Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.10.2015, Az. 3 StR 287/15

3. Strafsenat | REWIS RS 2015, 4534

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BUNDESGERIC[X.]TS[X.]OF

BESC[X.]LUSS
3 StR 287/15
vom
1. Oktober 2015
in der Strafsache
gegen

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
u.a.

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Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach
Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Oktober 2015 ge-mäß §
349 Abs.
2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 8.
April 2015 dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht ge-ringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum [X.]andeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungs-mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit [X.]andeltreiben mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Einzelstrafen
aus einem Strafbefehl vom 10. Juli 2013 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei [X.] und vier Monaten verurteilt. [X.]iergegen richtet sich die auf die Rüge der [X.] materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Sein [X.] hat lediglich
den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen sagte der Ange-klagte einem unbekannt gebliebenen [X.]intermann zu, sich um den Transport von etwa einem Kilogramm [X.]aschisch von den [X.] nach [X.] zu kümmern. Ihm war bewusst, dass sein Auftraggeber das eingeführte [X.] gewinnbringend weiterverkaufen wollte. Auch nahm er billigend in Kauf, dass die Menge der Betäubungsmittel mehr als ein Kilo betragen würde. Für Transportkosten übersteigenden Betrag als Gewinn behalten sollte. Da er aller-dings das Risiko einer Grenzkontrolle nicht eingehen wollte, entschloss er sich, einen Fahrer mit der Einfuhr der Betäubungsmittel zu betrauen. Bei der Suche nach einem Gehilfen stieß der Angeklagte auf den gesondert Verfolgten

K.

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den Transport durchzuführen. Er begleitete

K.

Verfügung stellte, ein Fahrzeug anmieteten. Außerdem übergab er

K.

ein [X.]andy, das in einer [X.] die Zieladresse in den [X.] und eine unter "[X.]" gespeicherte Kontaktadresse enthielt. Nachdem

K.

auf diese Weise in den [X.] das Rauschmittel besorgt hatte, wurde er beim Grenzübertritt kontrolliert. Dabei konnten rund 3,4 kg Marihuana und 1,1 kg [X.]aschisch mit einem Gesamtgehalt von 549 g T[X.]C sichergestellt werden.

2. Diese Feststellungen tragen zwar den Schuldspruch wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, nicht aber den wegen täter-schaftlichen [X.]andeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

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Für die Abgrenzung von [X.]chaft und Teilnahme gelten auch im [X.] die Grundsätze des allgemeinen Strafrechts. Beschränkt sich die Beteiligung des [X.] am [X.]andeltreiben mit Betäubungsmitteln auf einen Teilakt des [X.], kommt es nach der Rechtsprechung des [X.] maßgeblich darauf an, welche Bedeutung der konkreten Beteiligungshandlung im Rahmen des [X.] zukommt (BG[X.], Urteil vom 28. Februar 2007 -
2 StR 516/06, BG[X.]St 51, 219, 221
ff.; Beschluss vom 7. August 2007 -
3 [X.], [X.], 40; Urteil vom 5. Mai 2011 -
3 [X.], [X.], 287, 288; Beschluss vom 22. August 2012 -
4 [X.], [X.], 375). [X.] sich die Tätigkeit im
bloßen Transport von [X.], besteht in der Regel auch dann keine täterschaftliche Gestal-tungsmöglichkeit, wenn [X.]andlungsspielräume hinsichtlich der Art und Weise des Transports verbleiben, sodass von einer Beihilfe auszugehen ist. Anderes kann
nur gelten, wenn der Beteiligte erhebliche, über den reinen Transport hin-ausgehende Tätigkeiten entfaltet, am An-
und Verkauf des [X.] beteiligt ist oder sonst ein eigenes Interesse am weiteren Schicksal des [X.] hat, weil er
eine Beteiligung am Umsatz oder dem zu erzie-lenden Gewinn erhalten soll (BG[X.], Beschluss vom 22. August 2012 -
4 [X.], [X.], 375 mwN).

Nach diesen Maßstäben wird eine täterschaftliche Begehungsweise von den Feststellungen hier nicht belegt. Das [X.] begründet die Annahme, dass der Angeklagte als Mittäter mit Betäubungsmitteln [X.]andel trieb, im
Wesentlichen damit, dass er die [X.] mit erheblichem Tateinfluss und Eigenverantwortung initiierte und überwachte sowie ein
eigenes finanzielles Interesse am Gelingen der Tat hatte. Da sich das eigenständige [X.]andeln des 4
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Angeklagten aber auf den Transport der Betäubungsmittel beschränkte, eine Beteiligung an dem eigentlichen Umsatzgeschäft hingegen nicht festgestellt wurde, ist der Tatbeitrag des Angeklagten im Rahmen des Gesamtgeschehens trotz
faktischer [X.]andlungsspielräume hinsichtlich der Art und Weise des [X.] nur als eine untergeordnete [X.]ilfstätigkeit und deshalb als Beihilfe zu [X.].
Da weitere Feststellungen in einer neuen
Verhandlung nicht zu erwarten sind, hat der Senat den Schuldspruch neu gefasst. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte
insoweit nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
3. Die
Änderung des Schuldspruchs führt nicht zur Aufhebung des Straf-ausspruchs. Das [X.] hat die Strafe dem für die täterschaftliche Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge maßgeblichen Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG entnommen. Dass der Angeklagte auch täterschaftlich [X.]an-del mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge getrieben habe, hat die [X.] nicht straferschwerend berücksichtigt. Der Senat schließt es [X.] aus, dass das [X.], hätte es lediglich Beihilfe zum [X.]andeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge angenommen, zu einer niedrige-ren Strafe gelangt wäre.

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4. Der geringe Teilerfolg rechtfertigt es nicht, die Gebühr zu ermäßigen und der Staatskasse einen Teil der notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.
[X.] Pfister Schäfer

Gericke Spaniol
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Meta

3 StR 287/15

01.10.2015

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.10.2015, Az. 3 StR 287/15 (REWIS RS 2015, 4534)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 4534

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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