Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.10.2015, Az. 3 StR 287/15

3. Strafsenat | REWIS RS 2015, 4540

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Gegenstand

Unerlaubte Einfuhr und unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme für Kurierdienste


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 8. April 2015 dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit [X.]andeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem Strafbefehl vom 10. Juli 2013 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. [X.]iergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Sein Rechtsmittel hat lediglich den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen sagte der Angeklagte einem unbekannt gebliebenen [X.]intermann zu, sich um den Transport von etwa einem Kilogramm [X.]aschisch von den [X.] nach [X.] zu kümmern. Ihm war bewusst, dass sein Auftraggeber das eingeführte Marihuana gewinnbringend weiterverkaufen wollte. Auch nahm er billigend in Kauf, dass die Menge der Betäubungsmittel mehr als ein Kilo betragen würde. Für die [X.] sollte der Angeklagte 800 € erhalten, von denen er den die Transportkosten übersteigenden Betrag als Gewinn behalten sollte. Da er allerdings das Risiko einer Grenzkontrolle nicht eingehen wollte, entschloss er sich, einen Fahrer mit der Einfuhr der Betäubungsmittel zu betrauen. Bei der Suche nach einem Gehilfen stieß der Angeklagte auf den gesondert Verfolgten [X.]  , der sich bereiterklärte, gegen Zahlung von 500 € - 250 € im Voraus und 250 € bei Ablieferung der Drogen - den Transport durchzuführen. Er begleitete   [X.]   zu einer Autovermietung, wo sie für rund 300 €, die der Angeklagte zur Verfügung stellte, ein Fahrzeug anmieteten. Außerdem übergab er   [X.]   ein [X.]andy, das in einer [X.] die Zieladresse in den [X.] und eine unter "[X.]" gespeicherte Kontaktadresse enthielt. Nachdem   [X.]   auf diese Weise in den [X.] das Rauschmittel besorgt hatte, wurde er beim Grenzübertritt kontrolliert. Dabei konnten rund 3,4 kg Marihuana und 1,1 kg [X.]aschisch mit einem Gesamtgehalt von 549 g T[X.]C sichergestellt werden.

3

2. Diese Feststellungen tragen zwar den Schuldspruch wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, nicht aber den wegen täterschaftlichen [X.]andeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

4

Für die Abgrenzung von [X.]chaft und Teilnahme gelten auch im Betäubungsmittelrecht die Grundsätze des allgemeinen Strafrechts. Beschränkt sich die Beteiligung des [X.] am [X.]andeltreiben mit Betäubungsmitteln auf einen Teilakt des [X.], kommt es nach der Rechtsprechung des [X.] maßgeblich darauf an, welche Bedeutung der konkreten Beteiligungshandlung im Rahmen des [X.] zukommt (BG[X.], Urteil vom 28. Februar 2007 - 2 [X.], BG[X.]St 51, 219, 221 ff.; Beschluss vom 7. August 2007 - 3 [X.], [X.], 40; Urteil vom 5. Mai 2011 - 3 [X.], [X.], 287, 288; Beschluss vom 22. August 2012 - 4 StR 272/12, [X.], 375). [X.] sich die Tätigkeit im bloßen Transport von Betäubungsmitteln, besteht in der Regel auch dann keine täterschaftliche Gestaltungsmöglichkeit, wenn [X.]andlungsspielräume hinsichtlich der Art und Weise des Transports verbleiben, sodass von einer Beihilfe auszugehen ist. Anderes kann nur gelten, wenn der Beteiligte erhebliche, über den reinen Transport hinausgehende Tätigkeiten entfaltet, am An- und Verkauf des Rauschgifts unmittelbar beteiligt ist oder sonst ein eigenes Interesse am weiteren Schicksal des [X.] hat, weil er eine Beteiligung am Umsatz oder dem zu erzielenden Gewinn erhalten soll (BG[X.], Beschluss vom 22. August 2012 - 4 StR 272/12, [X.], 375 mwN).

5

Nach diesen Maßstäben wird eine täterschaftliche Begehungsweise von den Feststellungen hier nicht belegt. Das [X.] begründet die Annahme, dass der Angeklagte als Mittäter mit Betäubungsmitteln [X.]andel trieb, im Wesentlichen damit, dass er die [X.] mit erheblichem Tateinfluss und Eigenverantwortung initiierte und überwachte sowie ein eigenes finanzielles Interesse am Gelingen der Tat hatte. Da sich das eigenständige [X.]andeln des Angeklagten aber auf den Transport der Betäubungsmittel beschränkte, eine Beteiligung an dem eigentlichen Umsatzgeschäft hingegen nicht festgestellt wurde, ist der Tatbeitrag des Angeklagten im Rahmen des Gesamtgeschehens trotz faktischer [X.]andlungsspielräume hinsichtlich der Art und Weise des Transports nur als eine untergeordnete [X.]ilfstätigkeit und deshalb als Beihilfe zu werten.

6

Da weitere Feststellungen in einer neuen Verhandlung nicht zu erwarten sind, hat der Senat den Schuldspruch neu gefasst. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte insoweit nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

7

3. Die Änderung des Schuldspruchs führt nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. Das [X.] hat die Strafe dem für die täterschaftliche Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge maßgeblichen Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG entnommen. Dass der Angeklagte auch täterschaftlich [X.]andel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge getrieben habe, hat die [X.] nicht straferschwerend berücksichtigt. Der Senat schließt es deshalb aus, dass das [X.], hätte es lediglich Beihilfe zum [X.]andeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge angenommen, zu einer niedrigeren Strafe gelangt [X.] 4. Der geringe Teilerfolg rechtfertigt es nicht, die Gebühr zu ermäßigen und der Staatskasse einen Teil der notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.

Becker                           Pfister                            Schäfer

                 Gericke                          Spaniol

Meta

3 StR 287/15

01.10.2015

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Düsseldorf, 8. April 2015, Az: 5 KLs 2/15

§ 29 BtMG, § 29a BtMG, § 25 Abs 2 StGB, § 27 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.10.2015, Az. 3 StR 287/15 (REWIS RS 2015, 4540)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 4540

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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