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PDF anzeigen 5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 2. September 2009 in der Strafsache gegen 1. [X.]wegen besonders schweren Raubes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 2. September 2009 beschlossen: [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 5. März 2009 werden nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet [X.], dass der [X.] von Freiheitsstrafe bei dem An-geklagten [X.]entfällt, und bei dem Angeklagten [X.]die Vollziehung von zwei Jahren Freiheitsstrafe vor der Unterbringung dieses Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet wird. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. [X.]e
Das [X.] hat die Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen schweren Raubes in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit schwerer räuberi-scher Erpressung, den Angeklagten [X.]
ferner wegen schweren Raubes in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung, wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung und we-gen räuberischer Erpressung schuldig gesprochen, gegen sie Gesamtfrei-heitsstrafen von fünf Jahren bei [X.]und von acht Jahren bei [X.]ver-hängt sowie ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Es hat weiter angeordnet, dass die gegen den Angeklagten [X.]
erkannte Freiheitsstrafe bis zu einer Dauer von einem Jahr und sechs Monaten und die gegen den Angeklagten [X.]
erkannte Freiheitsstrafe bis zu einer Dau-er von drei Jahren und sechs Monaten vor der jeweiligen Maßregel der Un-terbringung in einer Entziehungsanstalt vollzogen werden. 1 - 3 - [X.] führen, wie vom Generalbundesan-walt beantragt, jeweils mit der Sachrüge zu einer Änderung der Anordnung des [X.]s; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2 Zu Recht beanstanden beide Beschwerdeführer, dass das [X.] sich hinsichtlich der Dauer des [X.]s der Maßregel (§§ 64, 67 Abs. 2 StGB) an der Möglichkeit einer Reststrafenaussetzung zum Zweidrit-tel-Zeitpunkt orientiert hat. Nach § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB in der Fassung des am 20. Juli 2007 in [X.] getretenen Gesetzes zur Sicherung der Unterbrin-gung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 ([X.]) soll das Gericht bei Anordnung der Un-terbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Dieser Teil ist nach § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB so zu bestim-men, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB (n. F.), also eine [X.], möglich ist. Darauf, ob es naheliegend erscheint, dass die zuständige Strafvollstreckungskammer zu gegebener Zeit eine solche Ent-scheidung treffen wird, kommt es nicht an (vgl. [X.], 182). 3 Aus dieser gesetzlichen Regelung folgt, dass im Falle des Angeklag-ten [X.]die Anordnung des [X.]s einer vom [X.] fest-gestellten voraussichtlichen Therapiedauer von —mehr als einem Jahrfi entfal-len kann, da nach Anrechnung der im Zeitpunkt der Revisionsentscheidung bereits mehr als ein Jahr währenden Untersuchungshaft (vgl. [X.], 213 f.) keine vorweg zu vollziehende Strafe mehr verbliebe. Der vom Angeklagten [X.] vorweg zu verbüßende Strafteil ist unter Berücksich-tigung einer voraussichtlichen Therapiedauer von —mehr als einem Jahr, wahrscheinlich sogar bis zu zwei [X.] ([X.]) auf zwei Jahre festzule-gen, auf die dann die bereits verbüßte Untersuchungshaft anzurechnen ist. 4 - 4 - Da es sich hier bei der Bestimmung der Dauer des [X.]s um einen auf klaren gesetzlichen Vorgaben beruhenden Rechenvorgang handelt, konnte der Senat die Dauer des [X.]s gemäß § 354 Abs. 1 StPO analog selbst festlegen (vgl. [X.], 213 f. und [X.], Beschluss vom 27. März 2008 [X.] 3 StR 69/08). 5 Eine Kostenermäßigung nach § 473 Abs. 4 StPO war nicht veranlasst, weil die unbeschränkten Rechtsmittel der Angeklagten nur zu einer geringen Änderung des angefochtenen Urteils geführt haben. 6 [X.] Raum [X.][X.]
Meta
02.09.2009
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.09.2009, Az. 5 StR 327/09 (REWIS RS 2009, 1910)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 1910
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 322/11 (Bundesgerichtshof)
3 StR 309/10 (Bundesgerichtshof)
4 StR 348/09 (Bundesgerichtshof)
2 StR 322/11 (Bundesgerichtshof)
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5 StR 516/22 (Bundesgerichtshof)
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