Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2018, Az. XI ZR 629/17

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 9227

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:BGH:2018:150518BXIZR629.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 629/17
vom
15. Mai 2018
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat am 15. Mai 2018
durch den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, [X.]
Grüneberg und Dr.
Matthias sowie die Richterinnen Dr.
Derstadt und Dr.
Dauber

beschlossen:

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 10.
Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin
vom 11.
September 2017 wird durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Gegenstandswert für das Revisionsverfahren beträgt bis 10.000

Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung,
weder die Fortbil-dung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung [X.] eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO)
und die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§
552a Satz 1 ZPO).
Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf das Schreiben des Vorsit-zenden vom 6.
März 2018 (§
552a Satz
2, §
522 Abs.
2 Satz
3 ZPO). Das [X.] des [X.] in seinem Schriftsatz vom 26.
März 2018 führt zu keiner abweichenden Beurteilung.

1
2
-
3
-
Entgegen der Auffassung des [X.] steht der Entscheidung des Se-nats zum Einwand der [X.] auch nicht entgegen, dass der öster-reichische OGH (Beschluss vom 25.
April 2017

10
Ob 34/16x, RdW 2017/270 S.
405)
ein Vorabentscheidungsersuchen
zum Begriff des Erfüllungsortes im Sinne von Art.
7 Nr.
1 Buchst. a der Verordnung ([X.]) Nr.
1215/2012 des Euro-päischen Parlaments und des Rates vom 12.
Dezember 2012 über die gerichtli-che Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil-
und Handelssachen an den [X.] ([X.]) gerichtet hat und die Abgrenzung zwischen hoheitlicher und nicht-hoheitlicher Tätigkeit von unmittelbarer Relevanz für den Anwendungsbereich der Verordnung Nr.
1215/2012 ist, da diese nach ihrem Art.
1 Abs.
1 Satz
2 ins-besondere nicht für die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassun-gen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte (acta iure imperii) gilt. Denn das Vorliegen der Gerichtsbarkeit nach den Grundsätzen der [X.] und die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts sind zwei ver-schiedene Prozessvoraussetzungen und die Verordnung Nr.
1215/2012 ein-schließlich ihres Art.
1 regelt nur die zweite dieser beiden Voraussetzungen (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts [X.] vom 8.
November 2006 in der Sache [X.]/05 -
Lechouritou u.a., Rn.
76
ff.; [X.], [X.] 11 (2006), 208, 217
ff.; [X.], Internationales Zivilprozessrecht, 7.
Aufl., Rn.
643
f.; [X.] IPRax 2008, 225, 226; Kropholler/von [X.], [X.] Zivilprozessrecht, 9.
Aufl., Vor Art.
33 EuGVO Rn.
5; Schlosser/[X.], [X.]-Zivilprozessrecht, 4.
Aufl., Vor Art.
4-35 EuGVVO Rn.
2; Wagner, [X.] 2014, 260
f.; [X.]/[X.] in [X.] Kommentar zum [X.], 2.
Aufl., Art.
1 Rn.
10
f.; [X.] in [X.], [X.],
2011,

3
-
4
-

Art.
1
Rn.
31,
Vorbem. Art.
2 Rn.
2; Watt/[X.], [X.].[X.] 97 (2008), 61, 68
f.; [X.], [X.].[X.] 102 (2013), 223, 226 f.).

Ellenberger
Grüneberg
Matthias

Derstadt
Dauber

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.09.2015 -
36 [X.]/14 -

KG Berlin, Entscheidung vom 11.09.2017 -
10 [X.] -

Meta

XI ZR 629/17

15.05.2018

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2018, Az. XI ZR 629/17 (REWIS RS 2018, 9227)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 9227

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XI ZR 611/17 (Bundesgerichtshof)


XI ZR 530/17 (Bundesgerichtshof)


XI ZR 423/17 (Bundesgerichtshof)


XI ZR 423/17 (Bundesgerichtshof)

Normenverifikationsverfahren: Erforderlichkeit einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zum Umfang der Staatenimmunität


VI ZR 678/15 (Bundesgerichtshof)

Verletzung von Persönlichkeitsrechten in der Berichterstattung auf der Internetseite einer ausländischen Rundfunkanstalt: Verfahrenshindernis der Staatenimmunität; …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.