Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.03.2020, Az. 5 StR 62/20

5. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11726

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:310320B5STR62.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 StR 62/20

vom
31. März 2020
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schweren Raubes u.a.

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2
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des
Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 31. März 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4.
November 2019 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Ausspruch über den [X.] von drei Monaten der Freiheitsstrafe vor der
Maßregel aufgehoben wird; der [X.] entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schweren [X.] in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Zudem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass drei Monate der Freiheits-strafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Die mit der Sachrüge geführte Revi-sion des Angeklagten führt zum Wegfall des [X.]s. Im Übrigen ist sein Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

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1. Das [X.] hat die Dauer des vorweg zu vollziehenden Strafteils rechtsfehlerhaft bemessen. Denn angesichts der voraussichtlich erforderlichen Behandlungsdauer von zwei Jahren wären bei richtiger Berechnung sechs [X.] der Freiheitsstrafe vorweg zu vollziehen (§ 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB).
Da sich der mögliche [X.] durch die von dem Angeklagten seit 20. Mai 2019 erlittene Untersuchungshaft zwischenzeitlich aber bereits erledigt hat, bleibt für eine weitere Anordnung des [X.]s kein Raum
mehr. Die Anordnung muss daher entfallen (vgl. [X.], Beschluss vom 24. September 2013

2 [X.], NStZ-RR 2014, 58).
2. Angesichts des nur geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht un-billig, dem Beschwerdeführer die gesamten durch das Rechtsmittel entstande-nen Kosten und Auslagen aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO).
Mutzbauer

Cirener

Köhler

von Häfen

Resch

Vorinstanz:
[X.], [X.], 04.11.2019 -
274 [X.] (531 KLs) (26/19)
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4

Meta

5 StR 62/20

31.03.2020

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.03.2020, Az. 5 StR 62/20 (REWIS RS 2020, 11726)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11726

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2 StR 397/13

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