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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2018:150518B[X.]423.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 423/17
vom
15. Mai 2018
in dem Rechtsstreit
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2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat am 15. Mai 2018
durch
den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, [X.]
Grüneberg
und Dr.
Matthias sowie die Richterinnen Dr.
Derstadt und Dr.
Dauber
beschlossen:
Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 6.
Zivilsenats des [X.] vom 26.
Mai 2017 wird durch ein-stimmigen Beschluss zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Gegenstandswert für das Revisionsverfahren beträgt bis 155.000
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung,
weder die Fortbil-dung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung [X.] eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO)
und die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§
552a Satz 1 ZPO).
Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf das Schreiben des Vorsit-zenden vom 6.
März 2018 (§
552a Satz
2, §
522 Abs.
2 Satz
3 ZPO). Das
Vor-bringen des [X.] in seinem Schriftsatz vom 26.
März 2018 führt zu keiner abweichenden Beurteilung.
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1. Der Senat hält daran fest, dass im vorliegenden Fall keine Vorlage an das [X.] gemäß Art.
100 Abs.
2 GG erforderlich war.
Nach dieser Vorschrift hat ein Gericht die Entscheidung des [X.] einzuholen, wenn in einem Rechtsstreit zweifelhaft ist, "ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25)". [X.] Zweifel an dem Bestehen oder der Tragweite einer allgemeinen Regel des Völkerrechts bestehen dann, wenn das Gericht von der Meinung ei-nes [X.], von den Entscheidungen hoher [X.], ausländi-scher oder internationaler Gerichte oder von den Lehren anerkannter Autoren der Völkerrechtswissenschaft abweichen würde ([X.] 23, 288, 319 mwN; 96, 68, 77; 109, 38, 49; [X.] 14, 524, 530).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht
gegeben. So sind die grundlegenden Fragen zum Umfang der [X.] durch das [X.] bereits geklärt (vgl. die Nachweise im Senatsurteil vom 19.
Dezember 2017
XI
ZR 796/16, [X.], 223 Rn.
16
f.). Hier stellt sich nur die Frage,
ob das im konkreten Fall streitgegenständliche Handeln als ho-heitlich einzuordnen ist oder nicht. Das Normenverifikationsverfahren nach Art.
100 Abs.
2 GG ist jedoch ein objektives Zwischenverfahren, während die Anwendung der in Rede stehenden Regel auf einen konkreten Sachverhalt nicht Aufgabe des [X.]s ist ([X.] 13, 246, 251; 14, 524, 533; 19, 122, 126
f.). Insoweit ist für die Beseitigung einer Divergenz zwi-schen verschiedenen Oberlandesgerichten der [X.] zuständig.
2. Entgegen der Auffassung des [X.] steht der Entscheidung des Se-nats zum Einwand der [X.] auch nicht entgegen, dass der öster-reichische OGH (Beschluss vom 25.
April 2017
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Ob 34/16x, [X.] 3
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S.
405) ein Vorabentscheidungsersuchen
zum Begriff des Erfüllungsortes im Sinne von Art.
7 Nr.
1 Buchst.
a der Verordnung ([X.]) Nr. 1215/2012 des Euro-päischen Parlaments und des Rates vom 12.
Dezember 2012 über die gerichtli-che Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil-
und Handelssachen an den [X.] ([X.]) gerichtet hat und die Abgrenzung zwischen hoheitlicher und nicht-hoheitlicher Tätigkeit von unmittelbarer Relevanz für den Anwendungsbereich der Verordnung Nr.
1215/2012 ist, da
diese nach ihrem Art.
1 Abs.
1 Satz
2 ins-besondere nicht für die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassun-gen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte (acta iure imperii) gilt. Denn das Vorliegen der Gerichtsbarkeit nach den Grundsätzen der [X.] und die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts sind zwei ver-schiedene Prozessvoraussetzungen und die Verordnung Nr.
1215/2012 ein-schließlich ihres Art.
1 regelt nur die zweite dieser beiden Voraussetzungen (vgl. Schlussanträge
des Generalanwalts [X.] vom 8.
Novem-ber 2006 in der Sache [X.]/05 -
Lechouritou u.a., Rn.
76
ff.; [X.], [X.] 11 (2006), 208, 217
ff.; [X.], Internationales Zivilprozessrecht, 7.
Aufl., Rn.
643
f.; [X.] IPRax 2008, 225, 226; Kropholler/von [X.], Europäisches Zivilprozessrecht, 9.
Aufl., Vor Art.
33 EuGVO Rn.
5; Schlosser/[X.], [X.]Zivilprozessrecht, 4.
Aufl., Vor Art.
4-35 EuGVVO Rn.
2; Wagner, [X.]
-
5
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2014, 260
f.; [X.]/[X.] in [X.] Kommentar zum [X.], 2.
Aufl., Art.
1 Rn.
10
f.; [X.] in [X.], [X.], 2011, Art.
1 Rn.
31, [X.]. Art.
2 Rn.
2; Watt/[X.], [X.].[X.] 97 (2008), 61, 68
f.; [X.], [X.].[X.] 102 (2013), 223, 226
f.).
Ellenberger
Grüneberg
Matthias
Derstadt
Dauber
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.12.2016 -
3 O 3217/15 -
O[X.], Entscheidung vom 26.05.2017 -
6 U 1/17 -
Meta
15.05.2018
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2018, Az. XI ZR 423/17 (REWIS RS 2018, 9218)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 9218
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
XI ZR 423/17 (Bundesgerichtshof)
Normenverifikationsverfahren: Erforderlichkeit einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zum Umfang der Staatenimmunität
XI ZR 629/17 (Bundesgerichtshof)
XI ZR 530/17 (Bundesgerichtshof)
XI ZR 611/17 (Bundesgerichtshof)
2 BvR 331/18 (Bundesverfassungsgericht)
Nichtannahmebeschluss: Zur Einstufung des Zwangsumtauschs von Staatsanleihen durch den Gesetzgeber des emittierenden Staates als hoheitlichen …