Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2003, Az. I ZR 225/00

I. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3810

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[X.] D[X.]S VOLK[X.]SURT[X.]IL[X.]/00Verkündet am:20. März 2003FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R: [X.] § 383 Abs. 1, § 384 Abs. 1 und 2, § 385 Abs. 1, §§ 386, 390 Abs. 1,§ 396;[X.] § 6 Abs. 2 und 3 (§ 306 Abs. 2 und 3 BGB), § 9 Abs. 1 und 2Be, [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] (§ 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Be, [X.], [X.],[X.], [X.], [X.] BGB), § 24 (§ 310 Abs. 1 BGB);[X.] §§ 14, 16, § 34 a.[X.] § 14 Abs. 1, § 138 Abs. 1, § 162 Abs. 2a)Preisbindungsbestimmungen in einem Kommissionsvertrag sind [X.] unbedenklich, da sie lediglich die im Gesetz enthaltene Regelungwiederholen, wonach der Kommissionär dem Kommittenten gegenüber ei-nem Weisungsrecht unterliegt. Dasselbe gilt für [X.] in einem Kommissionsagenturvertrag, es sei denn, daß der [X.] in ein System eingebunden ist, das der lückenlosen [X.]inführungund praktischen Durchsetzung der vertikalen Preisbindung [X.] -b)Die Bezugsbindung eines [X.] unterliegt kartellrechtlichallein der [X.] gemäß § 18 [X.] a.F. (nunmehr: § 16[X.]) und ist auch vertragsrechtlich grundsätzlich zulässig.c)Die in einem Kommissions(agentur)vertrag AGB-mäßig enthaltene Rege-lung, wonach der Kommissionär/Kommissionsagent für den [X.] ab einem bestimmten Prozentsatz unabhängig davon haftet, ober den Schwund zu vertreten hat, benachteiligt den [X.]/[X.] auch dann in unangemessener Weise, wenn essich bei ihm um einen Unternehmer handelt. Dasselbe gilt für in einemsolchen Vertrag AGB-mäßig enthaltene Regelungen, wonach der Kom-mittent für von ihm leicht fahrlässig verursachte Unterbrechungen des [X.] des anderen Vertragsteils nicht haftet und wonach dieser für [X.], daß er wesentliche Vertragspflichten verletzt, eine Vertragsstrafe inHöhe von 20.000 [X.] unabhängig davon zu zahlen hat, ob er die Pflicht-verletzung zu vertreten hat und ob gewichtige Interessen des [X.] die Vereinbarung eines verschuldensunabhängigen Vertragsstrafean-spruchs in [X.] Geschäftsbedingungen ausnahmsweise [X.])Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Kommissions(agentur)vertrag,der mehrere den Kommissionär/[X.] gemäß § 9 [X.](nunmehr: § 307 BGB) unangemessen benachteiligende [X.], gemäß § 6 Abs. 3 [X.] (nunmehr: § 306 Abs. 3 BGB) [X.] und/oder wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gemäߧ 138 Abs. 1 BGB nichtig [X.])Die Bestimmung des § 34 [X.] a.F. hat auch in Fällen gegolten, in [X.] einem Konzern angehöriges Unternehmen in einem Vertrag an [X.] eines anderen Konzernunternehmens getreten ist.[X.], [X.]eil vom 20. März 2003 - [X.]/00 - [X.] -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 20. März 2003 durch [X.] Dr. Ullmannund [X.], Prof. [X.], [X.] und Dr. Schaffertfür Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das [X.]eil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 15. August 2000 im [X.] insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin [X.] ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten [X.] und [X.]ntscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin betreibt in verschiedenen Städten in [X.] in von ihrangemieteten Räumen unter der Bezeichnung "[X.]" großflächige [X.]in-zelhandelsmärkte, in denen Restposten aller Art angeboten werden, sowie un-- 4 -ter der Bezeichnung "[X.]. " kleinflächige Verkaufsmärkte, in denen [X.], Kunstgewerbe- und Dekoartikel zum Verkauf gestellt werden.Der [X.] leitete aufgrund einer mit der [X.]SonderpostenVertriebs-GmbH & Co. KG, einem Schwesterunternehmen der Klägerin, ge-troffenen, ursprünglich befristeten, später aber auf unbestimmte [X.] und von der Klägerin mit Schreiben vom 20. Mai 1997 übernommenen [X.] einen "[X.]"-Markt in [X.]. Des weiteren führte der [X.] aufgrund einer mit der Klägerin getroffenen, zunächst bis zum [X.] befristeten und alsdann bis zum 30. August 1997 verlängerten Vereinba-rung einen "[X.]. "-Markt in [X.].Die von der Klägerin bzw. deren Schwesterunternehmen vorformuliertenschriftlichen Verträge enthalten außer der Präambel, in welcher die dem [X.] Vertriebssystem zugrundeliegenden Schutzrechte der Klägerin sowiederen Know how im Marketingbereich benannt werden, u.a. folgende Bestim-mungen (im den "[X.]. "-Markt betreffenden Vertrag enthaltene [X.] sind in eckige Klammern gesetzt):§ 1 Vertragsgegenstand1.[X.]gewährt dem Unternehmer das Recht, einen A. [X.]["[X.]. "]-Markt in...zu betreiben.Dieses Recht wird dem Unternehmer persönlich gewährt. [X.]s darfohne vorherige schriftliche Zustimmung von [X.]weder ganznoch teilweise, weder direkt noch indirekt, auf [X.] -Der Unternehmer führt den Betrieb auf eigene Rechnung [X.] als [X.]. [X.]r ist ohne vorherige schrift-liche Zustimmung von [X.], die für jeden [X.]inzelfall erteilt wer-den muß, nicht berechtigt, [X.]rklärungen mit Wirkung für und/oder gegen [X.]abzugeben und/oder entgegenzunehmen.[X.]wird dem Unternehmer gestatten, einzelne Rechte [X.] aus diesem Vertrag auch durch geeignete [X.], ohne daß der Unternehmer dadurch aus seiner Verant-wortung entlassen würde, sofern dem sachliche Gründe nichtentgegenstehen[X.]§ 3 Vorbereitung, [X.]rrichtung und [X.]röffnung oderÜbernahme eines Marktes1.Der Unternehmer ist als [X.] verpflichtet, [X.] seinen Betrieb erforderlichen behördlichen Genehmigungenund [X.]rlaubnisse selbst auf seine Kosten zu beantragen und ein-zuholen[X.]§ 4 Betrieb des A. -[X.]["[X.]. "]-Marktes- Pflichten von [X.]1.Vertragliche Hauptpflicht von [X.]ist die [X.]inräumung der in [X.] genannten Rechte für den Betrieb des Unternehmers.Insbesondere ist [X.]verpflichtet, dem Unternehmer die in demMarkt zum Verkauf gelangenden Waren zu liefern[X.]4.Um eine ständige Verbesserung des [X.] und seinedarauf basierende wirksame technische Hilfe für den [X.] zu ermöglichen, verpflichtet sich [X.], den Unternehmerhinsichtlich Lagerbestand und Service-Qualität zu [X.] 6 -§ 5 Betrieb des Marktes - Pflichten des Unternehmers...3.Der Unternehmer ist verpflichtet, die ihm in diesem Vertrag ein-geräumten Rechte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kauf-manns persönlich unter [X.]insatz seiner gesamten Arbeitskraft invollem Umfang auszuüben und zu nutzen, insbesondere die För-derung des Absatzes der Waren nach besten Kräften zu [X.] der Laufzeit des Vertrages ist es dem Unternehmernicht gestattet, selbst oder durch Dritte ohne ausdrückliche vor-herige Zustimmung von [X.]ein anderes Unternehmen [X.] oder sich daran direkt oder indirekt zu beteiligen. [X.] weiter keine unselbständige oder selbständige Tätigkeit für ei-nen [X.] gestattet.5.Damit die [X.]inheitlichkeit der Geschäftsbetriebe im gesamtenBundesgebiet gewährleistet ist, legen die Vertragsparteien fest,daß ein von [X.]zu bestimmendes Grundsortiment von Warengeführt wird. Der Unternehmer verpflichtet sich, seine Produkteausschließlich bei [X.]zu beziehen.Bei vorheriger schriftlicher [X.]inwilligung darf der Unternehmer [X.] anderer Firmen in seinem Betrieb verkaufen, insbesonderewenn sie nicht in dem [X.] von [X.]enthaltensind. Für diesen Fall ist der Unternehmer verpflichtet, alle vonihm in den Verkehr gebrachten Waren mit der Bezeichnung "A. [X.]" ["[X.]. "] zu versehen, um das einheitliche [X.] -[X.]["[X.]. "]-Märkte, das wesentlicheVertragsgrundlage ist, nicht zu [X.] Unternehmer leitet seinen Markt in eigener Verantwortung.In Beachtung des Grundsatzes der Sorgfalt eines ordentlichenKaufmanns ist er in der Gestaltung seiner Tätigkeit und seinerArbeitszeit für seinen Betrieb im wesentlichen frei. [X.]und [X.] sind sich dabei darüber einig, daß der [X.] Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes bei der Führung ei-nes A. -[X.]["[X.]. "]-Marktes nur dann gewahrt ist, wenndie Führung des Betriebs stets, insbesondere während der ge-schäftsüblichen Öffnungszeiten, durch den Unternehmer oder- bei dessen Abwesenheit - durch eine von diesem zu [X.] 7 -mende Person sichergestellt ist, bei der die Anforderungen anSachkunde und persönlichem Geschick, die die Partner für [X.] dieses Vertrages in der Person des Unternehmers [X.], ebenfalls uneingeschränkt vorliegen.Aus dieser Verantwortung heraus trägt ausschließlich der [X.] dafür Sorge, daß stets ausreichendes und gut ausgebil-detes Personal vorhanden ist, das vom Aussehen, Auftreten,Kleidung und Sachkunde her in der Lage ist, die Kunden ent-sprechend dem [X.] -[X.]["[X.]. "]-Systems zu bedienen. [X.] mit dem [X.] schließt der Unternehmer ausschließlich in eigenem Na-men. [X.]r hat sicher zu stellen, daß das Personal nicht in einemAnstellungsverhältnis zu [X.]steht und dies bei der [X.] befugten [X.] in sicherer Weise deutlich zu ma-chen[X.]9.Zur Sicherstellung der einheitlichen Systemanwendung hat[X.]das Recht, selbst, durch seine Mitarbeiter oder von ihmbeauftragte Dritte den Betrieb des Unternehmers zu angemes-senen [X.]en auch unangemeldet zu überprüfen. Wenn es ihmerforderlich erscheint, wird er dem Unternehmer einen mündli-chen oder schriftlichen Bericht über die getroffenen Feststellun-gen erstatten.Der Unternehmer hat [X.]auf dessen Verlangen alle Datenund Informationen über den Betrieb, dessen wirtschaftliche Lage,die Personalsituation und alle sonstigen, nach billigem [X.]rmessenvon [X.]bedeutsamen Vorkommnisse in zumutbarer Art [X.] unverzüglich zu berichten. Damit [X.]in die Lage ver-setzt wird, seiner Beratungspflicht nachzukommen, hat der Un-ternehmer [X.]und auf dessen Wunsch auch [X.], die derberuflichen Verschwiegenheit unterliegen (Steuerberater,Rechtsanwalt) alle Bilanzen und Geschäftsbücher zur [X.] Verfügung zu stellen. Zu deren Führung und Aufbewahrungist der Unternehmer nach den Grundsätzen der Führung [X.] mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes ver-pflichtet.- 8 -§ 6 Allgemeine Verkaufsbedingungen und [X.] PreiseDa es zu dem Wesenskern eines A. -[X.]["[X.]. "]-Marktesgehört, daß diese Märkte auch hinsichtlich der [X.] gegenüber der Öffentlichkeit auftreten, erteilt [X.]die Verkaufspreise des Unternehmers - soweit es sich um [X.], die von [X.]geliefert werden - verbindliche Preisemp-fehlungen, von denen nur abgewichen werden kann, wenn [X.] sachlicher Grund besteht. [X.] der Unternehmer davon [X.], hat er dies [X.]unter Angabe der nach seiner [X.] in Betracht kommenden sachlichen Gründe mindestens14 Tage vor dem Verkaufszeitpunkt schriftlich mitzuteilen. [X.]wird dem Verlangen des Unternehmers folgen, sofern die [X.] auch von den übrigen Betreibern der A. -[X.]["[X.]. "]-Märkte schriftlich gewünscht und das einheitli-che [X.]rscheinungsbild des A. -[X.]["[X.]. "]-Systems amMarkt dadurch nicht beeinträchtigt wird.2. [X.] Unternehmer erhält von [X.]eine Verkaufsprovision [X.] [15] % vom [X.][X.]Mit dieser Verkaufsprovision sind alle Aufwendungen des [X.]s, die dieser durch den Betrieb des Marktes hat, [X.]. Insbesondere trägt der Unternehmer hiervon alle beweg-lichen und beeinflußbaren Kosten, wie z.B. Löhne, Gehälter,[X.]nergiekosten, Kosten der Telekommunikationseinrichtungenund deren Betrieb, Müllabfuhr und -beseitigung, [X.] Aufrechterhaltung der Geschäftsfähigkeit, sämtliche [X.] etc. Die Kosten für größere Reparaturen, notwendigeVersicherungen, [X.]ungswerbung und für die Miete trägt [X.][X.]4.Dem Unternehmer wird von der Bestandsaufnahme zu Be-standsaufnahme ein Schwund von 2 [1] % vom [X.]. [X.]s ist ihm allerdings bekannt, daß der durchschnittli-che Minusbestand der Märkte von [X.]niedriger liegt. [X.]s [X.] kein Anspruch des Unternehmers gegen [X.]einen Aus-- 9 -gleich für einen geringeren Schwund als 2 [1] % vom [X.] zu erhalten. Alle Fehlmengen über 2 [1] % vom Umsatzsind vom Unternehmer zu ersetzen. [X.]ist berechtigt, [X.] bei der nächstfolgenden Provision in Abzug zu [X.] ist verpflichtet, über die [X.] abzurechnen. Um eine ordnungsgemäße Kassenführungauch in Verantwortung gegenüber dem Personal zu [X.], wird der Kassenbestand jeweils mit dem jeweiligen Kassie-rer festgestellt und die Abrechnung sowohl von dem verantwortli-chen Kassierer wie auch dem Unternehmer unterzeichnet. [X.] ist der Kassenbestand t ä g l i c h nach [X.] bei einer von [X.]zu benennenden [X.] von [X.]1.Der Unternehmer betreibt den Betrieb nach diesem Vertrag aufeigene Rechnung und Gefahr. [X.]haftet daher insbesonderenicht für die Rentabilität des Betriebes, er hat diesbezüglich [X.] Zusagen gemacht. [X.]haftet ebenfalls nicht für die [X.] des Betriebes, es sei denn, daß er die Unterbre-chung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, sowie fürSach- und Rechtsmängel gleich welcher Art[X.]§ 9 [X.] der Laufzeit dieses Vertrages ist es dem Unternehmernicht gestattet, selbst oder durch Dritte ohne ausdrückliche vor-herige Zustimmung von [X.]ein anderes Unternehmen [X.] oder sich daran direkt oder indirekt zu beteiligen[X.]§ 10 Außerordentliche Kündigung des [X.] -1[X.][X.] Gründe für eine außerordentliche Kündigung durch[X.]sind [X.]...l)Beendigung etwa bestehender Miet- und/oder Nutzungsver-träge über Marktgebäude und/oder Grundstück;3.Wichtige Gründe für eine außerordentliche Kündigung seitensdes Unternehmers sind [X.]...b)länger andauernde Lieferunfähigkeit durch [X.]...Der [X.] in [X.] enthielt in § 6 Nr. 2 im [X.] folgenden Satz 2:Zusätzlich können bei außergewöhnlich guter Führung [X.] Prämien von 0 - 2 % vom [X.] gewährt wer-den.Die Klägerin hat die Verträge mit dem [X.]n mit Schreiben vom26. August 1997 aus wichtigem Grund fristlos gekündigt. Sie nimmt den [X.] nunmehr auf [X.]rsatz von Inventurfehlbeträgen gemäß § 6 Nr. 4 der [X.] in Höhe von insgesamt 232.646,25 [X.], auf Auszahlung der durchden [X.]n einbehaltenen Tageseinnahmen vom 21., 22., 23. und 25. [X.] 1997 in Höhe von insgesamt 22.909,43 [X.] sowie auf [X.]rsatz der von ihrgetragenen Kosten für die Reparatur der Alarmanlage in dem Markt in [X.]in Höhe von 815,40 [X.] in Anspruch. Die Klägerin hat im vorliegenden [X.] 11 -streit vom [X.]n unter Anrechnung der diesem für August 1997 zustehen-den Provisionsansprüche in Höhe von 10.810,19 [X.] Zahlung von245.560,89 [X.] nebst Zinsen verlangt.Der [X.] ist der Klage entgegengetreten. [X.]r hat im [X.] gemacht, die geschlossenen Verträge seien wegen Sittenwidrigkeit so-wie wegen Nichteinhaltung der nach § 4 VerbrKrG und nach § 34 [X.] a.F.erforderlichen Schriftform, zumindest aber infolge der von ihm mit [X.] 27. Januar 1998 erklärten Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nichtig.Des weiteren hat der [X.] dort die Richtigkeit der von der Klägerin be-haupteten Inventurdifferenzen in Abrede gestellt und ferner zu seiner Verteidi-gung angeführt, daß die Klägerin ihm auch nicht in ausreichendem [X.] erteilt habe. Die Kosten für die Reparatur der Alarmanlage habe ernicht zu tragen, weil diese im [X.]igentum der Klägerin stehe und es sich zudemnicht um eine Kleinreparatur gehandelt und daher nach dem [X.] deren Kosten zu tragen habe. Hilfsweise hat der [X.] mit [X.] in Höhe von 119.489,08 [X.] sowie im [X.] die, wie er gemeint hat, von der Klägerin zu vertretende Unwirksamkeit dergeschlossenen Verträge mit weiteren Schadensersatzforderungen in Höhe von307.828,93 [X.] aufgerechnet.Mit seiner Berufung gegen die [X.]ntscheidung des [X.], das [X.] bis auf einen Teil der Zinsen stattgegeben hat, hat der [X.] zusätz-lich auch die Aktivlegitimation der Klägerin mit der Begründung in Abrede ge-stellt, diese habe Forderungsausfälle bei der [X.] versichert, [X.] die mit der Klage geltend gemachten Forderungen beglichen und damit [X.] des [X.] erworben habe. Außerdem habe er, der [X.],der Übernahme des Vertrags hinsichtlich des Markts in [X.] durch die Klä-- 12 -gerin nicht und zumal nicht in der dafür vorgesehenen Schriftform zugestimmt.Auch sei die in § 6 Nr. 4 der Verträge enthaltene "[X.]" unwirksam,weil sie dem Marktleiter den Nachweis eines niedrigeren Schadens versage.Hilfsweise hat der [X.] gegenüber dem [X.] noch mit [X.] in Höhe von 22.880,00 [X.] wegen von ihm getragener [X.]nergieko-sten für einen ausschließlich von der Klägerin genutzten Teil einer [X.] in Höhe von 6.881,22 [X.] wegen sonstiger Aufrechnungspositionen aufge-rechnet.Das Berufungsgericht hat die Klage bis auf einen Betrag in Höhe von12.099,34 [X.] abgewiesen.Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstin-stanzlichen [X.]eils. Der [X.] beantragt, die Revision zurückzuweisen. Dieunselbständige Anschlußrevision, mit der der [X.] seinen Antrag auf voll-ständige Abweisung der Klage weiterverfolgt hat, hat der [X.] nicht zur [X.]nt-scheidung angenommen.[X.]ntscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht hat die Klage mit Ausnahme des Anspruchs, dendie Klägerin wegen der vom [X.]n einbehaltenen Tageseinnahmen geltendgemacht hat, für unbegründet erachtet. Zur Begründung hat es ausgeführt:Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf [X.]rstattung der [X.] gemäß § 6 Nr. 4 der Verträge scheitere zwar nicht an der [X.] 13 -den Aktivlegitimation der Klägerin, jedoch daran, daß diese Vertragsbestim-mung gemäß § 9 Abs. 1 [X.] (nunmehr: § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) [X.] sei. Der Anspruch folge auch nicht aus § 390 Abs. 1 HGB oder aus § 384Abs. 2 Halbs. 2 HGB, § 675 BGB (in der Fassung, die bis zum 31. [X.] gegolten hat; im weiteren: [X.]), § 667 BGB, weil der [X.] nichtKommissionär, sondern Franchisenehmer der Klägerin gewesen sei. [X.] nach § 280 Abs. 1 BGB a.F. i.V. mit § 675 BGB a.F., § 667BGB stehe entgegen, daß die Verträge zwischen den Parteien wegen der [X.] Benachteiligung des [X.]n, die von zentralen Klauseln dervon der Klägerin verwendeten [X.] sei, gemäß § 6 Abs. 3 [X.] sowie im Hinblick auf die unangemesseneBeschränkung der unternehmerischen Freiheit des [X.]n zudem gemäߧ 138 Abs. 1 BGB insgesamt nichtig gewesen seien. Dementsprechend habeder [X.] auch nicht die Kosten für die Reparatur der Alarmanlage zu tra-gen. Die Klägerin habe im übrigen nicht dargelegt, daß ihr wegen der Inventur-differenzen deliktische oder bereicherungsrechtliche Ansprüche zustünden.Die Klägerin könne vom [X.]n allerdings die durch diesen einbehal-tenen Kassenbestände unter dem Gesichtspunkt strafbarer Untreue heraus-verlangen. Von dem insoweit gegebenen Schadensersatzanspruch sei jedochder von der Klägerin selbst bei der Berechnung der Klageforderung berücksich-tigte Provisionsanspruch des [X.]n für August 1997 in Abzug zu bringen.Der danach verbleibende Zahlungsanspruch sei gemäß § 393 BGB nicht durchdie vom [X.]n erklärte Aufrechnung mit Gegenansprüchen erloschen undunterliege, da die genannte Vorschrift insoweit entsprechend anzuwenden sei,auch keinem Zurückbehaltungsrecht.- 14 -I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision der Klä-gerin haben [X.]rfolg. Sie führen in dem Umfang, in dem das Berufungsgericht [X.] für unbegründet erachtet hat, zur Aufhebung des angefochtenen [X.]eilsund zur Zurückverweisung.1. Das Berufungsgericht hat die Aktivlegitimation der Klägerin mit [X.] bejaht, der [X.] habe der Vertragsübernahme hinsichtlich [X.] in [X.] dadurch konkludent zugestimmt, daß er die von der [X.] abgenommen habe, ohne irgendwelche [X.]inwendungen gegenden Wechsel des Vertragspartners zu erheben, wobei die Parteien durch [X.] auch die vertraglich vereinbarte Schriftform konkludent abbedungenhätten. Für die Richtigkeit der Darstellung der Klägerin, ihre Vermögensscha-densversicherung komme lediglich für nachgewiesene Veruntreuungen mit [X.] entsprechenden strafrechtlichen Verurteilung auf, spreche schon der [X.], daß beim [X.]n nach seinen eigenen Angaben kein Rückgriff ge-nommen worden sei. Zudem stelle er nicht in Abrede, daß die Versicherung derKlägerin diese zur Forderungseinziehung im eigenen Namen ermächtigt habe.Diese der Klägerin günstige und vom [X.]n nicht mit [X.] ange-griffene Beurteilung läßt allerdings unberücksichtigt, daß der [X.]intritt der Kläge-rin in den Vertrag hinsichtlich des Markts in [X.] möglicherweise nicht [X.] des § 34 [X.] a.F. entsprochen hatte (vgl. insoweit zu nach-stehend Ziff. II[X.]).2. Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, der Klägerin stünden ge-gen den [X.]n wegen der von ihr behaupteten Inventurdifferenzen [X.] § 6 Nr. 4 der Verträge noch aus § 390 Abs. 1 HGB oder § 384 Abs. 2Halbs. 2 HGB, § 675 BGB a.F., § 667 BGB [X.]rstattungsansprüche zu, mit derUnwirksamkeit der genannten Vertragsbestimmung, die den anderen Ver-- 15 -tragsteil unangemessen benachteiligte, sowie damit begründet, daß der [X.] die von der Klägerin gelieferten Waren nicht nur in eigenem Namen,sondern gemäß § 7 Nr. 1 der Verträge auch auf eigene Rechnung verkauft [X.]. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht [X.]) Nach dem Leitbild der §§ 383 ff. HGB führt der Kommissionär die Ge-schäfte in eigenem Namen, aber auf Rechnung des Kommittenten (vgl. § 383Abs. 1, § 384 Abs. 2 HGB), wobei er für seine Tätigkeit typischerweise eineProvision (§ 396 HGB) und im Falle der [X.] die [X.] nicht zu [X.]igentum, sondern zur Verwahrung und zum Verkauf erhält (vgl.[X.], Handelsrecht, 5. Aufl., § 31 V 2 a). Im Unterschied dazu han-delt der Franchisenehmer, wenn er als [X.]igenhändler tätig wird, nicht nur in ei-genem Namen, sondern auch auf eigene Rechnung. [X.]r hat in einem solchenFall die Ware vom Franchisegeber entgeltlich zu erwerben, behält dafür aberden [X.]rlös aus dem [X.] als [X.]igengeschäft und hat dem Franchisege-ber für dessen Leistungen Gebühren zu entrichten (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., [X.]. §§ 9-11 [X.] 356).b) Die Verträge, die zwischen der Klägerin und dem [X.]n bestan-den haben und auch entsprechend gehandhabt worden sind, sind danach hin-sichtlich des [X.]es nicht als [X.]igenhändlerverträge, sondern als [X.] oder allenfalls als Kommissionsagenturverträge einzuordnen.So sieht § 4 Abs. 1 Satz 2 der Verträge vor, daß die Klägerin die abzu-setzenden Waren dem [X.]n zwar liefert, nicht aber übereignet; dieser [X.] § 6 [X.] der Verträge über den Verkaufserlös täglich abzurechnen [X.] noch am selben Tag auf ein von der Klägerin benanntes Konto einzuzahlen.Nach § 6 Nr. 2 der Verträge steht dem [X.]n für seine Tätigkeit in dem- 16 -Vertriebssystem der Klägerin eine Provision zu; eine Gebühr für die [X.] dieses System hat er dagegen nicht zu entrichten. Diese [X.] schon je für sich allein, zumal aber zusammengenommen, wenn nichtzwingende, so doch jedenfalls ganz deutliche Hinweise dafür dar, daß der [X.] nach den mit der Klägerin getroffenen Vereinbarungen deren Warennicht als [X.]igenhändler, sondern im Rahmen von [X.] hat. [X.]ntsprechendes gilt für die Regelung über den [X.],die bei einem [X.]igenhändlervertrag keinen erkennbaren Sinn hätte.Der Umstand, daß der [X.] nach § 1 Nr. 1 und § 7 Nr. 1 der [X.] den Betrieb der Märkte auf eigene Rechnung und Gefahr zu führen hat,rechtfertigt die vom Berufungsgericht vorgenommene Beurteilung ebenfallsnicht. Die genannten Bestimmungen beinhalten lediglich, daß der [X.] et-wa, wie in § 5 Nr. 6 der Verträge angesprochen, für den Abschluß von [X.], für kleinere Reparaturen i.S. des dortigen § 6 Nr. 2 Abs. 3 oder fürdie gemäß § 3 Nr. 1 der Verträge dem [X.]n obliegende [X.]inholung behörd-licher [X.]rlaubnisse, d.h. generell für die Aufwendungen für den Betrieb [X.] verantwortlich ist, die gemäß § 6 Nr. 2 Abs. 3 mit der dem [X.]nzustehenden Verkaufsprovision abgegolten sind. Die für die vorzunehmendeBeurteilung letztlich entscheidenden Regelungen in § 6 Nr. 2 und [X.] der [X.], wonach der [X.] die [X.] auf Rechnung der Klägerinführt und an ihrem wirtschaftlichen [X.]rfolg allein in Form der vereinbarten festenProvision teilhat, bleiben von diesen, gemäß den Ausführungen zu nachste-hend 3. d) zudem - unabhängig von der [X.]inordnung der Verträge - teilweiseunwirksamen Bestimmungen unberührt.[X.]ntgegen der Auffassung der Revisionserwiderung trifft den [X.]nnach den [X.] mit der Klägerin auch nicht das [X.] hinsichtlich der- 17 -ihm von dieser zur Verfügung gestellten Ware. Die die Frage des [X.]es pauschalierend regelnde Bestimmung des § 6 Nr. 4 der Verträge [X.], wie sich aus den Ausführungen zu nachstehend 3. c) ergibt, teilweise- soweit sie es dem [X.]n verwehrt, sich auf fehlendes Verschulden zu be-rufen - unwirksam. Da aber, wie sich aus den dortigen Ausführungen ebenfallsergibt, das Risiko der [X.] der Ursache eines aufgetretenen Wa-renschwundes ohnehin grundsätzlich beim Kommissionär bzw. Kommissions-agenten liegt, spricht diese vertragliche Regelung ebenfalls nicht gegen [X.] der Vertragsverhältnisse zwischen den Parteien als [X.](agentur)verträge.Die vom Berufungsgericht vorgenommene rechtliche [X.]inordnung [X.] zwischen den Parteien stellt sich schließlich auch nichtdeshalb als zutreffend dar, weil der [X.] in der Weise in das [X.] der Klägerin eingebunden ist, daß er dieser dauerhaft und gemäß § 5Nr. 3 und 4 der Verträge mit seiner gesamten Arbeitskraft zur Ausführung [X.] verpflichtet ist. Denn dieser Umstand macht ihn zum Kommissions-agenten, ändert aber nichts an der grundsätzlichen Anwendbarkeit des Kom-missionsrechts (vgl. Schlegelberger/Hefermehl, HGB, 5. Aufl., § 383 [X.] 95 f.;[X.] aaO § 28 II 1). [X.]ntsprechendes gilt, soweit der [X.] ge-mäß § 5 [X.] der Verträge zur Vorhaltung eines von der Klägerin zu [X.] verpflichtet ist und einer Bezugsbindung unterliegt.Auch das in § 9 der Verträge enthaltene [X.] spricht nicht gegen das Vorliegen von Kommissions(agentur)verträgen. [X.] legt die Regelung in § 6 Nr. 1 der Verträge, wonach die Klägerin dem [X.]n hinsichtlich der Preise verbindliche Vorgaben machen kann, einen [X.] nahe. Denn diese Regelung wäre in einem [X.]igenhändlervertragwegen Verstoßes gegen das Preisbindungsverbot des § 14 [X.] nichtig, in- 18 -einem Kommissions(agentur)vertrag dagegen unbedenklich (vgl. zu nachste-hend 3. a)). Hierbei ist zu berücksichtigen, daß im Hinblick auf den [X.] nach beiden Seiten hin interessengerechten Vertragsauslegung davonauszugehen ist, daß der [X.]e der Parteien beim Vertragsschluß im Zweifel aufeine den Zweck und dementsprechend auch die Wirksamkeit des Vertrags nichtgefährdende Gestaltung gerichtet ist ([X.], [X.]. v. [X.], WRP2003, 374, 375 f. - Anwalts-Hotline [zur Veröffentlichung in [X.]Z 152, 153 be-stimmt]).3. Das Berufungsgericht hat, da es nicht von [X.](agentur)verhältnissen ausgegangen ist, angenommen, die die [X.] für einen [X.] regelnde Bestimmung des § 6 Nr. 4 der [X.] wie auch weitere von der Klägerin dort in Form von [X.] Ver-tragsbedingungen verwendete Bestimmungen benachteiligten den [X.]ni.S. von § 9 Abs. 1 [X.] (nunmehr: § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) in [X.] Weise, so daß das Festhalten an den [X.] für ihn unzumutbar seiund diese daher gemäß § 6 Abs. 3 [X.] (nunmehr: § 306 Abs. 3 BGB) insge-samt unwirksam seien. Dem kann ebenfalls nicht beigetreten werden.a) Nach der Auffassung des Berufungsgerichts enthält insbesondere [X.] des § 6 Nr. 1 der Verträge eine unangemessene Benachteiligung des[X.]n, da dieser von den ausdrücklich als verbindlich bezeichneten [X.] nur beim Vorliegen eines sachlichen Grundes undunter [X.]inhaltung eines umständlichen und zeitaufwendigen Verfahrens abwei-chen und umgekehrt nicht verhindern kann, daß die Preise auf Anweisung derKlägerin zu reduzieren sind. Denn beim Vertrieb wechselnder Sonderpostenunterschiedlichster Art sei ein einheitliches Preisniveau keine unerläßliche Vor-aussetzung für das Funktionieren des [X.]. Auch sei es unerheb-- 19 -lich, daß dem Handelsvertreter Preisvorgaben gemacht werden könnten, dadieser im Gegensatz zum Franchisenehmer grundsätzlich kein [X.]ri-siko trage.Dieser Beurteilung steht entgegen, daß die fraglichen Preisbindungsbe-stimmungen keine das [X.]rreichen des Vertragszwecks gefährdende [X.]inschrän-kung wesentlicher Rechte des [X.]n i.S. des § 9 Abs. 2 Nr. 2 [X.] ([X.]: § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB) enthalten. Denn sie wiederholen, was [X.] unbedenklich ist, lediglich die gesetzliche Regelung, wonach [X.] im Verhältnis zum Kommittenten ebenso wie der Handelsvertre-ter im Verhältnis zum Geschäftsherrn einem Weisungsrecht unterliegt (§ 384Abs. 1, § 385 Abs. 1 HGB bzw. § 86 Abs. 1 HGB je i.V. mit § 675 BGB a.F.,§ 665 BGB), das auch die Befugnis umfaßt, Mindest- oder Höchstpreise festzu-setzen (sog. Limitierung; zum Kommissionsvertrag vgl. § 386 HGB sowie [X.].HGB/[X.], 4. Aufl., § 384 [X.] 24; Schlegelberger/Hefermehl [X.] [X.] 19; [X.] in [X.]/Boujong/[X.], HGB, § 384 [X.] 14 i.V. mit§ 386 [X.] 3; zum Handelsvertreter vgl. [X.] in [X.]/[X.],[X.], 3. Aufl., § 14 [X.] 28). [X.]ntsprechende Bestimmungen verstoßen daherweder bei [X.] (vgl. [X.]Z 51, 163, 168; 80, 43, 53 - Garant; 140,342, 351 - Preisbindung durch Franchisegeber; [X.], [X.]. v. 14.3.2000- [X.], [X.], 3426, 3428 - Zahnersatz aus [X.]) noch bei [X.] (vgl. [X.], [X.]. v. 15.12.1967 - [X.], [X.]/[X.] 877, 885;[X.]Z 97, 317, 321 f. - [X.]H-Partner-Vertrag; [X.] [X.], 3426, 3428- Zahnersatz aus [X.]) gegen § 15 [X.] a.F. (nunmehr: § 14 [X.]). [X.] gilt für [X.], sofern diese - wie typischerweise und auch [X.] - nicht in ein System eingebunden sind, das der lückenlosen [X.]infüh-rung und praktischen Durchsetzung der vertikalen Preisbindung dient (vgl. KG[X.]/[X.] OLG 2819 ff.).- 20 -b) Nach der Auffassung des Berufungsgerichts benachteiligt ferner die in§ 5 [X.] der Verträge geregelte Bezugsbindung den [X.]n unangemessen,weil eine solche Bindung kein Begriffsmerkmal des Franchising darstelle und [X.] auch nicht zur Wahrung der Interessen der Klägerin als Franchisege-berin erforderlich sei. Unangemessen sei insbesondere, daß der [X.] nach§ 5 [X.] Satz 1 der Verträge ein von der Klägerin nach Inhalt und Umfang be-stimmtes und nach deren Weisung aus in den [X.] nicht näher [X.] zu erweiterndes Grundsortiment führen müsse. Außerdem enthieltendie Verträge keine Bestimmung, nach der die Klägerin denjenigen Teil des vonihr festgelegten Sortiments, der nach einer bestimmten [X.] noch nicht verkauftsei, gegen [X.]rteilung einer Gutschrift zurücknehmen müsse. Der [X.] tragemithin das Risiko, unverkäufliche Ware lagern zu müssen. Zudem habe er ge-mäß § 5 [X.] Satz 2 und 3 der Verträge die angebotenen Produkte ausschließ-lich von der Klägerin zu beziehen und dürfe nur mit deren schriftlicher [X.]inwilli-gung Waren anderer Firmen vertreiben. Die zuletzt genannte Regelung laufewegen des nahezu unbeschränkten Warenprogramms der Klägerin auf einefaktische Bezugsbindung des [X.]n hinaus. [X.]ine solche Bindung sei auchnicht zur Sicherung eines gleichbleibenden Qualitätsniveaus der Produkte derKlägerin berechtigt, da dieser Gesichtspunkt beim Handel mit wechselndenSonderposten keine Rolle spiele. Die Unangemessenheit der [X.] und Bezugsbindung des [X.]n werde noch dadurch verstärkt, daßdieser nach § 5 Nr. 3 und 4 sowie nach § 9 der Verträge auch keiner anderenTätigkeit nachgehen dürfe und die [X.]inkünfte aus der Tätigkeit für die Klägerindaher seine wesentliche [X.]xistenzgrundlage darstellten.Das Berufungsgericht läßt bei dieser Beurteilung - von seinem Stand-punkt aus allerdings folgerichtig - unberücksichtigt, daß aus dem [X.] 21 -rechtlichen [X.]everhältnis die Pflicht des Kommissionärs zur bevorzugtenWahrnehmung der Interessen des Kommittenten folgt, wobei [X.], die ihm den [X.]igenhandel neben dem Kommissionsgeschäft untersagen,insbesondere dann kartell- wie auch vertragsrechtlich zulässig sind, wenn siedie nachträgliche Aufnahme eines [X.]igenhandels mit [X.] breit gestreuten Kommissionssortiment verhindern sollen (vgl. [X.].HGB/[X.] aaO § 384 [X.] 21, 21a). Die Revision weist mit Recht dar-auf hin, daß damit das breite Sortiment der Klägerin und deren Befugnis, diesesauszuweiten, nicht etwa gegen, sondern gerade für die Zulässigkeit eines [X.] spricht. Dementsprechend unterliegt die Bezugsbindung des[X.]n als bloße Ausprägung des Wettbewerbsverbots kartellrechtlich alleinder [X.] gemäß § 16 [X.] (vgl. [X.] in [X.] Kommen-tar zum Kartellrecht, § 16 [X.] 1999 [X.]. 168 m.w.N.) und stellt sich auch ver-tragsrechtlich als unbedenklich dar. Der [X.] hat, wie zu vorstehend 2. b)ausgeführt ist, aufgrund seiner [X.]inbindung in das Vertriebssystem der Klägerindie Stellung eines [X.]. Damit sind im Innenverhältnis grund-sätzlich die Vorschriften des Handelsvertreterrechts entsprechend anzuwenden(Schlegelberger/Hefermehl aaO § 383 [X.] 96). [X.]in auf die Dauer des Vertra-ges beschränktes Wettbewerbsverbot und eine Bezugsbindung sind somitgrundsätzlich zulässig (vgl. [X.]Z 42, 59, 61; Ruß in [X.] Kommentarzum Handelsgesetzbuch, 6. Aufl., § 86 [X.] 4).c) Nach der Auffassung des Berufungsgerichts benachteiligt zudem [X.] in § 6 Nr. 4 der Verträge über die Verantwortlichkeit für einen [X.] den [X.]n ungeachtet dessen i.S. von § 9 Abs. 1 [X.] ([X.]: § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) in unangemessener Weise, daß dieser da-nach bei dem "[X.]. "-Markt erst ab einem Schwund von mehr als 1 % [X.] und bei dem "[X.]"-Markt erst ab einem Schwund von- 22 -mehr als 2 % des Verkaufserlöses haftet. Die verschuldensunabhängige Haf-tung des [X.]n, der auch keine [X.]ntlastungsmöglichkeit habe, sei [X.] höherrangige Interessen der Klägerin gerechtfertigt, zumal diese nach § 4Nr. 4 der Verträge zur Beratung des [X.]n verpflichtet sei und nach demdortigen § 5 Nr. 9 über weitreichende Kontrollmöglichkeiten verfüge. Diese Be-urteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.Die Bestimmung des § 6 Nr. 4 der Verträge weicht von den einschlägi-gen dispositiven Gesetzesbestimmungen (§ 390 Abs. 1 HGB bzw. § 280 Abs. 1[X.] i.V.m. § 675 BGB a.F., § 667 BGB) insoweit ab, als sie die Vertrags-parteien so stellt, wie wenn der [X.] den ihm obliegenden [X.]ntlastungsbe-weis bis zu einem bestimmten Prozentsatz geführt habe, darüber hinaus [X.] führen könne. Der Sache nach handelt es sich um eine in [X.] enthaltene Schadenspauschalierung. Bei einer solchenPauschalierung braucht dem Vertragspartner des Verwenders, wenn er - wieder [X.] - Unternehmer ist (§ 14 Abs. 1 BGB), der Nachweis eines wesent-lich niedrigeren Schadens zwar nicht gemäß § 11 [X.] Buchst. b [X.] ([X.]: § 309 [X.] Buchst. [X.]) ausdrücklich gestattet zu werden (§ 24Satz 1 [X.] und nunmehr § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Nachweis darf [X.] nicht - wie in § 6 Nr. 4 Satz 4 der Verträge vorgesehen ("Alle Fehlmengenüber ... % vom Umsatz sind vom Unternehmer zu ersetzen.") - ausgeschlossensein (§ 24 Satz 2, § 9 Abs. 2 Nr. 1 [X.] und nunmehr § 310 Abs. 1 Satz 2,§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB; vgl. [X.], [X.]. v. 28.5.1984 - III ZR 231/82, [X.], 2942; [X.]. v. 12.1.1994 - VIII ZR 165/92, NJW 1994, 1060, 1068 [insoweitin [X.]Z 124, 351 nicht abgedruckt]).d) Die Haftungsfreistellung der Klägerin in § 7 Nr. 1 Satz 3 der Verträgefür von ihr leicht fahrlässig verursachte Betriebsunterbrechungen hat das [X.] -fungsgericht als Verstoß gegen § 9 Abs. 2 [X.] (nunmehr: § 307 Abs. 2 BGB)gewertet. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin dürfe das Risiko füreigenes Fehlverhalten hinsichtlich der regelmäßigen und pünktlichen Lieferun-gen der in den Märkten anzubietenden Waren, d.h. ihrer in § 4 Nr. 1 Satz 2 [X.] ausdrücklich geregelten wesentlichen Vertragspflicht nicht dem [X.] auferlegen. Der [X.] habe, da er gemäß § 10 Nr. 3 Buchst. bder Verträge erst bei einer länger andauernden Lieferunfähigkeit der [X.] dürfe, eine kürzere Lieferunfähigkeit zudem hinzunehmen. [X.] ihn, da er wegen seiner Bezugsbindung keine Waren von anderen Liefe-ranten beziehen und ohne die Zustimmung der Klägerin auch keiner anderenTätigkeit nachgehen dürfe, die Verletzung der Pflicht zur ordnungsgemäßenund pünktlichen Belieferung besonders hart. Diese Beurteilung läßt keinenRechtsfehler erkennen.Das Verbot in § 11 Nr. 8 Buchst. a [X.] (nunmehr: § 309 Nr. 8Buchst. a BGB), in [X.] Geschäftsbedingungen bei einer vom [X.] zu vertretenden Vertragspflichtverletzung das Recht des anderen Teils [X.] auszuschließen oder einzuschränken, gilt gemäß § 24 Satz 1,§ 9 [X.] (nunmehr: § 310 Abs. 1 Satz 1, § 307 BGB) auch im Verhältnis zwi-schen Unternehmern. Die Rechtzeitigkeit der Leistung stellt eine wesentlicheVertragspflicht dar. Die Haftung für ihre [X.]rfüllung darf daher auch im kaufmän-nischen Geschäftsverkehr selbst für Fälle einfacher Fahrlässigkeit nicht formu-larmäßig ausgeschlossen werden (vgl. [X.] NJW 1994, 1060, 1063 m.w.N.[insoweit in [X.]Z 124, 351 nicht abgedruckt]).e) Nach der Bestimmung des § 12 der Verträge hat der [X.] für [X.], daß er wesentliche Vertragspflichten verletzt, eine Vertragsstrafe i.H. von20.000 [X.] zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen. Das Berufungsgericht hat- 24 -hierin einen Verstoß gegen § 9 Abs. 2 [X.] (nunmehr: § 307 Abs. 2 BGB)erblickt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Regelung sei unangemessen,weil sie allein auf das Vorliegen einer Pflichtverletzung und nicht zusätzlich aufderen Vertretenmüssen durch den [X.]n abstelle und auch keine gewichti-gen Interessen der Klägerin die Vereinbarung eines verschuldensunabhängigenVertragsstrafeanspruchs in [X.] Geschäftsbedingungen [X.] rechtfertigten. Diese Beurteilung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen (vgl.[X.], [X.], 4. Aufl., § 11 Nr. 6 [X.] 35) und [X.] übrigen auch von der Revision hingenommen.f) Nach der Auffassung des Berufungsgerichts eröffnet das bei [X.] und/oder Nutzungsverträge über Marktgebäude gege-bene außerordentliche Kündigungsrecht nach § 10 Nr. 2 Buchst. l der Verträgeder Klägerin die Möglichkeit, den [X.]n auf einem von ihm nicht zu beein-flussenden Weg aus dem Vertrag zu drängen. Der [X.] könne damit seine[X.]xistenzgrundlage verlieren, ohne daß er berechtigt sei, den Mietvertrag selbstzu übernehmen. Das Berufungsgericht läßt dabei indes unberücksichtigt, daßdas Herbeiführen einer solchen Kündigungsmöglichkeit durch die Klägerin, so-fern es gegen [X.] und Glauben verstößt, zugleich deren Kündigung [X.] macht (vgl. § 162 Abs. 2 BGB).g) Nach den Ausführungen zu vorstehend a) bis f) halten mithin die [X.] in § 6 Nr. 4 über die Verantwortlichkeit für einen [X.], in§ 7 Nr. 1 Satz 3 hinsichtlich der Haftungsfreistellung der Klägerin für von [X.] fahrlässig verursachte Betriebsunterbrechungen und in § 12 der Verträgehinsichtlich der Verpflichtung des [X.]n zur Zahlung einer verschuldens-unabhängigen Vertragsstrafe in Fällen der Verletzung wesentlicher [X.] einer Inhaltskontrolle nach dem [X.] nicht stand; sie sind [X.] -halb gemäß § 9 [X.] unwirksam. An die Stelle des § 6 Nr. 4 der [X.] damit die zu vorstehend c) genannten dispositiven Gesetzesbestimmun-gen (§ 6 Abs. 2 [X.] und nunmehr § 306 Abs. 2 BGB). [X.]ntsprechend beurteiltsich die Haftung der Klägerin für [X.] statt nach § 7 Nr. 1 Satz 3 [X.] nach §§ 320 ff. [X.] Die in § 12 der Verträge enthaltene [X.] entfällt insgesamt, da insoweit eine geltungserhaltendeReduktion ausscheidet (st. Rspr.; vgl. [X.]Z 146, 377, 385 m.w.[X.] bedeutet das Festhalten an den [X.] für den [X.]n- anders als wenn diesem, wie etwa beim Wegfall aller oder der meisten [X.] Geschäftsbedingungen bei einem gesetzlich nicht geregelten Vertrags-typ (vgl. dazu [X.], [X.]. v. 6.10.1982 - VIII ZR 201/81, NJW 1983, 159, 160 u.162; [X.]. v. 29.2.1984 - VIII ZR 350/82, NJW 1985, 53, 54 u. 56), [X.] über die beiderseitigen Rechte und Pflichten drohte - keine unzu-mutbare Härte i.S. des § 6 Abs. 3 [X.] (nunmehr: § 306 Abs. 3 BGB).4. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts sind die Verträge zwi-schen den Parteien zudem wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach§ 138 Abs. 1 BGB nichtig. Die Annahme einer relevanten ungerechtfertigten[X.]inengung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit des Franchisenehmerskomme insbesondere in Betracht, wenn diesem nur ein geringer Spielraum füreigene unternehmerische [X.]ntscheidungen verbleibe. Das sei beim [X.]nder Fall, weil er sowohl einer Preisbindung als auch einer Bezugsbindung [X.]. Wegen der zahlreichen weiteren inhaltlich unangemessenen Allgemei-nen Geschäftsbedingungen in den [X.] bestehe zwischen den beidersei-tigen Hauptleistungspflichten der Parteien außerdem ein krasses Mißverhältnis.Diese Beurteilung hält aus den bereits zu vorstehend 2. und 3. a), b), f) und g)- 26 -dargelegten Gründen, auf die deswegen Bezug genommen wird, der rechtli-chen Nachprüfung nicht stand.II[X.] Nach allem konnte das [X.]eil des Berufungsgerichts, soweit vertragli-che Ansprüche der Klägerin verneint worden sind, keinen Bestand haben. [X.]swar daher in diesem Umfang aufzuheben. Da die abschließende [X.]ntscheidungnoch weitergehende tatrichterliche Feststellungen erfordert, war die Sache andie Vorinstanz zurückzuverweisen.Das Berufungsgericht wird im Rahmen der neuen Verhandlung und [X.]nt-scheidung namentlich auch zu prüfen haben, ob der Umstand, daß der [X.] bei dem Markt in [X.] der Vertragsübernahme durch die [X.] schriftlich zugestimmt hat, auf die Wirksamkeit der diesbezüglichen ver-traglichen Vereinbarungen [X.]influß hatte (vgl. §§ 15, 18, 34 Satz 1 [X.] a.F.,§ 125 Satz 1 BGB sowie [X.] in [X.]/[X.] aaO, 2. Aufl., § 34[X.] 106-109). Die Bestimmung des § 34 [X.] a.F. hat nach ihrem [X.] 27 -auch in Fällen gegolten, in denen ein einem Konzern angehöriges Unterneh-men in einem Vertrag an die Stelle eines anderen Konzernunternehmens [X.] ist; denn die Kartellbehörden konnten hier ebenfalls nur bei [X.]inhaltungder Schriftform feststellen, wer jeweils aus dem Vertrag verpflichtet war (vgl.[X.], [X.]. v. 17.12.1985 - [X.], [X.]/[X.] 2221, 2224 - Rosengarten; [X.]mme-rich in [X.]/[X.] aaO, 2. Aufl., § 34 [X.] 21-23 m.w.[X.] [X.] Bornkamm Büscher Schaffert

Meta

I ZR 225/00

20.03.2003

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2003, Az. I ZR 225/00 (REWIS RS 2003, 3810)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3810

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