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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 564/13
vom
26. Februar
2014
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes u.a.
-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 26.
Februar
2014
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 [X.] beschlossen:
1.
Auf die Revision
des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Siegen vom 2. September 2013 dahin abgeändert, dass ein Jahr der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen ist.
2.
Die
weiter
gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schweren [X.] in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Körperverletzung und ver-suchter Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungs-beamte und mit Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, seine
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und be-stimmt, dass noch sieben Monate der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung zu vollziehen sind. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiel-len Rechts. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung der Dauer des Vorweg-vollzugs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 [X.].
1
-
3
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1.
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] hat zu den Schuld-
und Strafaussprüchen sowie zu der Unterbringungsanordnung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch der [X.], dass ein Teil der verhängten Strafe vor der Unterbringung in einer Ent-ziehungsanstalt zu vollziehen sei, ist als solcher rechtlich bedenkenfrei, jedoch wurde die Dauer des [X.] fehlerhaft bestimmt.
Das [X.] hat bei der Festsetzung des Teils der Gesamtfreiheits-strafe, der nach §
67 Abs.
2 StGB vor der Maßregel zu vollziehen ist, die voll-zogene Untersuchungshaft in Abzug gebracht. Diese Verfahrensweise verstößt gegen
§
67 Abs.
2 Satz
3 StGB, weil erlittene Untersuchungshaft im Vollstre-ckungsverfahren nach §
51 Abs.
1 Satz
1 StGB auf die Dauer des vor der Un-terbringung zu vollziehenden Teils der Strafe anzurechnen ist und deshalb bei der Bestimmung der Dauer des [X.] außer Ansatz zu bleiben hat ([X.], Beschluss vom 24.
September 2013
2
StR
397/13, [X.], 58; Beschluss vom 5.
März 2013
3
StR
492/12, [X.], 140, 141). Angesichts der vom [X.] rechtsfehlerfrei bestimmten voraussichtlich erforderlichen Behandlungsdauer von zwei Jahren ist daher ein [X.] von einem Jahr anzuordnen. Der [X.] kann die Dauer der vor der Maßregel zu vollzie-henden Strafe in entsprechender Anwendung des §
354 Abs.
1 [X.] selbst bestimmen.
2
3
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4
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2.
Der geringe Teilerfolg rechtfertigt eine Ermäßigung der Gebühr und die Auferlegung eines Teils der Auslagen auf die Staatskasse nach §
473 Abs.
4 [X.] nicht.
[X.]Roggenbuck Franke
Mutzbauer Quentin
4
Meta
26.02.2014
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2014, Az. 4 StR 564/13 (REWIS RS 2014, 7545)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 7545
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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