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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 230/12
vom
3. Juli 2012
in der Strafsache
gegen
wegen
besonders schweren räuberischen Diebstahls
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
am
3. Juli 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog
einstimmig be-schlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 13.
Januar 2012 im Ausspruch über die [X.] der Vollstreckung dahin abgeändert, dass die Voll-ziehung von sieben Monaten und zwei Wochen der verhäng-ten Freiheitsstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet wird.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schweren räu-berischen Diebstahls zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und be-stimmt, dass vor Vollziehung der Maßregel eine Freiheitsstrafe von acht Mona-ten zu vollstrecken ist. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Ange-klagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu einer geän-1
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derten Festlegung der Dauer des [X.]; im Übrigen ist es unbegrün-det im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Ausspruch, dass ein Teil der verhängten Strafe vor der Unterbrin-gung in einer Entziehungsanstalt zu vollziehen sei, hält als solcher sachlich-rechtlicher Prüfung stand. Hinsichtlich der Dauer des [X.] erweist sich die Entscheidung des [X.]s indes als rechtsfehlerhaft.
Nach § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB ist der vor der Maßregel vorweg zu voll-ziehende Teil der verhängten Freiheitsstrafe so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und der anschließenden Unterbringung eine Aussetzung des Straf-rests zur Bewährung nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB nach Erledigung der Hälfte der Strafe möglich ist. Unter Berücksichtigung der voraussichtlich eineinhalb-jährigen Therapie beträgt die Dauer des [X.] aber lediglich sieben Monate und zwei Wochen. Der [X.] hat dementsprechend die Dauer des [X.] auf diesen Zeitraum beschränkt.
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Der geringe Teilerfolg rechtfertigt eine Ermäßigung der Gebühr und die Auferlegung eines Teils der Auslagen auf die Staatskasse nach § 473 Abs. 4 StPO nicht.
[X.] Schäfer Mayer
Gericke Ri'in BGH Dr. Spaniol befindet sich
im Urlaub und ist daher gehindert
zu unterschreiben.
[X.]
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Meta
03.07.2012
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2012, Az. 3 StR 230/12 (REWIS RS 2012, 5071)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 5071
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