Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2017, Az. XII ZB 214/16

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 709

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:131217BXII[X.]214.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.]/16
vom

13. Dezember 2017

in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 15 Abs. 1 und 5; FamFG § 222 Abs. 1 und 2
a)
Wählt die hinsichtlich eines Anrechts im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus-gleichsberechtigte Person innerhalb einer vom Gericht nach § 222 Abs. 1 FamFG gesetzten Frist den Ausgleich in die Versorgungsausgleichskasse, liegt darin kein Verzicht auf die Ausübung des Wahlrechts nach § 15 Abs. 1 [X.], sondern lediglich ein Verzicht auf den Ablauf der vom Gericht nach § 222 Abs. 1 FamFG gesetzten Frist.
b)
Informiert die ausgleichsberechtigte Person, die auf den Ablauf der nach §
222 Abs. 1 FamFG gesetzten Frist zunächst verzichtet hatte, das Gericht vor einer Entscheidung und innerhalb der Frist darüber, dass sie das Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 [X.] nunmehr anderweitig ausgeübt habe, muss das Gericht ihr Gelegenheit geben, bis zum Ablauf der nach § 222 Abs.
1 FamFG gesetzten Frist die Zustimmung des ausgewählten Versorgungsträgers gemäß § 222 Abs. 2
FamFG nachzuweisen.

[X.], Beschluss vom 13. Dezember 2017 -
XII [X.]/16 -
OLG [X.]

[X.]

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-

Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 13. Dezember 2017 durch den
Vorsitzenden Richter Dose, die Richter
Schilling, [X.] und [X.] und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 21. Zivilsenats -
[X.] für Familiensachen -
des Oberlandes-gerichts [X.] vom 17. März 2016 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ober-landesgericht zurückverwiesen.
Wert:

Gründe:
I.
Auf den am 13. Juni 2015 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 15. August 1997 geschlossene Ehe der Antragstellerin und des Antrags-gegners rechtskräftig geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt.
Während der gesetzlichen Ehezeit vom 1. August 1997 bis zum 31. Mai 2015 (§ 3 Abs. 1 [X.]) hat der Antragsgegner
unter anderem bei
dem A.

e.V. (Beteiligter zu 7) ein Anrecht mit einem

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Auf Verlangen des Versorgungsträgers hat das Familiengericht
dieses Anrecht extern geteilt und
zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners
bei dem Beteiligten zu 7 2015, zu Gunsten der Antragstellerin
auf deren Versicherungskonto bei der [X.] (Beteiligte zu 4) begründet
sowie
den Beteiligten zu 7 verpflichtet, diesen Betrag
nebst Zinsen in Höhe von
2,25 % p.a. und Zinseszinsen ab dem 1. Juni 2015 bis zur Rechtskraft der Entschei-dung über den Versorgungsausgleich
an die Beteiligte
zu 4 zu zahlen.
Auf die dagegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 4 hat das [X.] die Entscheidung dahingehend abgeändert, dass die [X.] (Beteiligte zu 8)
als Zielversorgungsträger
bestimmt
und der
Beteiligte zu 7 verpflichtet
wird, an diese n Höhe von
2,25 % ab dem 1. Juni 2015
bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungs-ausgleich zu zahlen; eine Verpflichtung zur Zahlung von Zinseszinsen hat es abgelehnt. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der An-tragstellerin, mit der sie
die Wiederherstellung der Entscheidung
des Familien-gerichts mit der Maßgabe
begehrt, dass die C.

AG
zur Zielversorgung bestimmt wird.

II.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des [X.] Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlan-desgericht.
1. Das [X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung aus-geführt, die Antragstellerin
habe einen Ausgleich
in der
Beteiligten
zu 8 als auf-nehmenden Versorgungsträger angeregt. Auch wenn deren Aufnahmebereit-3
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schaft nicht nachgewiesen
sei, fungiere sie
nach § 15 Abs. 5 Satz 2
[X.] ohnehin als Zielversorgungsträger.
Der an die Beteiligte zu 8 zu zahlende Kapitalbetrag sei zwar
zu
verzinsen, nicht aber um
Zinseszinsen zu erhöhen.
2. Dies hält der Verfahrensrüge der Rechtsbeschwerde
nicht stand.
a) Zwar ist das [X.] zu Recht davon ausgegangen, dass der gemäß §§ 222 Abs. 3 FamFG, 14 Abs. 4 [X.] zu zahlende Kapital-betrag zur Berücksichtigung der Wertsteigerung des auszugleichenden [X.] zwischen dem Ehezeitende und der Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich mit dem zur Ermittlung des [X.] verwende-ten Rechnungszins zu verzinsen ist
([X.]sbeschlüsse [X.]Z 191, 36 =
[X.], 1785 Rn. 17 ff. und vom 6. Februar 2013 -
XII [X.] 204/11 -

FamRZ 2013, 773 Rn. 20 ff.).
Auch hat das [X.] zutreffend angenommen, dass in der [X.] insoweit lediglich eine einfache Verzinsung ausgesprochen werden kann, nicht aber eine den Zinseszins beinhaltende Aufzinsung (vgl. den nach der angefochtenen Entscheidung ergangenen [X.]sbeschluss vom 19.
Juli 2017 -
XII [X.] 201/17 -
FamRZ
2017, 1655 Rn. 34 ff. mwN).
b) Zu Recht beanstandet die Rechtsbeschwerde
indessen, dass das [X.] die innerhalb der vom Gericht nach § 222 Abs. 1 FamFG gesetzten Frist von der Antragstellerin
ausgewählte C.

AG nicht als Zielversorgung benannt hat.
aa) Verlangt der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person nach §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 17 [X.] die externe Teilung eines Anrechts im Sinne des Betriebsrentengesetzes, steht der ausgleichsberechtigten Person 6
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gemäß § 15 Abs. 1 [X.] ein Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung zu. Nach § 222 Abs. 1 FamFG ist dieses Wahlrecht in einer vom Gericht zu set-zenden Frist auszuüben. Wird das Wahlrecht ausgeübt, hat die ausgleichsbe-rechtigte Person gemäß § 222 Abs. 2 FamFG innerhalb der Frist zugleich nachzuweisen, dass der ausgewählte Versorgungsträger mit der vorgesehenen Teilung einverstanden ist. Übt die ausgleichsberechtigte Person dagegen ihr Wahlrecht nicht aus, so erfolgt die externe Teilung eines Anrechts im Sinne des Betriebsrentengesetzes nach § 15 Abs.
5 [X.] durch Begründung eines Anrechts bei
der Versorgungsausgleichskasse.
bb) Das [X.] hatte der Antragstellerin durch Verfügung des Berichterstatters vom 25. Februar 2016 eine Frist zur Ausübung ihres Wahl-rechts bis zum 30. März 2016 gesetzt. Die Antragstellerin hat ihr Wahlrecht durch einen am 29. März 2016 beim [X.] eingegangenen [X.] vom gleichen Tag, in dem die C.

AG als Zielversorgung benannt wurde, nach § 222 Abs. 1 und 2 FamFG wirksam ausgeübt, denn dem Schriftsatz war eine entsprechende Einverständniserklä-rung der C.

AG vom 22. März 2016 beigefügt.
[X.]) Dem steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin zuvor mit [X.] vom 8. März 2016 mitgeteilt hatte, dass der Ausgleich in der Versorgungsausgleichskasse gewünscht und angeregt werde, die externe [X.] in der Versorgungskasse vorzunehmen. Denn dabei handelt es sich schon nicht um die Ausübung des Wahlrechts nach § 15 Abs. 1 [X.], sondern lediglich um den Verzicht auf den Ablauf der vom [X.] nach § 222 Abs. 1 FamFG gesetzten Frist.
Ein solcher Verzicht steht der späteren Aus-übung des Wahlrechts nach § 15 Abs. 1 [X.] jedenfalls nicht entgegen, solange das Gericht eine Entscheidung in der Sache noch nicht getroffen hat.
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Zwar ist die angefochtene Entscheidung ausweislich des [X.] bereits am 21. März 2016 zur Geschäftsstelle gelangt (§ 38 Abs. 3 FamFG). [X.] rügt die Rechtsbeschwerde zu Recht, dass die Antragstellerin vor Er-lass des Beschlusses mehrfach, unter anderem am 14. und 15. März 2016, auf der Geschäftsstelle des [X.]s angerufen und um den Ausgleich in der C.

AG gebeten habe. Diesem Vorbringen ist das [X.] in seinem Beschluss vom 20. April 2016, durch den es eine Berichtigung des hier angefochtenen Beschlusses abgelehnt hat, nicht entge-gen getreten. Damit ist dieses Vorbringen für das Rechtsbeschwerdeverfahren als wahr zu unterstellen.
Nachdem die Antragstellerin das [X.] über die anderweiti-ge Ausübung ihres Wahlrechts informiert hatte, durfte das Gericht im Hinblick auf das aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG abgeleitete all-gemeine
Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren (vgl. dazu [X.] NJW 2014, 205 Rn. 20) nicht mehr vor Ablauf der gemäß § 222 Abs. 1 FamFG ge-setzten Frist entscheiden.
Unabhängig davon bedarf es selbst für die Ausübung des Wahlrechts nach § 15 Abs. 1 [X.] gemäß §
114 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 7 FamFG nicht der Vertretung durch einen Rechtsanwalt.
c) Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 74 Abs. 2 FamFG).
3. Die angefochtene Entscheidung kann deshalb keinen Bestand haben. Der [X.] kann in der Sache nicht selbst abschließend entscheiden, da eine fehlende Verfahrensbeteiligung der C.

AG als [X.] im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht nachgeholt werden kann.

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Für das weitere Verfahren weist der [X.] auf folgendes hin: Gemäß §§
7 Abs. 2 Nr. 2, 219 Nr. 3 FamFG hat das Gericht diejenigen Versorgungsträ-ger am Verfahren zu beteiligten, bei denen ein Anrecht zum Zweck des [X.] begründet werden soll. Auf den zwingenden Charakter dieser Verfah-rensvorschriften hat der [X.] nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich hingewiesen ([X.]sbeschluss vom 15. Februar 2017 -
XII [X.] 405/16 -
FamRZ 2017, 727 Rn. 7). Für eine Beteiligung in diesem Sinne reicht es nicht aus, wenn der Versorgungsträger in der Endentscheidung benannt und ihm diese zugestellt wird. Denn Art. 103 Abs. 1 GG gewährt den Verfahrensbe-teiligten einen Anspruch darauf, sich zu dem der gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor deren Erlass zu äußern. Daher muss grundsätzlich zu jedem dem Gericht unterbreiteten Vortrag Gelegenheit zur Äu-ßerung gegeben werden, soweit er für die Entscheidung erheblich ist. Das [X.] darf nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse verwenden, zu denen sich die Verfahrensbeteiligten vorher äußern konnten (vgl. [X.] FamRZ 1994, 493, 494 f.).
Dose
Schilling
Günter

Botur
Krüger

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.12.2015 -
42 [X.]/15 -

OLG [X.], Entscheidung vom 17.03.2016 -
21 UF 8/16 -

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Meta

XII ZB 214/16

13.12.2017

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2017, Az. XII ZB 214/16 (REWIS RS 2017, 709)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 709

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XII ZB 214/16

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