Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.04.2021, Az. 1 StR 49/21

1. Strafsenat | REWIS RS 2021, 7151

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Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 21. Oktober 2020 dahin abgeändert, dass ein Monat und zwei Wochen der gegen diesen Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt zu vollziehen sind.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass zwei Monate der verhängten Freiheitsstrafe vorweg zu vollziehen sind.

2

Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu einer Änderung der Dauer des [X.] (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

3

Die Berechnung der Dauer des [X.] der Strafe vor der gemäß § 64 StGB angeordneten Maßregel hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Bei der vom [X.] rechtsfehlerfrei bestimmten voraussichtlich erforderlichen Behandlungsdauer von zwei Jahren ist ein [X.] von einem Monat und zwei Wochen anzuordnen.

4

Der Senat kann den [X.] entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst abändern, da die Grundlagen der Bestimmung der Dauer des [X.] rechtsfehlerfrei festgestellt sind ([X.], Beschluss vom 22. März 2018 - 1 [X.] Rn. 5 mwN). Das Verschlechterungsverbot steht dem nicht entgegen; denn die gesetzlichen Regelungen über die Vollstreckungsreihenfolge dienen auch der Sicherstellung des [X.] ([X.], Beschlüsse vom 24. Juni 2014 - 1 [X.] Rn. 12 und vom 21. August 2007 - 3 [X.] a.E.).

5

Der geringe Teilerfolg des Rechtsmittels rechtfertigt es nicht, den Beschwerdeführer von einem Teil der Kosten und Auslagen zu entlasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Raum     

        

Bellay     

        

Fischer

        

Bär      

        

Pernice      

        

Meta

1 StR 49/21

08.04.2021

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Karlsruhe, 21. Oktober 2020, Az: 2 KLs 210 Js 5863/20

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.04.2021, Az. 1 StR 49/21 (REWIS RS 2021, 7151)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 7151

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