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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.]/09 vom 17. März 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 8 Abs. 3 Nr. 3, § 12 Abs. 4 Fall 2 Bei Klagen von [X.], die im öffentlichen Interesse tätig und auf die Finanzierung durch die öffentliche Hand angewiesen sind, kann ei-ne Herabsetzung des Streitwerts nach § 12 Abs. 4 [X.] häufiger und in stärke-rem Maße in Betracht kommen als bei Klagen von [X.]. [X.], Beschluss vom 17. März 2011 - [X.]/09 - [X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 17. März 2011 durch [X.] [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Der Streitwert wird für alle drei Instanzen auf 25.200 • festgesetzt.
Gründe: [X.] Die Klägerin ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 [X.] eingetragener Verbraucherschutzverband. Sie hatte zwei Anzeigen des [X.] gegenüber der Beklagten, die diesem Handelskonzern angehört, mit der Begründung als wettbewerbswidrig beanstandet, die Kunden würden über den Vorrat an [X.] in einzelnen Verkaufsfilialen in die [X.] geführt. Ihre zunächst auf § 5 Abs. 5 [X.] 2004 und später zusätzlich auch auf Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 [X.] 2008 gestützte Klage, mit der sie Unterlassung und die Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 200 • be-gehrt hat, hatte, nachdem sie vom [X.] abgewiesen und vom [X.] als teilweise begründet angesehen worden war, vor dem Senat im vollen Umfang Erfolg (Urteil vom 10. Februar 2011 - [X.]/09 - [X.]). 1 Das Berufungsgericht hat den vom [X.] auf 60.200 • festgesetz-ten Streitwert in der Berufungsverhandlung am 20. August 2009 auf 120.000 • erhöht und dies im Urteil vom 22. Oktober 2009 damit begründet, der [X.] habe einen anderen Streitgegenstand betroffen als der Hilfsantrag. Den 2 - 3 - von der Klägerin am 19. Oktober 2009 gestellten Antrag, den Streitwert nach § 12 Abs. 4 Fall 2 [X.] auf einen 20.000 • nicht übersteigenden Betrag herab-zusetzen, hat es mit Beschluss vom 5. Juli 2010 abgelehnt. Im dritten [X.] verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter, den Streitwert entsprechend zu mindern. I[X.] Der Streitwert ist nach § 12 Abs. 4 Fall 2 [X.] für die Revisionsinstanz und nach § 63 Abs. 3 GKG auch für die Vorinstanzen auf 25.200 • festzuset-zen. 3 1. Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Entscheidung maßgeblich auf Erwägungen gestützt, die der Senat in den Entscheidungen "[X.]" (Beschluss vom 26. April 1990 - [X.], [X.], 1052) und "Verbandsinteresse" (Beschluss vom 5. März 1998 - [X.], [X.], 958 = [X.], 741) angestellt hat. Es hat dabei aber nicht genügend [X.], dass diese beiden Entscheidungen zu [X.] im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 [X.] aF (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 [X.] nF) ergangen sind, während die Klägerin ein Verbraucherschutzverband im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 3 [X.] (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 [X.] aF) ist. Insoweit bestehen gerade im Blick auf § 12 Abs. 4 Fall 2 [X.] jedoch erhebliche Unterschiede. 4 So ist es bei einem [X.]verband für den Regelfall gerechtfertigt, dessen für die Bemessung des Streitwertes maßgebliches Interesse ebenso zu bewerten wie das Interesse eines gewichtigen Mitbewerbers ([X.], [X.], 958 - Verbandsinteresse). Außerdem muss ein solcher Verband, wenn er sich der Bekämpfung unlauteren [X.] widmet und [X.]verstö-ße jedenfalls auch im Interesse betroffener Mitbewerber verfolgt, grundsätzlich finanziell in der Lage sein, diese Aufgabe zu erfüllen, ohne zur sachgerechten Prozessführung auf eine Streitwertherabsetzung angewiesen zu sein; eine 5 - 4 - Streitwertherabsetzung kommt bei ihm daher nur bei Verfahren mit Streitwerten in Betracht, die über der Revisionssumme - damals 60.000 DM - liegen ([X.], [X.], 958 f. - Verbandsinteresse, mwN). 6 Demgegenüber wird der Streitwert bei Unterlassungsklagen von [X.] im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 3 [X.] durch die satzungsgemäß wahrgenommenen Interessen der Allgemeinheit, das heißt durch die infolge des beanstandeten [X.]verhaltens berührten Interessen der Verbraucher, bestimmt (Harte/[X.]/Retzer, [X.], 2. Aufl., § 12 Rn. 836). Da die [X.] Ausstattung der - ausschließlich im öffentlichen Interesse tätigen - Verbrau-cherverbände zudem in der Regel gering bemessen ist, ist die Frage, ob ihre Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert nicht tragbar [X.], bei ihnen nach weniger strengen Maßstäben zu beurteilen als bei Wett-bewerbsverbänden (vgl. Harte/[X.]/Retzer aaO § 12 Rn. 937). 2. Danach ist der Streitwert für die von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsansprüche auf 25.000 • festzusetzen. 7 a) Die Klägerin hat dargelegt, dass sie im [X.] mit dem ihr bewillig-ten Etat für Prozesskosten in [X.]- und [X.] in Höhe von 30.000 • und Kostenerstattungen nach gewonnenen Verfahren in Höhe von 32.417,95 • 34 neue Verfahren eingeleitet hat. Sie hat weiterhin dargetan, dass sie mit Aus-nahme eines vom [X.], Landwirtschaft und Verbraucherschutz mit 10.000 • zweckgebunden geförder-ten Projekts "Verbraucherkompetenz im Energiemarkt" über keine weiteren Mit-tel für entsprechende Prozesse verfügt. 8 b) Die Klägerin wäre im vorliegenden Verfahren bei einem Streitwert von 120.000 • im Falle ihres vollständigen Unterliegens in der Revisionsinstanz mit 9 - 5 - Kosten in Höhe von mehr als 17.000 • belastet worden. Dem steht bei einem Streitwert von 25.200 • eine Belastung in Höhe von etwa der Hälfte dieses [X.] gegenüber. Eine solche Belastung macht immerhin noch mehr als ein Viertel des [X.] und etwa ein Achtel der Mittel aus, die der Klä-gerin im [X.] insgesamt für Prozessführung zur Verfügung standen. Sie stellt daher unter Berücksichtigung dessen, dass die Klägerin als in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 [X.] eingetragene Einrichtung nach ihrer Satzung den Interessen der Verbraucher in [X.] insbesondere durch Einleitung gerichtlicher Maßnahmen nach dem Gesetz gegen den unlau-teren Wettbewerb zu dienen hat, die Grenze der ihr im Streitfall zumutbaren [X.] dar.
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[X.] Löffler Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.12.2008 - 23 O 110/08 KfH - [X.], Entscheidung vom [X.] - 2 U 6/09 -
Meta
17.03.2011
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2011, Az. I ZR 183/09 (REWIS RS 2011, 8491)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 8491
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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