Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.06.2011, Az. 4 AZR 492/09

4. Senat | REWIS RS 2011, 5756

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Gegenstand

Eingruppierung in der Flugsicherung - Tatbestandsmerkmal "Qualifikation als Lotse" im Überleitungstarifvertrag 2007 der Deutschen Flugsicherung


Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 20. Mai 2009 - 18 Sa 1532/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die richtige Eingruppierung des [X.] und die sich daraus ergebenden möglichen Vergütungsdifferenzen nach Maßgabe des [X.] 2007 für die bei der [X.] beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ([X.] 2007) vom 25. April 2007 sowie des Überleitungstarifvertrages 2007 für die bei der [X.] beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ([X.] 2007) vom gleichen Tage.

2

Die Beklagte ist ein aus der Privatisierung der ehemaligen [X.] mit bundesweit mehr als 5.000 Arbeitnehmern. Sie nimmt die operativen Flugsicherungsaufgaben für den gesamten [X.] Luftraum wahr und unterhält Niederlassungen an allen bedeutenden [X.] Verkehrsflughäfen.

3

Bis zum Inkrafttreten des [X.] 2007 galt bei der [X.] der [X.] Nr. 2 für die bei der [X.] beschäftigten Mitarbeiter/innen ([X.] Nr. 2) vom 12. Dezember 2005 und der [X.] Nr. 2 ([X.]) vom gleichen Tage. Mit diesen Tarifverträgen war die Entgeltstruktur [X.]. dergestalt geregelt, dass alle Arbeitnehmer ein [X.]rundgehalt bezogen und das Personal im operativen Bereich - flugsicherungs-technisches Personal, Fluglotsen, [X.] und [X.] - darüber hinaus eine operative Zulage nach § 2 [X.] erhielten, die [X.] bei Fluglotsen mehr als 3.000,00 Euro betrug. Mit dem Abschluss des [X.] 2007 und des [X.] 2007 sowie eines [X.]es ([X.] Nr. 3) entfielen die bisherige Zulage und die Funktionszulage als gesondert ausgewiesene Leistungen. Sie wurden in das tarifliche [X.]rundgehalt integriert. Abweichend vom bisherigen Tarifvertrag wurde nunmehr innerhalb der einzelnen - grundsätzlich aufrechterhaltenen - Vergütungsgruppen differenziert und die Zulagen in einzelne sog. „Bänder“ der jeweiligen Vergütungsgruppen aufgenommen (§ 4 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] 2007). Die bereits bei der [X.] beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wurden nach Maßgabe des [X.] 2007 in das neue Entgeltsystem übergeleitet.

4

Der Kläger trat im Jahr 1970 als Beamtenanwärter im mittleren Dienst bei der damaligen [X.] ein und wurde sodann als [X.] eingesetzt. Im September 1984 schloss er ein Studium an der [X.] als [X.] ab. Im Oktober 1986 wurde er als [X.] aus dem mittleren Dienst in den gehobenen Dienst übernommen. Anlässlich der Privatisierung der [X.] wechselte er zum 1. November 1993 als sogenannter [X.] Sachbearbeiter in ein Arbeitsverhältnis. Im Arbeitsvertrag der Parteien vom 15. September 1993 ist [X.]. geregelt, dass sich das Arbeitsverhältnis nach dem Manteltarifvertrag für die bei der [X.] beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 7. Juli 1993 bestimmt und den diesen ergänzenden, ändernden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen in der jeweils gültigen Fassung.

5

1997 bewarb sich der Kläger, der keine Ausbildung zum Fluglotsen absolviert hat und nicht über die für eine solche Tätigkeit notwendigen Erlaubnisse und Berechtigungen verfügt, erfolgreich auf eine intern ausgeschriebene Stelle als Sachbearbeiter/-in [X.] ([X.] 15). In der Stellenausschreibung war als Voraussetzung [X.]. angegeben:

        

„Abgeschlossene Ausbildung als Flugverkehrslotse oder durch gleichzubewertende Ausbildung und Berufspraxis erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten“.

6

Der Kläger ist seitdem als Sachbearbeiter [X.] tätig. Er wurde zunächst nach der Vergütungsgruppe 9 Stufe 3, seit dem 1. Mai 1998 nach der Vergütungsgruppe 10 Stufe 2 des seinerzeitigen [X.] vergütet. Der Kläger arbeitet in der [X.] der [X.] in L. Bis einschließlich 31. Oktober 2006 erhielt er ein monatliches Bruttogehalt von 7.483,98 Euro, das neben dem tariflichen [X.]rundbetrag eine Zulage gemäß § 2 des [X.] und eine Funktionszulage in Höhe von 3 % enthielt.

7

Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 22. Juni 2007 mit, dass er mit Wirkung vom 1. November 2006 der Vergütungsgruppe 10 Band C Stufe 3 [X.] 2007 zugeordnet worden sei, woraus sich eine Bruttomonatsvergütung von 7.543,72 Euro ergibt. In dem darauf folgenden Schriftverkehr machte der Kläger unter Berufung auf § 8 Abs. 15 [X.] 2007 erfolglos eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe 10 Band [X.] Stufe 3 geltend.

8

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe gemäß § 8 Abs. 15 [X.] 2007 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe 10 Band [X.] [X.] 2007 zu, da er die dort genannten Anforderungen erfülle. Insbesondere werde er auf einer Stelle beschäftigt, die die vom [X.] vorausgesetzte „Q[X.]lifikation als Lotse“ erfordere. Dies ergebe sich aus dem von der [X.] zugrunde gelegten Anforderungsprofil in der Stellenausschreibung vom 23. Oktober 1997. Das in § 8 Abs. 15 [X.] 2007 für die von ihm begehrte Eingruppierung vorausgesetzte Tatbestandsmerkmal einer Stelle, die die „Q[X.]lifikation als Lotse“ voraussetze, sei nicht nur durch eine abgeschlossene Ausbildung als Flugverkehrslotse, sondern auch ein gleich zu bewertendes Know-how zu erfüllen. Deshalb stehe ihm auch die Differenz zwischen der ihm gezahlten und der ihm zustehenden tariflichen Vergütung in Höhe von monatlich 1.873,57 Euro bzw. 1.929,19 Euro zu, deren jeweiligen [X.]esamtbetrag er im Laufe des Rechtsstreits mehrere Male durch [X.] akt[X.]lisiert hat.

9

Der Kläger hat in der Berufungsverhandlung beantragt,

        

1.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Vergütung nach der Vergütungsgruppe 10 [X.], Stufe 3 gemäß des Vergütungstarifvertrages Nr. 4 für die bei der [X.] beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ([X.]) in der zur [X.] gültigen Fassung sowie eine Funktionszulage von 3 % des tariflichen [X.]rundbetrages gemäß § 3 des vorgenannten Vergütungstarifvertrages entsprechend des [X.]es Nr. 4 für die bei der [X.] beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ([X.]) in der zur [X.] gültigen Fassung zu zahlen;

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 56.708,46 Euro brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der [X.] seit dem jeweiligen Monatsersten aus monatlich jeweils 1.873,57 Euro von Dezember 2006 bis November 2007, aus monatlich jeweils 1.929,19 Euro von Dezember 2007 bis November 2008 und aus monatlich jeweils 1.845,89 Euro von Dezember 2008 bis Mai 2009 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, § 8 Abs. 15 [X.] 2007 regele durch das Tatbestandsmerkmal „Q[X.]lifikation als Lotse“ zwingend, dass Voraussetzung für die Vergütung nach Band [X.] eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Flugverkehrslotsen sei. Diese Voraussetzung hinsichtlich der Stelle des [X.] sei nicht erfüllt. Es werde auch bestritten, dass der Kläger über ein einem Lotsen entsprechendes Know-How verfüge. Ausweislich der Stellenausschreibung sei es gerade möglich gewesen, eine Q[X.]lifikation als Lotse durch Kenntnisse und Fähigkeiten einer gleich zu bewertenden Ausbildung und Berufspraxis zu ersetzen. Dieses Ergebnis werde auch dadurch bestätigt, dass eine Erhöhung der Vergütung um mehr als 1.800,00 Euro monatlich durch die Einführung der neuen tariflichen Vergütungsstruktur nicht beabsichtigt worden sei. Die vorgenommene Überführung der Funktionszulage in das [X.]rundgehalt spiegele sich in den unterschiedlichen Bändern des [X.] 2007 bzw. [X.] 2007 wieder. Dem folgend könne der Kläger nicht so behandelt werden, als habe ihm vor dem 1. November 2006 eine Zulage entsprechend dem Anspruch eines ausgebildeten Flugverkehrslotsen zugestanden.

Lediglich vorsorglich sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger auch unter Zugrundelegung seiner Auffassung nicht sofort eine Überführung in das Band [X.] verlangen könne, sondern dass die Vergütung gemäß § 2 Abs. 4 [X.] 2007 stufenweise in fünf Jahresschritten angehoben werden würde.

Das Arbeitsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des [X.] blieb erfolglos. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt er sein Klagebegehren weiter. Im Laufe des Revisionsverfahrens hat der Kläger seinen Zahlungsantrag in mehreren [X.] auf insgesamt 102.855,71 Euro nebst Zinsen erweitert. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

[X.]ie Revision ist unbegründet. [X.]as [X.] hat die [X.]erufung gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts rechtsfehlerfrei zurückgewiesen.

I. [X.]ie in der Revision gestellten Klageanträge sind nur teilweise zulässig.

1. [X.]er Feststellungsantrag zu 1) ist als allgemein üblicher Eingruppierungsfeststellungsantrag nach ständiger Rechtsprechung des [X.] zulässig. [X.]as notwendige Feststellungsinteresse des [X.] ergibt sich aus der [X.] seines [X.]egehrens.

2. [X.]er [X.] zu 2) ist in Höhe des in der [X.]erufungsverhandlung gestellten Antrages zulässig. [X.]ie nach Ergehen der [X.]erufungsentscheidung erfolgten [X.]en sind im Revisionsverfahren grundsätzlich unzulässig ([X.] 18. September 2007 - 3 [X.] - Rn. 14, [X.], 227; 15. Juli 2008 - 3 [X.]/07 - Rn. 24, [X.] ZPO § 253 Nr. 48). [X.] können zwar aus prozessökonomischen [X.]ründen zugelassen werden, wenn es sich dabei um Fälle des § 264 Nr. 2 ZPO handelt, der neue Sachantrag sich auf den in der [X.]erufungsinstanz festgestellten Sachverhalt stützt und berechtigte Interessen des [X.]egners nicht beeinträchtigt werden ( [X.] 25. April 2006 - 3 [X.]  - Rn. 13; 27. Jan[X.]r 2004 - 1 [X.]  - zu III der [X.]ründe, [X.] Arb[X.][X.] 1979 § 64 Nr. 35 = EzA Arb[X.][X.] 1979 § 64 Nr. 39; 26. August 2003 -  3 [X.] - zu A der [X.]ründe, [X.]E 107, 197 ). Im vorliegenden Fall ergeben sich die der [X.] zugrunde liegenden Tatsachen, nämlich die Erfüllung der weiteren Voraussetzungen, die über die Feststellung der Vergütungspflicht nach einer bestimmten Vergütungsgruppe hinaus einen Zahlungsanspruch des Arbeitnehmers für die jeweiligen neu erfassten Zeitabschnitte begründen, namentlich der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, die vertragsgemäße Erfüllung der Vorleistungspflicht des Arbeitnehmers (§ 614 [X.][X.][X.]), das Nichtvorliegen von unverschuldeten Arbeitsunfähigkeitszeiten von mehr als sechs Wochen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 EFZ[X.]) und anderes mehr, nicht aus dem in der [X.]erufungsinstanz festgestellten Sachverhalt. [X.]ie [X.]eklagte hat einer [X.]erücksichtigung der weiteren Anträge im Übrigen ausdrücklich widersprochen. Soweit die Rechtsprechung in diesem Zusammenhang davon spricht, dass auch in der Revision noch neuer Sachverhalt berücksichtigt werden kann, wenn er „unstreitig“ ist, ist diese Voraussetzung jedenfalls dann als nicht erfüllt anzusehen, wenn die beklagte [X.] dem ausdrücklich widerspricht, auch ohne dass der neue Sachvortrag im Einzelnen bestritten wird. Ansonsten würde man einer beklagten [X.] im Revisionsverfahren zumuten, jeweils neuen Sachvortrag des Revisionsklägers im Revisionsverfahren ausdrücklich und substantiiert zu bestreiten, da andernfalls dessen [X.]erücksichtigung im Revisionsurteil zu gewärtigen wäre. [X.]ies stellte die Revision im Hinblick auf den zu berücksichtigenden Sachverhalt in unzutreffender Weise den Tatsacheninstanzen gleich und widerspräche dem [X.]rundsatz, dass das Revisionsgericht die Entscheidung des [X.]erufungsgerichts allein auf Rechtsfehler zu überprüfen hat (§ 545 ZPO).

II. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie unbegründet. [X.]as [X.] hat die [X.]erufung des [X.] gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts im Ergebnis und in der [X.]egründung rechtsfehlerfrei zurückgewiesen. [X.]ie Klage wäre nur dann begründet, wenn der Kläger nach dem [X.] 2007 in die Vergütungsgruppe 10 [X.]and [X.] 2007 hätte übergeleitet werden müssen oder wenn er die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmales der Vergütungsgruppe 10 [X.]and [X.] 2007 unmittelbar erfüllte. [X.]eides ist nicht der Fall.

1. Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund arbeitsvertraglicher Verweisung der [X.] Nr. 3, der [X.] 2007 und der [X.] 2007 Anwendung. Im [X.] Nr. 3 heißt es hierzu [X.].:

        

„§ 3   

        

Tariflicher [X.]rundbetrag

        

(1)     

[X.]er tarifliche [X.]rundbetrag im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 2 des Manteltarifvertrages ergibt sich für jede Mitarbeiterin und jeden Mitarbeiter aus der [X.]ruppe, der die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter zugeordnet ist, und aus dem [X.]and, dem eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter nach den [X.]estimmungen des [X.]es angehört. [X.]ie unterschiedliche Vergütungshöhe in den [X.]ändern ist das Ergebnis der Einbeziehung von operativen Zulagen in den [X.]rundbetrag durch den Tarifabschluss vom 27. Jan[X.]r 2007.

        

…       

        
        

§ 4     

        

Einstufung, Stufensteigerung

        

(1)     

[X.]ie Einstufung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfolgt bei [X.]eginn des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich in Stufe 1 der jeweiligen Vergütungsgruppe ([X.]ruppe und [X.]and).

        

…“    

[X.]er [X.] 2007 enthält [X.]. folgende [X.]estimmungen:

        

„§ 2   

        

Ein- oder Höhergruppierung

        

(1)     

[X.]ie Eingruppierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfolgt in die Vergütungsgruppe ([X.]ruppe und [X.]and) des § 4 nach den überwiegend ausgeübten Tätigkeiten, soweit sie nicht nur vorübergehend wahrgenommen werden.

        

(2)     

[X.]as allgemeine [X.]and jeder [X.]ruppe ist das [X.]and [X.] [X.]ie [X.]änder [X.] bis [X.] finden auf folgende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den operativen [X.] Anwendung:

                          

•       

[X.]and [X.]: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des operativen FS-technischen [X.]ienstes mit voller E[X.][X.];

                          

•       

[X.]and [X.]: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit E[X.][X.] im operativen Flugfernmelde-, Flugberatungs- und Flugverkehrskontrolldienst mit Ausnahme der Supervisors [X.], der Fluglotsinnen und Fluglotsen;

                          

•       

[X.]and [X.]: Supervisors F[X.][X.], Wachleiterinnen und Wachleiter F[X.] sowie Supervisors [X.], Fluglotsinnen und Fluglotsen an den [X.] und Saarbrücken;

                          

•       

[X.]änder E bis [X.]: Supervisors [X.], Fluglotsinnen und Fluglotsen an den [X.]enter-Niederlassungen und den Tower-Niederlassungen [X.]erlin-Schönefeld, [X.]erlin-Tegel, [X.]erlin-Tempelhof, [X.]remen, [X.], [X.]üsseldorf, [X.], [X.], [X.], Köln-[X.]onn, [X.], München, Münster-Osnabrück, Nürnberg und [X.].

        

(3)     

Auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bleiben die [X.]änder [X.] bis [X.] anwendbar, wenn sie aus den operativen [X.] in andere Tätigkeiten gewechselt sind oder wechseln, für die Kenntnisse und Erfahrungen aus der operativen FS-Tätigkeit benötigt werden; nach einem erneuten Wechsel müssen diese Voraussetzungen weiter vorliegen. [X.]ie Eingruppierung bestimmt sich nach der neuen Tätigkeit.

        

…       

        
        

§ 4     

        

Vergütungsgruppen

        

(1)     

[X.]as tarifliche Vergütungssystem gründet sich auf Vergütungsgruppen, die sich aus elf [X.]ruppen und den jeweils zugeordneten [X.]ändern zusammensetzen. [X.]ie Vergütung wird für jedes [X.]and im Vergütungstarifvertrag gesondert ausgewiesen.

        

(2)     

[X.]ie [X.]änder bleiben als Ergebnis aus der Einbeziehung von operativen Zulagen im Sinne des § 2 des [X.] Nr. 2 vom 12. [X.]ezember 2005 in den [X.]rundbetrag bei der [X.]ewertung der Tätigkeiten im Rahmen stellenwirtschaftlicher Zwecke (Stellenbewertung) außer [X.]etracht. Neben den allgemeinen Umschreibungen, die den Tätigkeiten jeder [X.]ruppe vorangestellt sind, bilden alle aufgeführten Tätigkeiten in den [X.]ändern einen einheitlichen Maßstab für die Stellenbewertung.

        

(3)     

[X.]ie Vergütungsgruppen werden wie folgt gebildet:

        

…       

        

[X.]ruppe 10

        

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in herausgehobenen Funktionen, z. [X.].:

        

…       

        

[X.]and [X.]:

        

[X.]esonders q[X.]lifizierte F[X.][X.]/F[X.]/PK/[X.]-Sachbearbeitung,

        

…       

        

[X.]and [X.]:

        

Tätigkeiten im operativen [X.] als

                 

-       

Supervisor [X.] an der [X.]enter-Niederlassung [X.]remen, [X.], [X.] oder München oder an der Tower-Niederlassung [X.] oder München,

        

besonders q[X.]lifizierte [X.]-Sachbearbeitung in der Unternehmenszentrale, an der [X.]enter-Niederlassung [X.]remen, [X.], [X.] oder München oder an der Tower-Niederlassung [X.] oder München,

        

…“    

Schließlich ist im [X.] 2007 geregelt:

        

„Überleitungstarifvertrag 2007

        
        

für die bei der [X.] [X.]eutsche Flugsicherung [X.]mbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (ÜTV 2007) vom 25. April 2007

        
        

§ 1     

        
        

[X.]rundsätze der Überleitung

        
        

der vorhandenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

        
        

(1)     

[X.]ie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bisher nach dem [X.] vom 19. November 2004, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 26. Juli 2006 (dem alten [X.]), eingruppiert sind, werden durch diesen Tarifvertrag einer Vergütungsgruppe nach § 4 des [X.]es 2007 zugeordnet. Im Zuge der Überleitung bildet die [X.] die nachfolgend festgelegten Zuordnungen für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in allen Systemen ihrer Personaldatenverwaltung ab.

        
        

(2)     

Maßgeblich für die Überleitung ist die Vergütungsgruppe des alten [X.]es, der die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter in den Systemen der Personaldatenverwaltung der [X.] zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages zugeordnet ist. Soweit in diesem Tarifvertrag nicht ein anderes bestimmt ist, werden alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Vergütungsgruppe des alten [X.]es dem [X.]and A der [X.]ruppe derselben Nummer nach § 4 des [X.]es 2007 zugeordnet.

        
        

(3)     

Von der Überleitung nach diesem Tarifvertrag abweichende, dem § 4 des [X.]es 2007 entsprechende Zuordnungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu den Vergütungsgruppen werden durch die [X.]estimmungen in den §§ 2 bis 10 dieses Tarifvertrages nicht ausgeschlossen.

        
        

…       

                 
        

§ 8     

        
        

Abweichende Zuordnung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Vergütungsgruppe 10 (alt)

        
        

…       

        
        

(3)     

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vergütungsgruppe 10 des alten [X.]es, die nach einer Tätigkeit als

        
                          

…       

                 
                          

-       

[X.] oder [X.] (Vergütungsgruppe 6),

        
                          

-       

Platzkoordinatorin oder Platzkoordinator (Vergütungsgruppe 6),

        
                          

-       

Wachleiterin oder [X.] (Vergütungsgruppe 6),

        
                          

-       

Senior-[X.] oder Senior-[X.] (Vergütungsgruppe 7),

        
                          

-       

Senior-Platzkoordinatorin oder Senior-Platzkoordinator (Vergütungsgruppe 7),

        
                          

-       

Supervisor F[X.][X.] (Vergütungsgruppe 7),

        
                          

…       

                 
                 

im operativen [X.] am 31. Oktober 2006 in der besonders q[X.]lifizierten [X.]/F[X.][X.]/F[X.]/[X.] beschäftigt waren und einen tariflichen Anspruch auf eine Funktionszulage nach § 3 des alten [X.] hatten, werden der Vergütungsgruppe 10[X.] zugeordnet.

        
        

…       

                 
        

(15)   

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vergütungsgruppe 10 des alten [X.]es in der Unternehmenszentrale, an den [X.]enter-Niederlassungen [X.]remen, [X.], [X.] und München und den Tower-Niederlassungen [X.] und München, die nach einer Tätigkeit als

        
                          

…       

        
                          

-       

[X.] oder [X.] (Vergütungsgruppe 6),

                          

-       

Platzkoordinatorin oder Platzkoordinator (Vergütungsgruppe 6),

                          

-       

Senior-[X.] oder Senior-[X.] (Vergütungsgruppe 7),

                          

-       

Senior-Platzkoordinatorin oder Senior-Platzkoordinator (Vergütungsgruppe 7) oder

                          

-       

Supervisor F[X.][X.] (Vergütungsgruppe 7)

                 

im operativen [X.] am 31. Oktober 2006 in der besonders q[X.]lifizierten [X.]/F[X.][X.]/F[X.]/[X.] auf einer Stelle beschäftigt waren, die nach dem von der [X.] zugrunde gelegten Anforderungsprofil die Q[X.]lifikation als Lotse voraussetzte, und einen tariflichen Anspruch auf eine Funktionszulage nach § 3 des alten [X.] hatten, werden der Vergütungsgruppe 10[X.] zugeordnet.“

        

2. Aus dem [X.] 2007 iVm. dem [X.] 2007 ergibt sich kein Anspruch des [X.] auf Überleitung in die Vergütungsgruppe 10 [X.]and [X.] 2007. [X.]ie in § 8 [X.] 2007 hierfür genannten Voraussetzungen werden vom Kläger nicht erfüllt. Insbesondere war er entgegen der Revision nicht auf einer Stelle beschäftigt, die nach dem von der [X.]eklagten zugrunde gelegten Anforderungsprofil die Q[X.]lifikation als Lotse voraussetzte.

a) [X.]as [X.] ist davon ausgegangen, dass die „Q[X.]lifikation als Lotse“ iSd. § 8 Abs. 15 [X.] 2007 die formale [X.]efähigung erfasse, eine Tätigkeit als Fluglotse oder Fluglotsin auszuüben, und nicht nur das Vorhandensein des Know-hows eines Fluglotsen oder einer Fluglotsin. [X.]ie Systematik der Tarifbestimmungen in § 7 und § 8 [X.] 2007 zeige, dass die Tarifvertragsparteien bestimmte Tätigkeiten einheitlich hätten regeln wollen, differenziert nur nach dem Schwierigkeitsgrad (q[X.]lifizierte Sachbearbeitung, besonders q[X.]lifizierte Sachbearbeitung) und dem Tätigkeitsort und seinen Anforderungen. [X.]aher sei das Tatbestandsmerkmal „Q[X.]lifikation als Lotse“ einheitlich auszulegen. In Zusammenhang mit dem Anforderungsprofil einer Stelle sei der [X.]egriff „Q[X.]lifikation“ eher formal als [X.]efähigung denn als Fähigkeit zu verstehen. [X.]ie [X.]eklagte habe bestimmte Stellen, so auch die 1997 vom Kläger besetzte Stelle, in erster Linie mit ausgebildeten Fluglotsen besetzen wollen; da aber nicht genügend geeignete Personen zur Verfügung stünden, werde ein Teil dieser Stellen alternativ mit der Anforderung „durch gleichzubewertende Ausbildung und [X.]erufspraxis erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten“ ausgeschrieben. [X.]a der [X.] 2007 ein Firmentarifvertrag sei, hätte es allerdings nahegelegen, das Tatbestandsmerkmal: „Stelle, die nach dem Anforderungsprofil die Q[X.]lifikation als Lotse voraussetzte“ um die Klarstellung „oder gleich zu bewertende Kenntnisse und Fähigkeiten“ zu erweitern, wenn eine solche Regelung beabsichtigt gewesen sei. Wenn die formale Erlaubnis und [X.]erechtigung eines Fluglotsen entbehrlich sei, wie der Kläger meine, dann dürfe auch kein unmittelbarer Einsatz in der Flugverkehrskontrolle erfolgen. Nur das unterschiedliche Flugaufkommen der verschiedenen Flughäfen bei ansonsten identischer Tätigkeit rechtfertige aber eine Staffelung der Vergütung nach der [X.]elastung der Arbeitnehmer durch die unterschiedliche [X.]andzuordnung. [X.]ie Zusammenschau des [X.] 2007 und des [X.] 2007 rechtfertige ferner ebenfalls die Auslegung des [X.]egriffs „Q[X.]lifikation“ im Sinne von (formaler) „[X.]efähigung“. In § 4 Abs. 3 [X.] 2007 werde bei den Vergütungsgruppen 9 und 10 zwischen der besonders q[X.]lifizierten bzw. q[X.]lifizierten F[X.][X.]/F[X.]/PK/[X.]-Sachbearbeitung in [X.]and [X.] einerseits und der besonders q[X.]lifizierten bzw. q[X.]lifizierten [X.]-Sachbearbeitung für die [X.]änder [X.] bis [X.] andererseits unterschieden. [X.]ies lasse den Schluss zu, dass im [X.] 2007 grundsätzlich nur solche Tätigkeiten der Flugverkehrskontrolle den [X.]ändern [X.] bis [X.] zugeordnet werden sollten, die eine Flugverkehrskontrolle im engeren Sinne meinen, welche von [X.] oder ehemaligen [X.] mit entsprechender Ausbildung ausgeübt werden. [X.]es Weiteren werde aus § 2 Abs. 4 [X.] 2007 deutlich, dass die Tarifvertragsparteien die Möglichkeit, dass es wegen eines „[X.]and-Aufstiegs“ zu einer merklichen Vergütungserhöhung kommen könnte, durchaus gesehen haben, aber nur als Ausnahmefall einer Regelung zugeführt hätten.

b) [X.]iese Erwägungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. [X.]ie hiergegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben erfolglos.

aa) [X.] ist in diesem Zusammenhang die Auslegung des [X.]egriffs „Q[X.]lifikation als Lotse“, mit der vom [X.] 2007 die Anforderung des Arbeitgebers für die Stelle eines Arbeitnehmers bezeichnet wird, die zu einer Überleitung in die Vergütungsgruppe 10 [X.]and [X.] 2007 führt. [X.]ie Revision macht geltend, von diesem [X.]egriff sei auch die Stellenausschreibung für die Stelle des [X.] umfasst, in der die abgeschlossene Ausbildung als Flugverkehrslotse oder gleich zu bewertende sonstige Kenntnisse und Fähigkeiten verlangt worden sei. [X.]iese Anforderung sei unter dem [X.]egriff der „Q[X.]lifikation als Lotse“ zusammenzufassen. [X.]ie Auslegung des [X.]s, die „Q[X.]lifikation als Lotse“ sei formell im Sinne von [X.]efähigung gemeint und erfasse von daher nur Stellen, in denen die abgeschlossene Ausbildung eines [X.] vorausgesetzt werde, sei nicht abgeleitet worden und setze das Ergebnis voraus.

bb) [X.]ies ist unzutreffend. [X.]as [X.] ist zu Recht davon ausgegangen, dass die vom Kläger besetzte Stelle nicht die tarifliche Anforderung erfüllt, eine „Q[X.]lifikation als Lotse“ vorauszusetzen.

(1) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aus der Stellenausschreibung, die der [X.]ewerbung des [X.] im Jahre 1997 zugrunde lag, keine von der [X.]eklagten angenommene allgemeine [X.]leichwertigkeit der „Ausbildung als Flugverkehrslotse“ mit den für die Stelle vorausgesetzten und vom Kläger offenbar erfüllten Anforderungen von „durch gleichzubewertende Ausbildung und [X.]erufspraxis erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten“.

In der Stellenausschreibung aus dem Jahre 1997 ging es um eine Tätigkeit als Sachbearbeiter [X.] ([X.]). Für eine solche Stelle ist die abgeschlossene Ausbildung als Flugverkehrslotse keine zwingende Voraussetzung. [X.]ie [X.]eklagte hat an die Stellenbewerber seinerzeit die Anforderung gestellt, dass sie eine „abgeschlossene Ausbildung als Flugverkehrslotse oder durch gleichzubewertende Ausbildung und [X.]erufspraxis erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten“ aufweisen sollten. [X.]ereits aus dem Wortlaut wird deutlich, dass die [X.]eklagte für die auszuübende Tätigkeit eine Ausbildung als Fluglotse nicht voraussetzt. [X.]ies wäre nur dann der Fall, wenn eine solche Ausbildung als notwendig bezeichnet worden wäre. [X.]ies ist aber nicht geschehen. [X.]ie Fluglotsenausbildung ist von der [X.]eklagten insoweit lediglich als hinreichend angesehen worden, nicht aber als notwendig. [X.]as ergibt sich aus dem Stufenverhältnis der beiden alternativen Anforderungsprofile. [X.]ie [X.]leichwertigkeit der [X.]ewertung war dabei erkennbar auf die konkrete Tätigkeit bezogen. [X.]enn die Ausbildung eines Fluglotsen ist nicht allgemein und in jeder Hinsicht durch sonstige Fähigkeiten und Kenntnisse zu substituieren. [X.]ezogen auf die Tätigkeit eines Supervisors [X.] oder einer unmittelbaren operativen Tätigkeit als Fluglotse gibt es ohne die entsprechende formale Ausbildung keine [X.]leichwertigkeit. Auf die konkret zu besetzende Stelle eines Sachbearbeiters [X.] hätten sich [X.] ohne den Nachweis weiterer individueller Kenntnisse und Fähigkeiten bewerben können, während andere [X.]ewerber die [X.]leichwertigkeit ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten mit denen, welche die Ausbildung eines Fluglotsen vermittelt, hinsichtlich der Anforderungen gerade dieser Stelle inhaltlich hätten dartun müssen. [X.]ei diesen Anforderungen handelt es sich um solche, die ein ausgebildeter Lotse bereits durch seine Ausbildung erfüllt, die aber erkennbar über die Anforderungen der ausgeschriebenen Stelle hinausgehen. [X.]ie [X.]leichwertigkeit der alternativen Anforderungsprofile bezieht sich nicht auf eine „Q[X.]lifikation als Lotse“, sondern auf die konkreten Anforderungen eines Sachbearbeiters [X.], die ein ausgebildeter Fluglotse - [X.]. - ohne weiteres erfüllt. [X.]ies wird durch die [X.] unterstrichen, dass dann, wenn nicht wie geschehen ausgeschrieben worden wäre, sondern nur die „Q[X.]lifikation als Lotse“ verlangt worden wäre, der unbefangene Leser davon ausgegangen wäre, dass sich ausgebildete [X.] bewerben sollten, nicht aber auch andere Personen, die der Auffassung sind, sie seien zwar keine [X.], erfüllten aber die Anforderung einer „Q[X.]lifikation als Lotse“.

(2) [X.]as [X.] entnimmt der Systematik des [X.] 2007 zu Recht ein unterstützendes Argument für die Auslegung im Sinne der [X.]eklagten. [X.]enn die [X.]änder [X.] bis [X.] der Vergütungsgruppen 9 und 10 sind nach den übrigen Absätzen der §§ 7 und 8 [X.] 2007 nur für solche Tätigkeiten vorgesehen, die von Fluglotsen oder ehemaligen Fluglotsen ausgeübt werden, soweit sie nicht das Tatbestandsmerkmal enthalten: „Stelle …, die nach dem … Anforderungsprofil die Q[X.]lifikation als Lotse voraussetzte“. Andere Tätigkeiten hingegen werden nur von den [X.]ändern A bis [X.] erfasst. Es liegt daher nahe, dass nach dem [X.] 2007 generell nur aktive oder ehemalige Fluglotsen eine Vergütung nach den [X.]ändern [X.] bis [X.] erhalten sollen.

§ 8 Abs. 1 bis Abs. 4 [X.] 2007 regelt die Zuordnung bis einschließlich [X.]and [X.] innerhalb der Vergütungsgruppe 10. § 8 Abs. 5, Abs. 8, Abs. 11 und Abs. 14 [X.] 2007 regelt die Vergütung von bestimmten Supervisoren [X.] in Vergütungsgruppe 10 [X.]and [X.] aufwärts. Hierzu hat das [X.] festgestellt, dass ein Supervisor [X.] (Flugverkehrskontrolle) eine mehrjährige Praxis als Lotse in der Flugverkehrskontrolle benötige, also auch ausgebildeter Flugverkehrslotse sei. In den Absätzen 7, 10, 13 und 16 des § 8 [X.] 2007 werden Sachbearbeitertätigkeiten nach einer Tätigkeit als Lotse, [X.] oder Supervisor [X.] im operativen [X.] dem [X.]and [X.] aufwärts der Vergütungsgruppe 10 zugeordnet. Es entspricht der von den Tarifvertragsparteien geschaffenen Systematik, hinsichtlich der übrigen Absätze des § 8 [X.] 2007, nämlich der Absätze 6, 9, 12, 15 und 17, in denen eine „Q[X.]lifikation als Lotse“ bzw. „Q[X.]lifikation als Supervisor [X.] …“ gefordert wird, davon auszugehen, dass die betreffenden Arbeitnehmer tatsächlich ebenfalls die [X.]befähigung aufweisen müssen.

Eine vergleichbare Systematik findet sich ferner in § 7 [X.] 2007, der die Vergütung nach Vergütungsgruppe 9 regelt. Von den die Vergütung ab [X.]and [X.] aufwärts regelnden zwölf Absätzen beziehen sich vier (Absätze 4, 7, 10 und 13) auf die Eingruppierung von Senior-[X.], vier weitere (Absätze 6, 9, 12 und 15) regeln nach einer Tätigkeit von [X.] oder Senior-[X.] die [X.]ewertung bestimmter Sachbearbeitertätigkeiten und vier Absätze (Absätze 5, 8, 11 und 14) handeln von Sachbearbeitern, deren Stelle nach dem Anforderungsprofil die „Q[X.]lifikation als Lotse“ voraussetzte. Auch diese Regelungstechnik der Tarifvertragsparteien unterstützt die systematische Auslegung des [X.]s.

(3) Ferner spricht auch der Hinweis des [X.]s auf § 2 Abs. 4 [X.] 2007 für die Auslegung, dass § 8 Abs. 3 und Abs. 15 [X.] 2007 im Sinne der [X.]eklagten auszulegen sind. In § 2 Abs. 4 [X.] 2007 ist der Sonderfall geregelt, dass [X.] oder [X.]innen vor Inkrafttreten dieses Tarifvertrages in eine q[X.]lifizierte und/oder besonders q[X.]lifizierte [X.]-Sachbearbeitung wechselten. Für sie soll die sich ergebende Vergütungssteigerung gestreckt über fünf Jahre erfolgen und das [X.]ehalt sukzessive angepasst werden.

[X.]iese Personen erhalten nach den Regelungen in § 4 Abs. 3 [X.] 2007 in der Vergütungsgruppe 9 bzw. der Vergütungsgruppe 10 je nach Einsatzort eine Vergütung der [X.]änder [X.] bis [X.]. Zutreffend weist das [X.] darauf hin, dass es sich wegen der Systematik der Vergütungsgruppen 9 und 10 gemäß § 4 Abs. 3 [X.] 2007 nur um eine Flugverkehrssicherung im engeren Sinne handeln kann, zumindest ohne die gesondert geregelte [X.]-Sachbearbeitung. [X.]ie Tarifvertragsparteien haben die Möglichkeit einer signifikanten [X.]ehaltsveränderung in bestimmten Fallgestaltungen also gesehen, zu denen die des [X.] aber nicht gehört, da die [X.]-Sachbearbeitung gesondert im [X.] 2007 geregelt ist. Ferner ist auch nicht dargelegt worden, dass und inwiefern beim Kläger überhaupt ein Wechsel in die in § 2 Abs. 4 [X.] 2007 angesprochene Tätigkeit eingetreten ist.

(4) Ein weiteres schwer wiegendes Argument für die vom [X.] vorgenommene Auslegung ist die Tatsache, dass kein plausibler [X.]rund vorgetragen oder in sonstiger Weise erkennbar ist, warum dem Kläger bei gleich bleibender Tätigkeit allein durch die bloße Tarifumstellung eine [X.]ehaltssteigerung von mehr als 1.800,00 Euro, also etwa einem Viertel seines zum [X.] erhaltenen [X.]ehalts zukommen sollte. [X.]er Kläger erhielt vor der Einführung des neuen [X.] zum 1. November 2006 eine Vergütung iHv. 7.483,98 Euro, die sich zusammensetzte aus dem tariflichen [X.]rundbetrag von 5.714,00 Euro plus der operativen Zulage (F[X.][X.] i. [X.]-Zulage § 2 [X.]) von 1.552,00 Euro plus der dreiprozentigen Funktionszulage (bezogen auf die Summe beider vorstehenden [X.]eträge) von 217,98 Euro. Mit den neuen Tarifverträgen ist die ehemalige operative Zulage in das [X.]rundgehalt integriert worden. [X.]ei einer Überführung in die Vergütungsgruppe 10 [X.]and [X.] Stufe 3 [X.] 2007 hatte der Kläger 7.543,72 Euro zu beanspruchen, die sich aus einem [X.]rundgehalt von 7.324,00 Euro und einer Funktionszulage von 219,72 Euro zusammensetzte. [X.]ie sich daraus ergebende [X.]ehaltssteigerung von knapp 60,00 Euro ist ohne weiteres als von den Tarifvertragsparteien hingenommene, mit der Umstellung verbundene Vergütungsanpassung verständlich. Für eine Steigerung um ca. 25 % von 7.483,98 Euro auf 9.417,29 Euro als Vergütung nach der Vergütungsgruppe 10 [X.]and [X.] 2007 gibt es im beschriebenen Kontext keine plausible Erklärung. Hinweise darauf, dass die Tarifvertragsparteien meinten, die Tätigkeit des [X.] sei signifikant unterbewertet, wurden nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. [X.]er Kläger behauptet auch nicht etwa, vor der Umstellung der Tarifverträge zum 1. November 2006 sei er tarifvertragswidrig unterbezahlt gewesen.

3. [X.]er Kläger hat auch keinen Anspruch auf die begehrte Vergütung aus einer unmittelbaren Erfüllung der Anforderungen des in § 4 Abs. 3 Vergütungsgruppe 10 [X.]and [X.] 2007 genannten Tätigkeitsmerkmales.

a) [X.]er Kläger beruft sich auch darauf, dass seine Tätigkeit die entsprechenden tariflichen Anforderungen erfüllt. Er übe „besonders q[X.]lifizierte [X.]-Sachbearbeitung … an der [X.]enter-Niederlassung … L“ aus. In dem als Oberbegriff anzusehenden Merkmal der „[X.]-Sachbearbeitung“ sei die vom Kläger ausgeübte „[X.]-Sachbearbeitung“ enthalten.

b) [X.]ies ist unzutreffend. [X.]er Kläger übt ausweislich der Stellenausschreibung und der Schreiben der [X.]eklagten vom 4. [X.]ezember 1997 und 28. Mai 1998 [X.]-Sachbearbeitung aus, die nach übereinstimmender Auffassung der [X.]en jedenfalls als besonders q[X.]lifiziert zu bewerten ist. Wie das [X.] zutreffend ausführt, ist im Rahmen des [X.] 2007 die [X.]-Sachbearbeitung aus dem weiteren [X.]egriff der Sachbearbeitung in der Flugverkehrskontrolle ([X.]-Sachbearbeitung) herausgenommen und im [X.]and [X.] speziell geregelt. Angesichts dieser speziellen Vergütungsregelung für die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit scheidet eine Vergütung nach Vergütungsgruppe 10 [X.]and [X.] 2007 aus.

Sofern sich der Kläger für seine Auffassung darauf beruft, dass eine Spezialität im Hinblick auf den Einsatzort bestehe - für [X.]and [X.] ist [X.]. die Niederlassung [X.] genannt, für [X.]and [X.] ist keine Örtlichkeit genannt -, knüpft der Tarifvertrag an diese „örtliche Spezialität“ der eingruppierungsrelevanten Tätigkeit nur für die ausdrücklich in [X.]and [X.] genannte Tätigkeit der besonders q[X.]lifizierten [X.]-Sachbearbeitung an. [X.]ie vom Kläger ausgeübte - besonders q[X.]lifizierte - [X.]-Sachbearbeitung ist aber abschließend durch [X.]and [X.] geregelt, so dass es insofern auf den Einsatzort nicht ankommt.

III. [X.]ie Kosten der erfolglosen Revision hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der Kläger zu tragen.

        

    [X.]epler    

        

    Winter    

        

    [X.]reutzfeldt    

        

        

        

    Pfeil    

        

    [X.]örgens    

                 

Meta

4 AZR 492/09

15.06.2011

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Offenbach, 6. August 2008, Az: 5 Ca 68/08, Urteil

§ 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.06.2011, Az. 4 AZR 492/09 (REWIS RS 2011, 5756)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5756

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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