Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2001, Az. VIII ZR 135/00

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2785

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:25. April 2001Mayer,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: ja[X.] § 9 (Ba)Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Laufzeit einer [X.] von 10 Jahren benachteiligt den Gastwirt jedenfalls im [X.] [X.], Urteil vom 25. April 2001 - [X.]/00 - [X.] LG Köln- 2 -Der V[X.][X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 25. April 2001 durch [X.] Hübsch, [X.], [X.], Dr. [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 12. April 2000 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die klagende Brauerei hatte mit dem [X.]n, der seinerzeit die Gast-stätte "[X.] " in [X.]betrieb, mehrere Verträge geschlossen,darunter am 6. Dezember 1989 einen "Darlehens-, Kauf- und Bierlieferungs-vertrag". In diesem Vertrag war unter anderem [X.] Brauerei verkauft und übereignet [X.] als Inventarfür die Gaststätte im [X.] , [X.] (bisher [X.] ) die aus der Anlage zudiesem Vertrag ersichtlichen Gegenstände. Der Kaufpreis beträgt- 3 -ca. 120.000 DM plus 14 % MWSt DM 16.800, insgesamtDM 136.800.Der Verkauf des Inventars erfolgt unter Eigentumsvorbehalt. [X.] an den Gegenständen geht auf den [X.] über, wenn alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ein-schließlich der Getränkebezugsverpflichtung restlos erfüllt [X.] gewährte die Klägerin dem [X.]n in dem Vertrag ein Bar-darlehen in Höhe von 13.200 DM und vereinbarte mit ihm, daß der Kaufpreisfür das Inventar in ein Darlehen umgewandelt werden sollte, so daß der [X.] 150.000 DM betrug. Gemäß § 3 des Vertrages war [X.] durch einen Aufschlag je Hektoliter bezogenen Bieres, mindestensjedoch mit monatlich 1.250 DM ab 1. März 1990 zu tilgen. Ferner verpflichtetesich der [X.] nach § 4 des Vertrages für die Dauer von zehn Jahren, en-dend am 28. Februar 2000, im einzelnen aufgeführte Biersorten [X.] ununterbrochen bei der Klägerin direkt oder einer ihrer Vertriebsstellenbzw. selbständigen Verleger zu beziehen und zum Ausschank und Verkauf zubringen, wobei eine [X.] von 4000 hl vereinbart war. [X.] 8 des Vertrages - Besondere Vereinbarungen - sollte die [X.] durch eine vorzeitige Rückzahlung des Darlehens nicht beeinflußtwerden. Ferner sollten die von der [X.] und an den [X.] zu verkaufenden Inventargegenstände von diesem angegebenund von der Brauerei dem Darlehensnehmer zum Einkaufspreis weiterberech-net werden.Durch Verträge vom 19. Februar 1990, 27. Juli 1990 und 12. [X.] gewährte die Klägerin dem [X.]n weitere Darlehen in Höhe von [X.] 4 -gesamt 70.022,52 DM. Ab Ende Oktober 1997 bezog der [X.] Bier nichtmehr von der Klägerin, sondern von der [X.].Die Klägerin hat den [X.]n im ersten Rechtszug auf [X.] bis Ende der vertraglichen Laufzeit sowie auf [X.] wegen entgangenen Gewinns für die [X.] vom 1. November 1997bis 31. Mai 1998 in Höhe von 54.979,44 DM, hilfsweise für die [X.] ab [X.] bis Vertragsende, in Anspruch genommen. Nach Klageabweisung durchdas [X.] hat die Klägerin in der Berufungsinstanz ihren Unterlassungs-anspruch wegen [X.]ablaufs für erledigt erklärt und nur noch [X.] der vorgenannten Höhe begehrt. Das [X.] hat die Berufungder Klägerin zurückgewiesen.Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch weiter.Entscheidungsgründe:[X.] Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt: Der Klägerinstehe der geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen entgangenenGewinns nicht zu, weil der [X.] jedenfalls für den streitigen [X.]raum nichtmehr gemäß § 4 des Vertrages zum [X.] verpflichtet gewesen sei, da [X.] nach § 9 Abs. 1 [X.] unwirksam sei. Zwar seien im Gaststättenge-werbe [X.] auch mit längerer Bezugsbindung unter Ein-schluß einer Ausschließlichkeitsvereinbarung durchaus nicht unüblich. "Sehrlangfristige Bezugsbindungen" bedürften jedoch einer besonderen Rechtferti-gung; den evidenten Nachteilen des Gastwirts müßten angemessene Gegen-leistungen der Brauerei gegenüberstehen, jedenfalls müsse den [X.] gewährte Vorteile angemessen Rechnung getragen werden. Die [X.] gesamten [X.] führe hier zu einer unangemessenen Benachtei-ligung des [X.]n. So habe die Klausel über die zehnjährige Bezugsbin-dung für den [X.]n keinerlei Möglichkeit der vorzeitigen Beendigung vor-gesehen. Die Bezugsbindung sei ferner mit einer [X.] vonimmerhin 4.000 hl und einer Ausschließlichkeitsklausel verbunden gewesen, sodaß der [X.] nicht in der Lage gewesen sei, durch Ausweitung der in [X.] zu bringenden Biersorten eine Umsatz- und Gewinnsteigerung zu [X.]; außerdem habe der [X.] die von der Klägerin jeweils festgesetztenBierabnahmepreise hinzunehmen gehabt, wobei nicht abzusehen gewesen sei,ob diese konkurrenzfähig sein würden.Die in der zehnjährigen Bindung liegende erhebliche [X.] auch weder durch die Darlehensgewährung noch durch anderweitige Vor-teile gerechtfertigt bzw. ausgeglichen. Das in Höhe von 150.000 DM zur Verfü-gung gestellte Darlehen sei nur zu einem Teil von 38.000 DM ungesichert ge-wesen, der Rest sei zur Begleichung des Kaufpreises für das [X.] verwendet worden und durch Sicherungsübereignung gesichert gewe-sen. Die ausbedungene Verzinsung mit 8 % jährlich habe der Klägerin pro-blemlos eine Refinanzierung gestattet und allenfalls geringfügig unter demmarktüblichem Zins gelegen, den der [X.] anderweitig zu zahlen gehabthätte. Im Hinblick auf die Darlehensgewährung sei es daher nur gerechtfertigtgewesen, der Klägerin einen Ausgleich dafür zu gewähren, daß der [X.] ungesichert gewesen sei. Diesem Interesse der Klägerin [X.] einen dadurch genügt gewesen, daß der [X.] nur bis zur [X.] an die Bezugspflicht gebunden geblieben wäre. Zum ande-ren wäre eine Mindestlaufzeit vorzusehen gewesen, die der [X.] auch [X.] Rückzahlung einzuhalten gehabt hätte; diese Mindestlaufzeit hätteim konkreten Fall nicht mehr als fünf Jahre betragen dürfen. Eine feste Be-- 6 -zugsbindung von zehn Jahren ohne Rücksicht auf die Tilgung des gesichertenDarlehens stelle dagegen eine gegen [X.] und Glauben verstoßende unan-gemessene Benachteiligung des [X.]n dar.I[X.] Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.1. Nach den unangegriffenen Feststellungen des [X.] istdie zehnjährige [X.]sverpflichtung des [X.]n als [X.] Vertragsinhalt geworden, so daß die Angemessenheitsprü-fung am Maßstab des § 9 [X.] zu erfolgen hat. Danach ist eine formularmä-ßige Vertragsbestimmung unangemessen im Sinne des § 9 Abs. 1 [X.],wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung mißbräuchlich eigeneInteressen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohnevon vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihmeinen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (st.Rspr. vgl. [X.], 103,113 m.w.Nachw.).Für [X.] mit individuell ausgehandelten Laufzeiten hatder Senat eine Festlegung auf höchstzulässige Bezugsbindungen stets [X.] und darauf hingewiesen, daß es einer unter Berücksichtigung von In-halt, Motiv und Zweck des jeweiligen Vertrages vorzunehmenden Abwägungder schutzwürdigen Interessen beider Parteien im Einzelfall bedürfe. Die Dauerder zulässigen Bezugsbindung hängt daher wesentlich von Art und Umfang dervon der Brauerei erbrachten Gegenleistung sowie von dem sachlichen [X.] Bindung ab ([X.], Urteil vom 23. November 1983 - [X.], [X.], 88 unter [X.] b m.w.Nachw.; siehe auch [X.], [X.] zum Brauerei- und Gaststättenrecht, 9. Aufl., [X.]. 137). [X.] Entscheidungen des [X.] ist für den "Normalfall" eineBindungsdauer von 15 Jahren als zulässig angesehen worden ([X.]Z 74, 293,- 7 -298; [X.], Urteil vom 24. März 1981 - [X.], [X.], 687 unter [X.] 3m.w.Nachw.).2. Soweit - wie im vorliegenden Fall - die Laufzeit der [X.]sver-pflichtung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart worden ist, be-nachteiligt eine zehnjährige Bindungsdauer den Gastwirt, der den [X.] als [X.] (jetzt Unternehmer, § 24 [X.]) abgeschlossenhat, jedenfalls im Regelfall nicht unangemessen. Da dem Gastwirt im [X.] mit einem derartigen Bierlieferungsvertrag regelmäßig ein [X.] Verfügung gestellt wird, das dem Aufbau oder der Fortführung der [X.] dient und das durch den kontinuierlichen Getränkebezug amortisiertwird, ist eine solche Bindung unter Berücksichtigung der im [X.] Gewohnheiten und Gebräuche (§ 24 S. 2, 2. HS [X.]) sowie derbeiderseitigen Interessen und Bedürfnisse der Parteien hinzunehmen (vgl.[X.], [X.], 4. Aufl., § 9 Rz. [X.]; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., [X.]. §§ 9-11 [X.]. 251; [X.] v.Westphalen, Vertragsrecht und [X.], Bierlieferungsvertrag[X.]. 13 f).Die vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen rechtfertigen keineandere Beurteilung.a) Daß der formularmäßig abgeschlossene Vertrag vom 6. [X.] keine Möglichkeit einer vorzeitigen Vertragsbeendigung für den [X.] vorsah, stellt entgegen der Ansicht des [X.] keine miß-bräuchliche einseitige Verfolgung der Interessen der Klägerin dar. Wie [X.] können langfristige [X.] aus wichti-gem Grund auch ohne vertragliche Regelung fristlos gekündigt werden. [X.] ist das notwendige Korrelat zur langfristigen Bindung des- 8 -Gastwirts an eine Brauerei. Sie kann zwar zu einer nicht unerheblichen Einen-gung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit des Gastwirtes führen; da [X.] jedoch in aller Regel einen Teil ihrer Leistungen am Beginn des [X.] erbringt und zwar in der Erwartung der Einhaltung der Be-zugsbindung während der gesamten künftigen Laufzeit, sind an die [X.], sich vorzeitig vom Vertrag zu lösen, strenge Anforderungen zustellen; entscheidend ist dabei, ob dem Gastwirt die weitere Erfüllung des [X.] schlechthin nicht mehr zugemutet werden kann ([X.], Urteil [X.] 1975 - [X.], [X.], 850 unter [X.]; [X.], Urteil vom10. März 1976 - [X.], [X.], 508 unter [X.]; siehe auch [X.]aaO [X.]. 159 ff). Ein solches Kündigungsrecht des [X.]n aus [X.] war auch hier nicht ausgeschlossen.b) Nach der [X.] in § 5 des Vertrages haftet zwar der [X.] im Falle einer Übertragung des Vertrages auf einen Rechtsnachfolgerweiterhin für die Verpflichtungen aus dem Vertrag. Eine Klausel, die den [X.] selbst dann gesamtschuldnerisch neben dem Nachfolger [X.] will, wenn der Vertragspartner der Nachfolge zugestimmt hat, ist in [X.] für unwirksam erklärt worden ([X.], Urteil vom29. Februar 1984 - [X.], [X.], 663 unter [X.] a 2 bb). Hier abersieht die [X.] ein Zustimmungserfordernis der Brauerei nicht vor,so daß die Mithaftung des bisherigen Gaststätteninhabers die Gefährdung ih-res Erfüllungsinteresses durch Übertragung der Bezugsverpflichtung auf [X.] unbekannten Dritten auszugleichen geeignet ist; sie ist deshalb im [X.] als unangemessen im Sinne von § 9 Abs. 1 [X.] anzusehen (vgl. [X.] aaO [X.]. 290 a.E.).- 9 -c) Aus der vereinbarten [X.] von 4.000 hl und derFestsetzung der [X.] durch die Klägerin ergibt sich ebenfalls keineunzumutbare Benachteiligung des [X.]n. Da dieser bereits zuvor mit demjetzigen [X.]. eine andere Gaststätte betrieben hatte, [X.] im [X.] Bezug genommen wird, kann davonausgegangen werden, daß er die Absatzmöglichkeit für die Gaststätte "HausF. " beurteilen konnte und sich nur auf einen erzielbaren Absatz eingelas-sen hat; daß die Bierabnahmepreise der Klägerin nicht konkurrenzfähig gewe-sen wären und der [X.] hierdurch Nachteile hinzunehmen gehabt hatte, istvon diesem selbst nicht behauptet [X.]) Zwar wurde die Dispositionsfreiheit des [X.]n durch die [X.] [X.]sverpflichtung mit Ausschließlichkeitsvereinbarung in nicht [X.] Maße eingeschränkt. Die Bezugsbindung stellt jedoch die Ge-genleistung des [X.]n für die Zurverfügungstellung des Darlehens in [X.] insgesamt 150.000 DM durch die Klägerin dar, das der [X.] nach [X.] gebliebenen Vortrag der Klägerin selbst aufzubringen nicht inder Lage war und welches ihm erst den Betrieb der Gaststätte ermöglichte; ineinem solchen Fall sind im Regelfall engere Bindungen des Gastwirts an [X.] gerechtfertigt (s.o. [X.]; so auch [X.] aaO [X.]. 105). [X.] Ansicht des [X.] war das von der Klägerin gewährte [X.] nicht nur in Höhe von 38.000 DM ungesichert, vielmehr stellte auch [X.] des [X.]s keine ausreichende Siche-rung dar, da dieses, wie das Berufungsgericht selbst ausführt, relativ rasch [X.] verliert, was auch durch die festgelegte steuerliche Abschreibung [X.] % monatlich nicht ausgeglichen werden kann (vgl. auch [X.], Urteil vom15. November 2000 - [X.] unter [X.], teilweise veröffentlicht in MDR2001, 380 f). Daß eine Verzinsung von jährlich 8 % ausbedungen war, die [X.] -denfalls nicht über dem marktüblichen Zins lag, stellte danach zwar keinenVorteil, aber auch keine Benachteiligung des [X.]n dar, da dieser auchanderweitig Darlehenszinsen hätte zahlen müssen; nach dem unter [X.] Vortrag der Klägerin lag der vereinbarte Zinssatz dagegen [X.] unter dem damaligen marktüblichen Zins.e) Die vereinbarte zehnjährige Laufzeit der [X.]sverpflichtung hältsich im übrigen auch im Rahmen der [X.], von deren [X.]. 8 Abs. 1 d der Gruppenfreistellungsverordnung Nr. 1984/83 der Kommissi-on der [X.] vom 22. Juni 1983 ([X.] [X.]) [X.] von [X.]n von den Kartellverboten des Art. 85Abs. 1 [X.] abhängig macht; es kann deshalb offenbleiben, ob den dortgenannten [X.] Leitbildfunktion zukommt (so [X.]/[X.],[X.], 60. Aufl., § 9 [X.] [X.]. 70; offengelassen in [X.], 103, 115 be-treffend Tankstellenverträge). Wenn das Berufungsgericht demgegenüber eineBindung des [X.]n an die Bezugspflicht lediglich bis zum [X.]punkt derDarlehensrückzahlung und im Streitfall eine Mindestlaufzeit von nicht mehr alsfünf Jahren als angemessen ansieht, berücksichtigt es nicht ausreichend [X.] des [X.], bei welchem die langfristige Bindung [X.] das Äquivalent für die Aufwendungen der Brauerei darstellt, dierechtlos gestellt wäre, wenn sich ihr Vertragspartner seinen Verpflichtungendurch vorzeitige Darlehensrückzahlung - möglicherweise mit Mitteln einer an-deren Brauerei - entledigen könnte (vgl. [X.] aaO [X.]. 164).3. Der [X.] ist auch nicht, was das [X.] offengelassen hat, gemäß § 34 GWB a.F., der für den [X.] weiterhin anzuwenden ist ([X.], Urteil vom 2. Februar 1999- [X.], [X.], 1371 unter [X.] 1 a), in Verbindung mit § 125 [X.] un-- 11 -wirksam. Nach seinem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt umfaßte er auchdie nachfolgenden Vereinbarungen der Parteien über die Anschaffung und [X.], so daß die erforderliche Schriftform gewahrtist.a) Zwar hat die Klägerin mit Abschluß des Vertrages entgegen der [X.] in § 1 kein [X.] an den [X.]n verkauft und dement-sprechend auch nicht die dort vorgesehene Anlage mit einem Verzeichnis überdie unter Eigentumsvorbehalt verkauften Gegenstände erstellt; vielmehr sindunstreitig die nach Vertragsschluß angeschafften Inventargegenstände sowiedie sonstigen mit der Gaststätteneinrichtung verbundenen Kosten aus dem [X.] gestellten Darlehen bezahlt worden, wobei die Inventargegenständein das Sicherungseigentum der Klägerin überführt worden sind. In § 8 Nr. 9 [X.] vom 6. Dezember 1989 war auch bestimmt, daß die von der [X.] und an den [X.]n zu verkaufenden Inventargegenständevon diesem angegeben und zum Einstandspreis berechnet werden sollten.Damit handelte es sich bei der insoweit nicht eindeutigen vertraglichen Rege-lung hinsichtlich des Erwerbs des [X.]s durch den [X.]nnicht um eine Falschbezeichnung (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 17. [X.] - [X.], NJW-RR 1986, 724 unter [X.]), sondern um eine ausle-gungsbedürftige Regelung; in einem solchen Fall ist der Schriftform des § 34GWB a.F. genügt, wenn sich der durch Auslegung ermittelte Vertragsinhalt ausdem schriftlichen Text herleiten läßt ([X.], Urteil vom 9. November 1982- [X.], NJW 1983, 1493 unter [X.] 1; [X.], Urteil vom 17. Dezember 1985aaO). Eine Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertragesdahingehend, daß das erforderliche [X.] erst von der [X.] auf Veranlassung des [X.]n - zu erwerben war und sodann an den [X.]n unter Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes zugunsten der [X.] -rin verkauft werden sollte, ist daher unter Berücksichtigung der im [X.] getroffenen "Besonderen Vereinbarungen" möglich, so daß der [X.] § 34 GWB a.F. genügt ist.b) Entgegen der Ansicht des [X.]n handelt es sich ferner bei derAuswechslung zweier Biersorten, auf die sich die Parteien im [X.] mündlich geeinigt hatten, um einen Punkt, der für die [X.] ohne jegliche Bedeutung ist und deshalb einer schriftlichen Nie-derlegung nicht bedurfte (vgl. [X.]Z 54, 145, 148 f; [X.], Urteil vom 12. Mai1976 - [X.], NJW 1976, 1743 unter [X.] 1).4. [X.] § 138 Abs. 1 [X.] scheidet nach den vorangegangenen Darlegungenebenfalls aus. § 138 Abs. 1 [X.] stellt bereits im objektiven Bereich höhereAnforderungen an Feststellung der Nichtigkeit eines Vertrags als § 9 Abs. 1[X.] und setzt eine grobe Interessenverletzung von erheblicher Stärke (vgl.[X.], Beschluß vom 16. April 1996 - [X.], [X.], 957 unter I[X.] c)voraus, die hier nicht vorliegt.[X.][X.] Da sonach der Klägerin der geltend gemachte Schadensersatz we-gen Gewinnentgangs dem Grunde nach zusteht, die Vorinstanzen zur [X.] Anspruchs jedoch - von ihrem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - [X.] getroffen haben, war der Rechtsstreit unter Aufhebung des an-gefochtenen Urteils zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurück-zuverweisen.[X.] [X.] [X.] Dr. Leimert Dr. [X.]

Meta

VIII ZR 135/00

25.04.2001

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2001, Az. VIII ZR 135/00 (REWIS RS 2001, 2785)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2785

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