Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2009, Az. 4 StR 20/09

4. Strafsenat | REWIS RS 2009, 4417

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 19. März 2009 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. März 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 2. Oktober 2008 im Schuld-spruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht ge-ringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von [X.] in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem [X.] mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Ange-klagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 Der [X.] hat in seiner Antragsschrift u.a. ausgeführt: 2 - 3 - "Die Annahme täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge hält rechtlicher [X.] nicht stand. Nach der neueren Rechtsprechung (vgl. [X.], 219 f.; Senat, Beschluss vom [X.]) ist für eine zutreffende Einordnung der Beteiligung des Kuriers der jeweils konkrete Tatbeitrag für das [X.] insgesamt und nicht allein für den Teilbereich des Transports zu bewerten. Für die Annahme täterschaftlicher Verwirklichung des Tatbestandes kommt es jedenfalls nicht [X.] oder entscheidend darauf an, welches Maß an Selbstän-digkeit und Tatherrschaft der Beteiligte hinsichtlich eines iso-lierten Teilaktes des Umsatzgeschäftes inne hatte. [X.] ist vielmehr darauf, welche Bedeutung der konkreten Be-teiligungshandlung im Rahmen des [X.] zu-kommt. Eine Bewertung von - wie hier - Transporttätigkeit als mittäter-schaftliches Handeltreiben kommt vornehmlich nur dann in Betracht, wenn der Beteiligte erhebliche, über den reinen Transport hinausgehende Tätigkeiten entfaltet, etwa am An- und Verkauf des Rauschgifts unmittelbar beteiligt ist oder sonst ein eigenes Interesse am weiteren Schicksal des [X.] hat, weil er eine Beteiligung am Umsatz oder dem zu erzielenden Gewinn erhalten soll. Auch eine Einbin-dung des Transporteurs in eine gleichberechtigt verabredete arbeitsteilige Durchführung des [X.] spricht für die Annahme von Mittäterschaft, auch wenn seine konkrete Tätigkeit in diesem Rahmen auf die Beförderung der Drogen, von [X.] oder Verkaufserlös beschränkt ist. Im Einzelfall kann eine weitergehende Einflussmöglichkeit des Transpor-teurs auf Art und Menge der zu transportierenden Drogen so-wie auf die Gestaltung des Transports für eine über das übli-che Maß reiner Kuriertätigkeit hinausgehende Beteiligung am Gesamtgeschäft sprechen. Eine Gehilfenstellung ist dagegen insbesondere dann anzu-nehmen, wenn die Tathandlung sich auf den Transport von Rauschgift zwischen selbständig handelnden Lieferanten und Abnehmern oder innerhalb der Sphäre von Lieferanten oder Abnehmer-Organisationen beschränkt und der Beteiligte nicht in der Lage ist, das Geschäft insgesamt maßgeblich [X.] 4 - stalten. Einer Tätigkeit als Kurier, die sich im bloßen Transport von Rauschgift erschöpft, kommt daher eine täterschaftliche Gestaltungsmöglichkeit in der Regel nicht zu. Auch ein mögli-cher faktischer Handlungsspielraum während des Transports der Drogen kann in der Regel schon aufgrund finanzieller und meist auch persönlicher Abhängigkeit von den Hintermännern nicht zu eigener täterschaftlicher Einflussnahme ausgenutzt werden." Die vom [X.] getroffenen Feststellungen belegen unter Zugrun-delegung der vorgenannten Kriterien ein täterschaftliches Handeltreiben des Angeklagten mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht. Der Ange-klagte war am Ankauf der Betäubungsmittel nicht beteiligt und hatte keinen Ein-fluss auf Menge und Art der zu transportierenden Drogen. Auch sollte er keinen Anteil am Umsatz oder am erzielten Gewinn erhalten, sondern lediglich einen Kurierlohn. Dass der Angeklagte eine erhebliche Honorierung erwartete, ist für die Bewertung der Kuriertätigkeit als mittäterschaftliches Handeltreiben ohne Bedeutung ([X.], 219, 223). Ebenso wenig belegt der Umstand, dass der Angeklagte selbständig das Transportfahrzeug anmieten musste, dass er einen weiter gehenden Einfluss auf die Gestaltung des Transports hatte. Vielmehr spricht die Tatsache, dass die Hintermänner dem Angeklagten ein Mobiltelefon zur Verfügung gestellt hatten und er mit diesem während der [X.] [X.] Mal telefonischen Kontakt zu ihnen aufnahm, um sich zu dem geplanten Übergabeort leiten zu lassen, gegen einen solchen Einfluss. Der Alleinbesitz an den Betäubungsmitteln ist bei einem ohne Begleitung fahrenden Kurier die [X.]. 3 [X.] ist daher, wie vom [X.] beantragt, dahin zu ändern, dass der Angeklagte der unerlaubten Einfuhr von Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. § 265 4 - 5 - StPO hindert eine Schuldspruchberichtigung nicht, da auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte anders als geschehen hätte verteidigen können. Der [X.] bleibt von der Änderung des Schuldspruchs unberührt. Der Senat schließt aus, dass das [X.] bei einer zutreffenden rechtlichen Würdi-gung auf eine geringere als die verhängte Strafe erkannt hätte. Der wesentliche Schuldgehalt der Tat liegt sowohl vom äußeren Erscheinungsbild und dem [X.] des Angeklagten als auch vom Gewicht der Straftat her, wie sie in der ge-setzlichen Strafandrohung zum Ausdruck kommt, in der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln. Tepperwien Maatz Solin-Stojanovi [X.]Mutzbauer

Meta

4 StR 20/09

19.03.2009

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2009, Az. 4 StR 20/09 (REWIS RS 2009, 4417)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4417

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.