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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 39/10 vom 13. Januar 2011 in der [X.] betreffend die Markenanmeldung 306 69 361.5 - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 13. Januar 2011 durch [X.] [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den am 13. April 2010 an [X.] zugestellten Beschluss des 26. Senats (Marken-Be-schwerdesenats) des [X.] wird auf Kosten der Anmelderin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 • festgesetzt.
Gründe: [X.] Die Anmelderin ist die [X.] GmbH. Sie hat beim [X.] die Eintragung der Wortmarke [X.] Erstes Porzellan für folgende Waren beantragt: 1 - 3 - Klasse 9: Waren aus Porzellan, nämlich Toilettengarnituren, [X.] und [X.]; Klasse 14: Uhrengehäuse; Broscheplättchen; Ringsteine; Münzen; Plaketten; Klasse 21: Geräte und Behälter für den Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert); Waren aus Porzellan, Ton, Glas, insbesondere Tafel-, Kaffee-, Tee-, Mokka-, [X.] und [X.]; [X.], insbesondere Vasen, Do-sen, Wandteller, Dessertschalen, Körbe, Figuren, Leuchter. Die Markenstelle des [X.]s hat die [X.] wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die Be-schwerde der Anmelderin beim [X.] ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen richtet sich die - vom [X.] nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde der Anmelderin. I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 83 Abs. 3 Nr. 3 [X.] auch ohne Zulassung durch das Bundespatentge-richt statthaft, da die Anmelderin den im Gesetz aufgeführten, die zulassungs-freie Rechtsbeschwerde eröffnenden Verfahrensmangel der Versagung rechtli-chen Gehörs rügt und diese Rüge im Einzelnen begründet (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschluss vom 28. August 2003 - [X.], GRUR 2004, 76 = [X.], 103 - turkey and corn; Beschluss vom 24. Juni 2010 - [X.], [X.], 1034 Rn. 9 = [X.], 1399 - [X.]). 2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Das Verfahren vor dem [X.] verletzt die Anmelderin nicht in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs. 2 3 4 5 - 4 - a) Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Ver-fahrens, dass sie Gelegenheit haben, sich zu dem der gerichtlichen Entschei-dung zugrunde liegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern, und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht (vgl. [X.] 96, 205, 216 f. mwN). b) Die Rechtsbeschwerde rügt ohne Erfolg, das [X.] ha-be das von der Anmelderin vorgetragene Rechercheergebnis der [X.] zu dem Suchbegriff "[X.] Erstes Porzellan" übergangen und deshalb fehlerhaft die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke [X.] sowie ungeprüft gelassen, ob die angemeldete Bezeichnung [X.] als Werbeslogan schutzfähig sei. Der vorgelegte Ausdruck der Internetre-cherche ist zum Nachweis konkreter Unterscheidungskraft hinsichtlich der Wa-ren, für die die angemeldete Marke Schutz beansprucht, ungeeignet. Er vermag von vornherein nicht zu belegen, dass der Verkehr die Wortfolge "[X.] Ers-tes Porzellan" gegenwärtig tatsächlich als Herkunftshinweis auf die von der Anmelderin hergestellten Waren auffasst. Das [X.] hatte kei-nen Anlass, sich damit in den Entscheidungsgründen ausdrücklich auseinan-derzusetzen. c) Soweit die Anmelderin darüber hinaus rügt, das [X.] habe die Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens zu Unrecht [X.], zeigt sie keinen Verfahrensfehler auf, der im Verfahren der zulassungs-freien Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 3 [X.] geltend gemacht werden könnte. Dasselbe gilt für die von der Rechtsbeschwerde gerügten sonstigen Rechtsfehler des [X.]. 6 7 8 - 5 - II[X.] [X.] beruht auf § 90 Abs. 2 Satz 1 [X.].
[X.] Ri[X.] Pokrant ist in Urlaub und Schaffert kann deswegen nicht unter-schreiben. [X.]
[X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 13.04.2010 - 26 W(pat) 63/08 - 9
Meta
13.01.2011
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2011, Az. I ZB 39/10 (REWIS RS 2011, 10506)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 10506
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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