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PDF anzeigen [X.] vom 19. Mai 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 19. Mai 2011 durch [X.] [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Gegenvorstellung vom 24. März 2011 gibt zu einer Änderung des [X.] vom 17. März 2011 keinen Anlass. Die Erinnerung des [X.]n gegen den Kostenansatz des [X.] vom 22. März 2011 - Kostenrechnung mit dem [X.] 780011109359 - wird zurückgewiesen. Gründe: Die am 6. April 2011 eingegangene Eingabe des [X.]n, mit der er der Kostenrechnung vom 22. März 2011 widerspricht, legt der Senat als Erinne-rung gegen den Gerichtskostenansatz aus. 1 Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Erinnerung, über die der Senat zu entscheiden hat ([X.], Beschluss vom 22. Oktober 2009 - [X.], juris Rn. 1, mwN), ist nicht begründet. Mit der Erinnerung werden keine [X.] gegen die Richtigkeit der Kostenrechnung erhoben. Der [X.] meint 2 - 3 - vielmehr, keinen Anlass für ein Tätigwerden des [X.] gegeben zu haben. Dieser Einwand ist nicht begründet, weil der Rechtsbehelf der Erin-nerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG sich nur gegen die Verletzung des [X.] und nicht gegen die Kostenbelastung der [X.] als solche richten kann (vgl. [X.], Beschluss vom 17. August 2010 - [X.], juris Rn. 5, mwN). [X.] Pokrant Schaffert
[X.] Löffler Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 20 C 68/10 - [X.], Entscheidung vom [X.] -
Meta
19.05.2011
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2011, Az. I ZB 15/11 (REWIS RS 2011, 6425)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 6425
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