Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.06.2013, Az. I ZR 8/06

1. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 5244

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Gegenstand

Kostenerinnerung gegen die Kostentragungspflicht der Partei


Tenor

Die Erinnerung gegen den Kostenansatz des [X.] vom 9. Mai 2007 - Kostenrechnung mit dem [X.] 780071016498 - und gegen den Kostenansatz des [X.] vom 4. Juli 2007  Kostenrechnung mit dem [X.] 780071024134 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I. Mit Beschluss vom 3. Mai 2007 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] zurückgewiesen und ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Die Gerichtskosten sind mit der Kostenrechnung mit dem [X.] 780071016498 am 9. Mai 2007 vom Kläger erhoben worden. Mit Beschluss vom 20. Juni 2007 hat der Senat die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 3. Mai 2007 auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Insoweit sind die Gerichtskosten mit der Kostenrechnung mit dem [X.] 780071024134 am 4. Juli 2007 vom Kläger erhoben worden. Mit seiner Eingabe vom 8. Mai 2013 wendet sich der Kläger gegen diese Kostenrechnungen.

2

II. Die Eingabe vom 8. Mai 2013 ist als Erinnerung gegen den [X.] auszulegen. Über die Erinnerung hat nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden (vgl. [X.], Beschluss vom 13. Januar 2005 - [X.], NJW-RR 2005, 584; Beschluss vom 17. August 2010 - [X.], juris Rn. 2).

3

III. [X.] hat keinen Erfolg.

4

1. Die angesetzte Gebühr nach Nr. 1242 des [X.] (Anlage 1 zum GKG) ist in der angegebenen Höhe von 5.912 € angefallen, weil die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] zurückgewiesen worden ist. Die angesetzte Gebühr nach Nr. 1700 des [X.] (Anlage 1 zum GKG) ist in der angegebenen Höhe von 50 € angefallen, weil die Anhörungsrüge des [X.] zurückgewiesen worden ist.

5

2. Gegen die Entstehung und die Höhe dieser Gebühren wendet sich der Kläger auch nicht, vielmehr (erneut) gegen die zugrundeliegenden Entscheidungen des Senats und insbesondere der Vorinstanzen. Die inhaltliche Richtigkeit der dem [X.] zugrundeliegenden Entscheidung ist hingegen ebenso wenig Gegenstand des Erinnerungsverfahrens wie die Richtigkeit der Kostenentscheidung. Der Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 GKG kann sich nur gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der [X.] als solche richten (vgl. [X.], Beschluss vom 17. August 2010 - [X.], juris Rn. 5). Kostenrechtliche Einwendungen hat der Kläger nicht erhoben.

6

IV. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).

Bornkamm                        Schaffert                         Kirchhoff

                       Koch                           Löffler

Meta

I ZR 8/06

06.06.2013

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Braunschweig, 8. Dezember 2005, Az: 2 U 85/04

§ 66 GKG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.06.2013, Az. I ZR 8/06 (REWIS RS 2013, 5244)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5244


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. I ZR 8/06

Bundesgerichtshof, I ZR 8/06, 06.06.2013.


Az. 2 U 85/04

Oberlandesgericht Köln, 2 U 85/04, 13.10.2004.


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