Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2018, Az. XI ZR 423/17

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 9218

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:BGH:2018:150518B[X.]423.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 423/17
vom
15. Mai 2018
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat am 15. Mai 2018
durch
den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, [X.]
Grüneberg
und Dr.
Matthias sowie die Richterinnen Dr.
Derstadt und Dr.
Dauber

beschlossen:
Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 6.
Zivilsenats des [X.] vom 26.
Mai 2017 wird durch ein-stimmigen Beschluss zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Gegenstandswert für das Revisionsverfahren beträgt bis 155.000

Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung,
weder die Fortbil-dung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung [X.] eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO)
und die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§
552a Satz 1 ZPO).
Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf das Schreiben des Vorsit-zenden vom 6.
März 2018 (§
552a Satz
2, §
522 Abs.
2 Satz
3 ZPO). Das
Vor-bringen des [X.] in seinem Schriftsatz vom 26.
März 2018 führt zu keiner abweichenden Beurteilung.

1
2
-
3
-
1. Der Senat hält daran fest, dass im vorliegenden Fall keine Vorlage an das [X.] gemäß Art.
100 Abs.
2 GG erforderlich war.
Nach dieser Vorschrift hat ein Gericht die Entscheidung des [X.] einzuholen, wenn in einem Rechtsstreit zweifelhaft ist, "ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25)". [X.] Zweifel an dem Bestehen oder der Tragweite einer allgemeinen Regel des Völkerrechts bestehen dann, wenn das Gericht von der Meinung ei-nes [X.], von den Entscheidungen hoher [X.], ausländi-scher oder internationaler Gerichte oder von den Lehren anerkannter Autoren der Völkerrechtswissenschaft abweichen würde ([X.] 23, 288, 319 mwN; 96, 68, 77; 109, 38, 49; [X.] 14, 524, 530).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht
gegeben. So sind die grundlegenden Fragen zum Umfang der [X.] durch das [X.] bereits geklärt (vgl. die Nachweise im Senatsurteil vom 19.
Dezember 2017

XI
ZR 796/16, [X.], 223 Rn.
16
f.). Hier stellt sich nur die Frage,
ob das im konkreten Fall streitgegenständliche Handeln als ho-heitlich einzuordnen ist oder nicht. Das Normenverifikationsverfahren nach Art.
100 Abs.
2 GG ist jedoch ein objektives Zwischenverfahren, während die Anwendung der in Rede stehenden Regel auf einen konkreten Sachverhalt nicht Aufgabe des [X.]s ist ([X.] 13, 246, 251; 14, 524, 533; 19, 122, 126
f.). Insoweit ist für die Beseitigung einer Divergenz zwi-schen verschiedenen Oberlandesgerichten der [X.] zuständig.
2. Entgegen der Auffassung des [X.] steht der Entscheidung des Se-nats zum Einwand der [X.] auch nicht entgegen, dass der öster-reichische OGH (Beschluss vom 25.
April 2017

10
Ob 34/16x, [X.] 3
4
5
6
-
4
-
S.
405) ein Vorabentscheidungsersuchen
zum Begriff des Erfüllungsortes im Sinne von Art.
7 Nr.
1 Buchst.
a der Verordnung ([X.]) Nr. 1215/2012 des Euro-päischen Parlaments und des Rates vom 12.
Dezember 2012 über die gerichtli-che Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil-
und Handelssachen an den [X.] ([X.]) gerichtet hat und die Abgrenzung zwischen hoheitlicher und nicht-hoheitlicher Tätigkeit von unmittelbarer Relevanz für den Anwendungsbereich der Verordnung Nr.
1215/2012 ist, da
diese nach ihrem Art.
1 Abs.
1 Satz
2 ins-besondere nicht für die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassun-gen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte (acta iure imperii) gilt. Denn das Vorliegen der Gerichtsbarkeit nach den Grundsätzen der [X.] und die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts sind zwei ver-schiedene Prozessvoraussetzungen und die Verordnung Nr.
1215/2012 ein-schließlich ihres Art.
1 regelt nur die zweite dieser beiden Voraussetzungen (vgl. Schlussanträge
des Generalanwalts [X.] vom 8.
Novem-ber 2006 in der Sache [X.]/05 -
Lechouritou u.a., Rn.
76
ff.; [X.], [X.] 11 (2006), 208, 217
ff.; [X.], Internationales Zivilprozessrecht, 7.
Aufl., Rn.
643
f.; [X.] IPRax 2008, 225, 226; Kropholler/von [X.], Europäisches Zivilprozessrecht, 9.
Aufl., Vor Art.
33 EuGVO Rn.
5; Schlosser/[X.], [X.]Zivilprozessrecht, 4.
Aufl., Vor Art.
4-35 EuGVVO Rn.
2; Wagner, [X.]

-
5
-

2014, 260
f.; [X.]/[X.] in [X.] Kommentar zum [X.], 2.
Aufl., Art.
1 Rn.
10
f.; [X.] in [X.], [X.], 2011, Art.
1 Rn.
31, [X.]. Art.
2 Rn.
2; Watt/[X.], [X.].[X.] 97 (2008), 61, 68
f.; [X.], [X.].[X.] 102 (2013), 223, 226
f.).

Ellenberger
Grüneberg
Matthias

Derstadt
Dauber

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.12.2016 -
3 O 3217/15 -

O[X.], Entscheidung vom 26.05.2017 -
6 U 1/17 -

Meta

XI ZR 423/17

15.05.2018

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2018, Az. XI ZR 423/17 (REWIS RS 2018, 9218)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 9218

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XI ZR 423/17 (Bundesgerichtshof)

Normenverifikationsverfahren: Erforderlichkeit einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zum Umfang der Staatenimmunität


XI ZR 629/17 (Bundesgerichtshof)


XI ZR 530/17 (Bundesgerichtshof)


XI ZR 611/17 (Bundesgerichtshof)


2 BvR 331/18 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahmebeschluss: Zur Einstufung des Zwangsumtauschs von Staatsanleihen durch den Gesetzgeber des emittierenden Staates als hoheitlichen …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

XI ZR 423/17

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.