Erwerb [X.] dur[X.]h Opiatabhängige in Betra[X.]ht. S[X.]hließli[X.]h ist es verfehlt, die [X.]ein-heit bei verkehrs- und vers[X.]hreibungsfähigen Betäubungsmitteln allein an einer mögli[X.]hen legalen Anwendung auszuri[X.]hten (Hügel/Junge/Lander/[X.] [X.]O [X.]. 4.3.4, 4.3.6 a.E.). 15 [X.][X.]) Die [X.]einheit kann au[X.]h ni[X.]ht dadur[X.]h hinrei[X.]hend si[X.]her be-stimmt werden, dass - unter Zugrundelegung der in der Substitutionstherapie verabrei[X.]hten Einzeldosen - auf dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he [X.]gewohnheiten abge-stellt wird (vgl. [X.]St 49, 306, 313). Jedenfalls die große Bandbreite medizi-nis[X.]h indizierter Einzeldosen ermögli[X.]ht ein derartiges Vorgehen ni[X.]ht (ähnli[X.]h für Kokain [X.]St 33, 133, 136 ff.; hierzu [X.] NStZ 1995, 257, 258); denn die Höhe dieser Dosen s[X.]hwankt je na[X.]h Einzelfall - insbesondere dem Grad 16 - 10 - der Abhängigkeit - stark, wie oben ausgeführt zwis[X.]hen 0,8 und 8 mg. Na[X.]h [X.] ([X.] 6. Aufl. [X.]. 2932) stellt die Verabrei[X.]hung von 2 mg-Einheiten bei der Su[X.]htbehandlung eine niedrige Dosierung dar. Das [X.] Spektrum wird zudem daraus ersi[X.]htli[X.]h, dass die in der Substitutionsthera-pie verwendeten [X.]-Tabletten derzeit mit einem sehr unters[X.]hiedli[X.]hen Wirkstoffgehalt von 0,4 mg bis hin zu 8 mg [X.] auf dem [X.] angeboten werden. [X.]) Der Grenzwert für die ni[X.]ht geringe Menge an [X.] ist daher - wovon au[X.]h das [X.] zutreffend ausgegangen ist - mittels eines Ver-glei[X.]hs mit verwandten Wirkstoffen festzulegen. Der [X.] hat be-reits in der Vergangenheit bei der Grenzwertbestimmung einen sol[X.]hen Wirk-stoffverglei[X.]h herangezogen (vgl. [X.]St 35, 179, 182; 49, 306, 312 ff.; [X.] NJW 2001, 3641, 3642). Neben Methadon, für das - soweit ersi[X.]htli[X.]h - eine Ents[X.]heidung des [X.] zur ni[X.]ht geringen Menge no[X.]h aussteht, kommt hier insbesondere Morphin in Betra[X.]ht. Für Zubereitungen von Morphin hat der Senat ents[X.]hieden, dass die ni[X.]ht geringe Menge bei 4,5 g Morphin-Hydro[X.]hlorid beginnt ([X.]St 35, 179). 17 Da die Wirkung von [X.] mindestens zehnmal so stark ist wie von Morphin, ist der Grenzwert der ni[X.]ht geringen Menge zugunsten des Ange-klagten (vgl. [X.]St 33, 8, 14; 49, 306, 313; [X.] NStZ 1995, 257, 259) auf den zehnten Teil der ni[X.]ht geringen Menge für Morphin, die bei 4,5 g Morphin-Hydro[X.]hlorid beginnt, anzusetzen; er ist damit auf 450 mg [X.] festzulegen. Au[X.]h wenn es im vorliegenden Fall ni[X.]ht von Bedeu-tung sein mag, kommt für [X.] und [X.] entge-gen der Ansi[X.]ht des [X.]s kein einheitli[X.]her Grenzwert in Betra[X.]ht. Na[X.]h den vorliegenden Guta[X.]hten übersteigt nämli[X.]h das Gewi[X.]ht von [X.] (Salz) dasjenige der Grundform [X.] (Base) um a[X.]ht 18 - 11 - Prozentpunkte. Dieser - wennglei[X.]h nur - "äußerst geringe Unters[X.]hied" hin-si[X.]htli[X.]h Wirkung und Gefährli[X.]hkeit ([X.]) kann ni[X.]ht verna[X.]hlässigt wer-den. Denn der - der Re[X.]htspre[X.]hung obliegenden - zahlenmäßigen Festlegung des Grenzwerts für die ni[X.]ht geringe Menge im Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG ist immanent, dass au[X.]h marginale pharmakologis[X.]he und toxikologis[X.]he Unters[X.]hiede in Grenzfällen die Strafrahmenwahl bestim-men und damit das Strafmaß beeinflussen können (vgl. [X.]St 42, 1, 11). Als Verglei[X.]hsmaßstab dient hier der Wirkstoff Morphin, bei dem si[X.]h der Grenzwert an einer bestimmten Menge des Salzes Morphin-Hydro[X.]hlorid - und ni[X.]ht der Base - bemisst. Daher ist bei der Umre[X.]hnung ebenfalls das Salz [X.] zugrunde zu legen. 450 mg [X.]-Hydro-[X.]hlorid entspre[X.]hen dabei 416,67 mg [X.]. 19 d) Da für die Kammer "die genannten geringen Unters[X.]hiede au[X.]h für das Strafmaß ohne Bedeutung" ([X.]) waren, kann der Senat auss[X.]hlie-ßen, dass sie eine höhere Freiheitsstrafe verhängt hätte. 20 [X.] Wahl Kolz Elf [X.]

Meta

1 StR 52/07

24.04.2007

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2007, Az. 1 StR 52/07 (REWIS RS 2007, 4149)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4149

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4 StR 124/14

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