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Normenverifikationsverfahren: Erforderlichkeit einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zum Umfang der Staatenimmunität
Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 26. Mai 2017 wird durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Gegenstandswert für das Revisionsverfahren beträgt bis 155.000 €.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf das Schreiben des Vorsitzenden vom 6. März 2018 (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Das Vorbringen des [X.] in seinem Schriftsatz vom 26. März 2018 führt zu keiner abweichenden Beurteilung.
1. Der Senat hält daran fest, dass im vorliegenden Fall keine Vorlage an das [X.] gemäß [X.]. 100 Abs. 2 GG erforderlich war.
Nach dieser Vorschrift hat ein Gericht die Entscheidung des [X.]es einzuholen, wenn in einem Rechtsstreit zweifelhaft ist, "ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt ([X.]ikel 25)". [X.] Zweifel an dem Bestehen oder der Tragweite einer allgemeinen Regel des Völkerrechts bestehen dann, wenn das Gericht von der Meinung eines Verfassungsorgans, von den Entscheidungen hoher [X.], ausländischer oder internationaler Gerichte oder von den Lehren anerkannter Autoren der Völkerrechtswissenschaft abweichen würde ([X.] 23, 288, 319 mwN; 96, 68, 77; 109, 38, 49; [X.] 14, 524, 530).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. So sind die grundlegenden Fragen zum Umfang der [X.] durch das [X.] bereits geklärt (vgl. die Nachweise im Senatsurteil vom 19. Dezember 2017 - [X.], [X.], 223 Rn. 16 f.). Hier stellt sich nur die Frage, ob das im konkreten Fall streitgegenständliche Handeln als hoheitlich einzuordnen ist oder nicht. Das Normenverifikationsverfahren nach [X.]. 100 Abs. 2 GG ist jedoch ein objektives Zwischenverfahren, während die Anwendung der in Rede stehenden Regel auf einen konkreten Sachverhalt nicht Aufgabe des [X.]s ist ([X.] 13, 246, 251; 14, 524, 533; 19, 122, 126 f.). Insoweit ist für die Beseitigung einer Divergenz zwischen verschiedenen Oberlandesgerichten der [X.] zuständig.
2. Entgegen der Auffassung des [X.] steht der Entscheidung des Senats zum Einwand der [X.] auch nicht entgegen, dass der [X.] [X.] (Beschluss vom 25. April 2017 - 10 Ob 34/16x, [X.]) ein Vorabentscheidungsersuchen zum Begriff des Erfüllungsortes im Sinne von [X.]. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung ([X.]) Nr. 1215/2012 des [X.] und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen an den [X.] ([X.]) gerichtet hat und die Abgrenzung zwischen hoheitlicher und nicht-hoheitlicher Tätigkeit von unmittelbarer Relevanz für den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1215/2012 ist, da diese nach ihrem [X.]. 1 Abs. 1 Satz 2 insbesondere nicht für die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte (acta iure imperii) gilt. Denn das Vorliegen der Gerichtsbarkeit nach den Grundsätzen der [X.] und die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts sind zwei verschiedene Prozessvoraussetzungen und die Verordnung Nr. 1215/2012 einschließlich ihres [X.]. 1 regelt nur die zweite dieser beiden Voraussetzungen (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts [X.] vom 8. November 2006 in der Sache [X.]/05 - [X.] u.a., Rn. 76 ff.; [X.], [X.] 11 (2006), 208, 217 ff.; [X.], Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl., Rn. 643 f.; [X.] IPRax 2008, 225, 226; Kropholler/von [X.], Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Vor [X.]. 33 [X.] Rn. 5; Schlosser/[X.], [X.]-Zivilprozessrecht, 4. Aufl., Vor [X.]. 4-35 EuGVVO Rn. 2; Wagner, [X.] 2014, 260 f.; [X.]/[X.] in [X.] Kommentar zum [X.], 2. Aufl., [X.]. 1 Rn. 10 f.; Acocella in [X.], [X.], 2011, [X.]. 1 Rn. 31, [X.]. [X.]. 2 Rn. 2; Watt/[X.], [X.].[X.] 97 (2008), 61, 68 f.; [X.], [X.].[X.] 102 (2013), 223, 226 f.).
[X.] |
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Grüneberg |
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Matthias |
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Derstadt |
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Dauber |
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Meta
15.05.2018
Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 26. Mai 2017, Az: 6 U 1/17, Urteil
Art 100 Abs 2 GG, § 13 Nr 12 BVerfGG
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.05.2018, Az. XI ZR 423/17 (REWIS RS 2018, 9164)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 9164
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
XI ZR 423/17 (Bundesgerichtshof)
XI ZR 629/17 (Bundesgerichtshof)
XI ZR 530/17 (Bundesgerichtshof)
XI ZR 611/17 (Bundesgerichtshof)
2 AZR 216/17 (Bundesarbeitsgericht)
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