Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.08.2008, Az. 2 StR 86/08

2. Strafsenat | REWIS RS 2008, 2495

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[X.] [X.] vom 6. August 2008 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. [X.] 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 6. August 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzende [X.]in am [X.] Dr. [X.], [X.] am [X.] Prof. [X.], [X.]in am [X.] Roggenbuck, [X.] am [X.] [X.], Prof. Dr. [X.]

als beisitzende [X.], [X.]

als Vertreter der [X.]schaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, beschlossen: - 3 - [X.] 1. Der Senat beabsichtigt zu entscheiden: Bei [X.] beginnt die nicht geringe Menge bei fünf Gramm [X.]. 2. Der Senat fragt beim 1. und beim 5. Strafsenat des [X.] an, ob an den entgegenstehen-den Entscheidungen vom 7. Juli 2001 Œ 5 [X.] (NStZ 2002, 267), 23. August 2001 Œ 5 StR 334/01 (NStZ-RR 2001, 379) und 18. Dezember 2002 Œ 1 [X.] ([X.], 281) festgehalten wird, bei den üb-rigen Strafsenaten, ob der beabsichtigten Entschei-dung dortige Rechtsprechung entgegensteht und ob gegebenenfalls an dieser festgehalten wird. I[X.] [X.] wird ausgesetzt. - 4 - Gründe: [X.] Der [X.] liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: 1 Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von [X.] in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit [X.] in nicht geringer Menge in fünf Fällen, davon in zwei Fällen als Mitglied einer Bande handelnd, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte [X.] zu einem Philippino namens —[X.]fi, über den er [X.]hydrochlo-rid/fi[X.]fi von einem Labor auf den [X.] zum gewinnbringenden Wei-terverkauf in [X.] bezog. Der Angeklagte erhielt im Jahre 2006 vier [X.] mit jeweils mindestens 20 g [X.] per Luftfracht zugesandt, die fünfte mit 21,775 g [X.] wurde auf dem [X.] beschlagnahmt. Der Angeklagte konsumierte von den ersten vier Lieferungen jeweils zwei Gramm selbst, den Rest veräußerte er. Ab der vierten Lieferung setzte er den gesondert Verfolgten —[X.]fi als Läufer ein. Das [X.] hat gestützt auf die Ausführungen einer Sachverständigen die nicht geringe Menge [X.] abweichend von der Rechtsprechung des [X.], die dreißig Gramm [X.] festgelegt hat, mit fünf Gramm [X.] angesetzt. [X.] sei ein Derivat des [X.]s, das in der Wirkung relativ lange anhalte und schon nach wenigen [X.]einheiten süchtig mache. Es sei doppelt so stark wie [X.], habe vielmehr das Potential von [X.]. Die Wirksamkeit pro Einheit liege zwischen 7,5 mg und 15 mg, bei [X.] sei von einer wirksamen Dosis von 10 mg auszugehen, 30 mg seien todesursächlich. 2 - 5 - Gegen das Urteil haben der Angeklagte und zu seinen Ungunsten die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Der Angeklagte beanstandet die von der Rechtsprechung des [X.] abweichende Annahme der nicht [X.]n Menge von fünf Gramm [X.]. Die [X.] erstrebt eine Verurteilung wegen bandenmäßiger Begehung in allen Fäl-len. Sie rügt, dass das [X.] in den beiden Fällen der Verurteilung wegen bandenmäßiger Begehung nicht den Verbrechenstatbestand des § 30 a BtMG mit einer erheblich höheren Mindeststrafe, sondern den des § 30 BtMG zu Grunde gelegt hat. Ferner beanstandet sie, dass das [X.] die nicht [X.] Menge fehlerhaft in Hydrochlorid und nicht in [X.] berechnet habe. Zwar habe es wegen der hohen Gefährlichkeit des [X.] zutreffend die nicht geringe Menge niedriger festgesetzt als die bisherige Rechtsprechung des [X.], dies aber nur unzureichend begründet, so dass die Um-stände, die eine solche Entscheidung rechtfertigen können, nicht hinreichend deutlich würden. 3 Für die Entscheidung über beide Revisionen ist vorgreiflich und maßgeb-lich die Frage, ob das [X.] zu Recht von nicht geringen Mengen Metam-fetamin ausgegangen ist und die nicht geringe Menge mit fünf Gramm Metam-fetaminhydrochlorid zutreffend bestimmt hat. 4 I[X.] Der Senat beabsichtigt, auf das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft das angefochtene Urteil in allen Fällen aufzuheben und die Revision des Angeklag-ten zu verwerfen. Der Senat hält angesichts der wissenschaftlichen Erkenntnis-se über die Toxizität des [X.] in den letzten zehn Jahren einen ge-genüber der bisherigen Rechtsprechung des [X.] deutlich nied-rigeren Grenzwert der nicht geringen Menge für erforderlich. Er will aber, 5 - 6 - anders als das [X.], den Grenzwert der nicht geringen Menge im Sinne von §§ 29 a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4, 30 a Abs. 1 BtMG für [X.] nicht auf fünf Gramm [X.], sondern auf fünf Gramm [X.]-[X.] festsetzen. Fünf Gramm [X.] entsprechen nach Maßgabe des [X.] von 1,2446 (gerundet 1,245) 6,223 Gramm [X.]. An dieser Entscheidung sieht er sich jedoch durch die Beschlüsse des 5. Strafsenats vom 25. Juli 2001 Œ 5 [X.] (NStZ 2002, 267) und vom 23. August 2001 Œ 5 StR 334/01 (NStZ-RR 2001, 379) und das Urteil des 1. Strafsenats vom 18. Dezember 2002 Œ 1 [X.] ([X.], 281) gehin-dert. Der 1. und der 5. Strafsenat haben dort die nicht geringe Menge bei [X.] auf 30 Gramm [X.] (= 35 Gramm [X.]-hydrochlorid) festgelegt und zur Begründung ausgeführt, wegen der ähnlichen chemischen Struktur mit den [X.]derivaten [X.], [X.] und [X.], der Wirkungsähnlichkeiten und aus Gründen der praktischen Handhabbarkeit sei der dortige Grenzwert auf [X.] zu übertragen. 6 1. Zur Wirkung und zur Gefährlichkeit von [X.] hat der Senat Gutachten des Leiters des [X.] der [X.] , Prof. Dr. Dr. K. , sowie des Apothekers für experimentelle Phar-makologie und Toxikologie Dr. D.

vom [X.] eingeholt, die ihre Gutachten in der Verhandlung vor dem Senat auch mündlich erläutert haben. Danach ergibt sich Folgendes: 7 1 Dieser errechnet sich aus dem Verhältnis des Molekulargewichts des [X.] (Summe der Molekulargewichte von [X.] Œ 149,2 Œ und [X.] 36,5) zu demjenigen der [X.] man das Moleku-largewicht des Hydrochloridsalzes durch das Molekulargewicht der [X.], erhält man den Um-rechnungsfaktor 1,2446, gerundet 1,245. - 7 - a) [X.] wurde Mitte der 30er Jahre in [X.] für die me-dizinische Anwendung als sogenanntes Weckamin bzw. [X.] ent-wickelt. 1937 wurde es patentiert und 1938 als Medikament unter dem Namen Pervitin auf den Markt gebracht. Im [X.] diente es als Wachhal-temittel innerhalb der [X.] und wurde besonders von Piloten gebraucht. Nach [X.] setzten es u. a. Sportler und Fernfahrer zur [X.] ein, aber auch zahlreiche Appetitzügler enthielten [X.]. Pervitin wurde in [X.] therapeutisch in Ampullen- oder Tablettenform als Ana-lepticum (kreislaufwirksames Mittel bei Kräfteverfall) und psychomotorisches Stimulanz u. a. bei psychischen Depressionen oder Vergiftungen eingesetzt. 1988 wurde das Medikament vom Markt genommen. In [X.] kam es nach dem [X.] zu weit verbreitetem Missbrauch, der bis in die Gegen-wart andauert. Von [X.] aus verbreitete sich der [X.] über den ost- und südostasiatischen Raum. So wird etwa in [X.] hochkonzentriertes Metam-fetamin als "[X.] konsumiert, wobei immer wieder über Suizide und amokartige Gewaltausbrüche berichtet wurde. Aus dem [X.] Raum stammt "[X.]", welches aus hochreinen farblosen Kristallen besteht. In [X.] eskalierte der [X.]missbrauch Anfang der 80er Jahre. Bis [X.] der 90er Jahre kam [X.] als illegale Droge in [X.] nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Zwischenzeitlich hat sich [X.] unter den Synonymen —Crystalfi oder —[X.] auch hier etabliert. Im [X.] Raum wird es heute hauptsächlich in Laboren in Osteuropa hergestellt. Die [X.] ist aus gängigen Grundstoffen ohne großen technischen Aufwand in klei-nen Laboren möglich. Ende der 90er Jahre erfolgten erste größere Sicherstel-lungen in [X.]. Beim [X.] wird [X.] erst seit 2006 gesondert erfasst. [X.] kam es laut [X.] 2007 zu 416 Sicherstellungsfällen mit insgesamt 10,7 kg —Crystalfi, im Jahr 2007 zu 454 Sicherstellungsfällen mit 10 kg —[X.] Der zunehmende 8 - 8 - Missbrauch von [X.] hat zur Umstufung des Stoffes aus der [X.]I des Betäubungsmittelgesetzes in die [X.] (verkehrs-, aber nicht ver-schreibungsfähige Betäubungsmittel) durch die 21. [X.] vom 18. Februar 2008 ([X.] [X.]) geführt ([X.]. 48/08 S. 9). Von einer Umstufung in die [X.] hat der Gesetzgeber abgesehen, weil der Stoff als Ausgangsstoff für die Arzneimittelherstellung dient und deshalb verkehrsfähig bleiben soll. b) [X.] [chemische Bezeichnung: (2S)-N-Methyl-1-phenylpropan-2-amin] ist ein am [X.] der Seitenkette mit einer [X.] versehenes Derivat des [X.]s. Chemisch sind die [X.] in die Gruppe der [X.] einzuordnen, deren Struktur eine enge [X.] mit zahlreichen [X.] sogenannten —biogenen Aminenfi (Botenstoffen des Gehirns) aufweist. Durch [X.] wird der sym-pathische Teil des vegetativen Nervensystems aktiviert, d. h. die Konzentration der Botenstoffe im zentralen Nervensystem wird erhöht, was zu einem Gefühl des körperlichen Wohlbefindens, einer Antriebssteigerung, einer Hebung der Stimmung (Euphorie), Unterdrückung von Hungergefühl und von körperlicher Erschöpfung führt. Nach dem Abklingen der Wirkung treten Effekte wie Ver-stimmung und Abgeschlagenheit auf. Bei wiederholter Zufuhr gewöhnt sich der Körper an diese Stoffe, so dass die Dosis sehr schnell gesteigert werden muss. Bei rasch aufeinander folgendem [X.] von [X.]-Zubereitungen kommt es innerhalb weniger Stunden zu einer Toleranzentwicklung (Tachyphy-laxie), wie sie vom LSD bekannt ist. [X.] überwindet auf Grund seiner chemischen Eigenschaften die Blut-Hirn-Schranke schneller als [X.] und führt somit zu einer stärkeren Aufputschwirkung, während sein Abbau [X.] verlangsamt ist, wobei wiederum [X.] als Abbauprodukt entsteht. Nebenwirkungen und toxische Effekte treten bereits nach [X.] üblicher Do-sen und verstärkt nach Inhalation, hoher Dosierung, Dauergebrauch und [X.] auf. 9 - 9 - c) Die bekannten akut toxischen Effekte sind einerseits zentrale Erre-gung mit psychiatrischen und neurologischen Komplikationen wie von [X.], Schwindel und Übelkeit begleitete Panikattacken, halluzinatorische Zu-stände mit räumlicher Desorientierung, paranoide und/oder affektive Psycho-sen, akute depressive Episoden, bei [X.] [X.]enten Intoxikati-onspsychosen mit [X.], bei Überdosierung u. a. cerebrale Krampfanfälle, Hirninfarkte und generalisierte Angststörungen. Au-ßerdem gibt es toxische Effekte auf verschiedene Organsysteme wie das Herz-Kreislauf-System, Leber und Niere, das Gerinnungssystem und das hämato-poetische System (Blutkörperchen bildendes System). Eine der am häufigsten beobachteten schwerwiegenden, akut lebensbedrohlichen Wirkungen ist die Entwicklung der Hyperthermie (starke Erhöhung der Körpertemperatur bis auf Werte um 42 bis 43° C) durch Beeinträchtigung der zentralen Thermoregulation im Gehirn, verbunden mit Dehydratation (Entwässerung), die nicht von der [X.] Dosis abhängt. Die Wirkung wird verstärkt durch hohe Raum-temperaturen in Diskotheken und starke körperliche Belastung durch Tanzen. Als Folge kann es zum Kreislaufzusammenbruch und zum Hitzschlag kommen. Als Komplikationen sind weiterhin belegt Störungen des Elektrolyt- und Was-serhaushaltes (z. B. [X.], die zu Koma, Desorientierung und dysto-nen Bewegungsstörungen führen können), —[X.] ([X.]) bis hin zu tödlichen Herzrhythmusstörungen, Blutdrucksteigerungen mit der Folge fokaler Hirnblutungen, akutes Nierenversagen und/oder toxische Leberschädigungen, Lungenödem, Magen- und [X.], Gefäßspasmen und Auslösen von Migräneanfällen. Nach [X.] und nasalem [X.] kommt es wesentlich häufiger zur Ausbildung depressiver Verstimmungen mit Wahnvorstellungen, Anzeichen paranoider Schizophrenie und/oder Halluzinationen. Besonders ge-fährlich wird der [X.] durch den Umstand, dass sich die noch einigermaßen sichere Dosierung für den Einzelnen nicht vorhersagen lässt, weil die [X.] - 10 - Verfassung des Einzelnen (—[X.]) und die jeweiligen Umgebungsbedingungen (—[X.]) den Grad der Wirkungen beeinflussen. [X.]ische Studien belegen zudem, dass der chronische Missbrauch zur Manifestation einer [X.]-induzierten Psychose mit Halluzinationen und Wahnvorstellungen führt, die sich vom Erscheinungsbild her kaum von endogenen Psychosen aus dem schizo-phrenen Formenkreis unterscheidet. Das Risiko der Ausbildung dieses Krank-heitsbildes ist bei [X.] wesentlich höher als bei [X.]. [X.] kann zu psychischer Abhängigkeit führen. Die Gefahr [X.] schweren psychischen Abhängigkeitsentwicklung besteht insbesondere bei der [X.]form des Rauchens. Weil die ungewöhnlich starke und lang anhal-tende Wirkung des [X.] (durchschnittlich zwölf Stunden) beim [X.] bereits bei wenigen Wiederholungen abflacht, muss der [X.]ent die Dosis stetig erhöhen. Nach dem Rausch folgt eine stark depressive Phase, die neues Verlangen auslöst. Auch leiden die [X.]enten unter starker Schlaflo-sigkeit. Das für den [X.]missbrauch typische [X.]muster der [X.] durch [X.] und Herbeiführung von Entspannung zur Be-friedigung des [X.] durch [X.] von Haschisch oder Benzodiazepi-nen, die bei chronischem Missbrauch auch durch stärker sedierende Stoffe wie Heroin ersetzt werden, kann schließlich zur [X.] führen. 11 Schon 3 mg [X.] genügen, um auf die meisten Menschen an-regend zu wirken. Zu der üblichen Dosierung von [X.] im Rahmen von therapeutischen Maßnahmen hat der Sachverständige Dr. D. ausgeführt, dass die empfohlene Einzeldosis bei 3 bis 6 mg [X.]-hydrochlorid lag, als maximale Tagesdosis wurden 15 mg [X.]-hydrochlorid genannt. Orale Dosierungen über 20 mg können bei [X.] bereits erhebliche Nebenwirkungen psychischer und vegetativer Art auslösen. Von [X.] in den letzten Jahren sichergestellte 12 - 11 - [X.]tabletten enthielten zwischen 25 und 60 mg [X.]hydro- chlorid (20 bis 48 mg [X.]) pro Tablette, durchschnittlich 26 bis 30 mg [X.] (21 bis 24 mg [X.]). Während bei der oralen Aufnahme nur ein Teil der aufgenommenen Dosis das Gehirn erreicht, kommt es bei venöser Injektion und noch mehr bei Inhalation/Rauchen zur schnellen Aufnahme hoher Drogenanteile ins Gehirn, so dass eine unge-wöhnlich starke Rauschwirkung erzielt wird. Bei Aufnahme durch Inhalation [X.] haben beide Gutachter übereinstimmend eine mit [X.] ver-gleichbare Wirkung bestätigt. Hinzu kommt Folgendes: Wegen seines geringen Molekulargewichts hat [X.] einen deutlich niedrigeren Schmelz- und Verdampfungspunkt als Kokain. Beim Rauchen von [X.] sind somit wesentlich höhere Temperaturen erforderlich, bei denen ein nicht unerheblicher Teil des Kokains durch Pyrolyse zersetzt wird und keine Rauschwirkung mehr hat. Demgegenüber geht [X.] bereits bei leichtem Erwärmen ohne [X.] in die Gasphase über, so dass die —[X.] noch höher ist als bei [X.]. Diese besondere Gefährlichkeit besteht beim [X.] nicht, weil dessen Moleküle beim Erhitzen zerfallen. [X.] ist daher für diese Kon-sumform nicht geeignet. d) Danach ist die bisherige Gleichstellung des [X.] mit den [X.]derivaten Methylendioxyamfetamin ([X.]), Methylendioxymetamfe-tamin ([X.]) und Methylendioxyethylamfetamin ([X.]) nach den Erfahrungen der letzten Jahre nicht gerechtfertigt. Zwar handelt es sich auch beim Metamfe-tamin um ein [X.]derivat, jedoch unterscheiden sich die chemische Zu-sammensetzung der Moleküle von [X.] einerseits und von [X.], [X.] und [X.] andererseits und auch die Wirkungsweise grundlegend. Bei [X.], [X.] und [X.] ist chemisch [X.] durch ein zweites Ringsystem stark verändert, was auch pharmakologisch eine deutliche Veränderung der Wirkart zur Folge hat. Bei diesen [X.]derivaten steht nicht die aufput-13 - 12 - schende Wirkung im Vordergrund, sondern eine affektive Zustandsänderung im Sinne einer anregenden, [X.], [X.] bei gleichzeitiger Erhöhung der motorischen Aktivität (—[X.]). Bei hohen Dosen kommt es anders als bei [X.] und [X.] zu einer stark halluzinogenen Wirkung. Am schwächsten ausgeprägt sind die Wirkungen bei [X.], das milder und kürzer wirkt. Die effektive Einzeldosis liegt bei diesen Drogen deutlich höher als bei [X.], etwa bei [X.] bei 120 mg [X.], bei [X.] bei 80 mg [X.] (vgl. ergänzend [X.] NStZ 1995, 257, 260; NStZ 1997, 135). 2. Ausgehend von diesen von beiden Gutachtern übereinstimmend dar-gelegten chemisch-toxikologischen Ausgangswerten ist der Grenzwert der —nicht geringen Mengefi im Sinne des [X.] nach Auffas-sung des Senats bei [X.] auf 5 Gramm [X.] festzu-setzen, um dessen Gefährdungspotential im Vergleich zu anderen Betäu-bungsmitteln hinreichend gerecht zu werden. Wie insbesondere der Sachver-ständige Prof. Dr. Dr. K. ausgeführt hat, empfiehlt sich eine Festlegung der nicht geringen Menge bei den [X.]derivaten bezogen auf die wirkungs-bestimmende [X.]. Da die basischen Rauschmittel mit Säuren (Salzsäure, Schwefelsäure u. a.) Salze (Hydrochloride, Sulfate u. a.) mit unterschiedlichen [X.] bilden, ist der Anteil der wirksamen [X.] je nach Art des Salzes anders zu berechnen. 14 a) Bei der Festlegung der nach seiner Ansicht im Hinblick auf Gefährlich-keit und Toxizität des [X.] realistischen nicht geringen Menge stützt sich der Senat auf die inzwischen in ständiger Rechtsprechung vom Bundesge-richtshof angewandte Methode (BGHSt 41, 1, 10; 49, 306, 312 f.; 51, 318, 321). Danach kann die nicht geringe Menge eines Betäubungsmittels wegen der in illegalen Betäubungsmitteln sehr unterschiedlichen [X.] - 13 - grundsätzlich nicht anders festgesetzt werden als durch ein Vielfaches des zum Erreichen eines stofftypischen Rauschzustandes erforderlichen jeweiligen Wirk-stoffs ([X.]einheit). Dabei müssen die Grenzwerte für die verschiedenen Betäubungsmittel gerade wegen ihrer qualitativ unterschiedlichen Wirkung [X.] abgestimmt sein. Ausschlaggebend ist deshalb zunächst die pharma-kodynamische Wirkung von [X.] im Verhältnis namentlich zu [X.]. Insoweit entnimmt der Senat den Gutachten beider Sachverständiger, dass bei oraler Aufnahme [X.] etwa anderthalb- bis zweimal so stark wirkt wie [X.]. In der - beim [X.] nicht möglichen - [X.]form Rauchen wirkt [X.] mindestens doppelt so stark wie [X.] und vor allem erheblich schneller, weil wegen der höheren Lipophilie (Fettlöslichkeit) des [X.] die Blut-Hirn-Schranke schneller überwunden wird. Auch gelangt beim Rauchen das gesamte aufgenommene Rauschgift unmittelbar zum Gehirn, während beim oralen [X.] mehrere Stunden bis zur vollständi-gen Resorption im Körper vergehen können. Für die [X.]form des [X.]s ist daher eine Gleichsetzung in der Wirkung mit [X.] (Kokain-[X.]) gerechtfertigt. Diese gefährlichste [X.]form fällt für die Festlegung des Grenzwerts erheblich ins Gewicht, denn Drogenkonsumenten wollen naturge-mäß eine möglichst schnelle und starke Wirkung erzielen. Das Rauchen ist demgemäß heute die gängigste Methode des [X.]konsums. b) Für den Erst- oder Gelegenheitskonsumenten ist nach den Darlegun-gen beider Sachverständiger eine [X.]einheit von 20 bis 30 mg Metamfe-tamin-[X.] schon sehr hoch angesetzt und schon bei oraler Aufnahme mit der Gefahr erheblicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen verbunden. Ausgehend von den bei der Festlegung des Grenzwertes der nicht geringen Menge bei [X.] zu Grunde gelegten 200 [X.]einheiten (vgl. BGHSt 35, 43, 48; [X.], nämlich 250 [X.]einheiten, BGHSt 42, 255, 267 betr. [X.]-[X.]) er-gibt sich bei einer für nicht [X.]gewöhnte sehr hohen 16 - 14 - Einzeldosis von 25 mg [X.] eine Gesamtwirkstoffmenge von 200 x 25 mg = 5 Gramm, d. h. 6,2 Gramm [X.] als [X.] der nicht geringen Menge. Diese Festlegung entspricht auch in etwa der nicht geringen Menge der beim Rauchen/Inhalieren wirkungsgleichen Droge [X.] (Kokain-[X.]), bei der die nicht geringe Menge bei 5 Gramm Kokainhyd-rochlorid, d.h. 4,5 Gramm Kokain-[X.] liegt. Darin liegt gemessen an der [X.] nicht geringen Menge von 30 Gramm [X.] zwar eine erhebliche Herabsetzung. Diese ist aber nach Ansicht des Senats angesichts der neueren Erkenntnisse über das hohe Suchtpotential des [X.] und die gesundheitlichen Konsequenzen des missbräuchlichen [X.]s nicht nur gerechtfertigt, sondern notwendig. Die Erkenntnisse über den zunehmen-den Missbrauch von [X.] haben erst in jüngerer Vergangenheit den Gesetzgeber veranlasst, [X.] aus der [X.]I zu § 1 BtMG (ver-kehrs- und verschreibungsfähige Betäubungsmittel) in die [X.] (verkehrs-, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel) hochzustufen. c) Der Senat verkennt nicht, dass mit der Festsetzung der nicht geringen Menge auf 5 Gramm [X.] zwar eine ungefähr realistische Ein-ordnung des [X.] im Vergleich zu [X.], Kokain und Heroin, nicht aber zu den 3,4-Methylendioxy-Derivaten ([X.], [X.], [X.]), bei denen die nicht geringe Menge 30 Gramm [X.]/[X.]/[X.]-[X.] beträgt (BGHSt 42, 255, 267; [X.], 381), erreicht wird. Nach den neurobiologischen Forschungen der [X.] haben alle [X.]-Derivate eine mehr oder weniger starke neurotoxische, d. h. Nervenzellen zerstörende Wirkung. Es er-schiene dem Senat daher durchaus gerechtfertigt, die nicht geringe Menge bei 17 - 15 - diesen [X.]-Derivaten in Übereinstimmung mit dem [X.] auf 10 Gramm [X.] herabzusetzen. Der vorliegende Fall gibt dafür jedoch keinen [X.]. [X.] Fischer Roggenbuck [X.] RiBGH Prof. Dr. [X.]

ist urlaubsbedingt orts-

abwesend und deshalb

an der Unterschrift gehindert.

[X.]

Meta

2 StR 86/08

06.08.2008

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.08.2008, Az. 2 StR 86/08 (REWIS RS 2008, 2495)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2495

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