Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17.11.2010, Az. 4 ABR 19/09

4. Senat | REWIS RS 2010, 1324

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Gegenstand

Zustimmungsersetzung - Eingruppierung - Auslegung des Eingruppierungstarifvertrags 2007 für die bei der DFS beschäftigten Mitarbeiter


Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des [X.] vom 10. Dezember 2008 - 2 TaBV 9/08 - aufgehoben.

2. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des [X.] vom 28. Februar 2008 - 5 [X.] - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

[X.] Die [X.]eteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung des bei der Arbeitgeberin (Antragstellerin) bestehenden [X.]etriebsrats ([X.]eteiligter zu 2) zur Eingruppierung des Arbeitnehmers [X.] in den [X.] 2007 für die bei der [X.] beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 25. April 2007 ([X.] 2007).

2

Die Arbeitgeberin betreibt in [X.] einen [X.]etrieb der Flugsicherung. [X.]is zum Inkrafttreten des [X.] 2007 galt bei ihr der [X.] Nr. 2 für die bei der [X.] beschäftigten Mitarbeiter/innen ([X.] Nr. 2) vom 12. Dezember 2005 und der [X.] Nr. 2 ([X.]) vom gleichen Tag. Mit diesen Tarifverträgen war die [X.] - verkürzt - dergestalt geregelt, dass alle Arbeitnehmer ein [X.]rundgehalt bezogen; das Personal im operativen [X.]ereich - flugsicherungs-technisches Personal, Fluglotsen, [X.] und [X.] - erhielt darüber hinaus eine operative Zulage nach § 2 [X.]. Um einen Wechsel dieser [X.]eschäftigten in die nicht-operative Sachbearbeitung zu fördern, erhielten sie in einem solchen Fall nach § 3 Abs. 1 [X.] eine Funktionszulage in [X.]öhe der bisherigen operativen Zulage, wenn für die dortige Tätigkeit „Kenntnisse und Erfahrungen aus der operativen [X.] benötigt werden.“

3

Mit dem Abschluss des [X.] 2007, des [X.]es Nr. 3 für die bei der [X.] beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 25. April 2007 ([X.] Nr. 3) und des [X.]berleitungstarifvertrages 2007 für die bei der [X.] beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 25. April 2007 ([X.] 2007) entfielen die bisherige Zulage und die Funktionszulage als gesonderte Leistungen. Sie wurden in das tarifliche [X.]rundgehalt integriert. Abweichend zu dem vorherigen Tarifvertrag wurde nunmehr innerhalb der einzelnen Vergütungsgruppen differenziert und die Zulagen in einzelne [X.]änder der jeweiligen [X.]ruppen aufgenommen - § 4 Abs. 1 und 2 [X.] 2007. Die bereits bei der Arbeitgeberin beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wurden nach Maßgabe des [X.] 2007 in das neue Entgeltsystem übergeleitet - § 1 Abs. 1 [X.] 2007.

4

Mit Schreiben vom 25. Juni 2007 beantragte die Arbeitgeberin bei dem [X.]etriebsrat die Zustimmung zur Einstellung und Eingruppierung des Arbeitnehmers [X.] auf die Stelle eines „Experten Fluglärm und Umwelt“, die nicht zum operativen Flugsicherungsdienst gehört. Der Arbeitnehmer war bereits in der [X.] von 1994 bis 1997 als Fluglotse im [X.]ezirkskontrolldienst der Niederlassung [X.] der Arbeitgeberin und in der nachfolgenden [X.] vom 1. Jan[X.]r 1998 bis zum 31. Dezember 2000 als Sachbearbeiter im Rahmen der [X.]etriebsüberwachung in deren [X.]etriebsbüro tätig gewesen. Danach schied er bei der Arbeitgeberin aus und war beim [X.] sachbearbeitend tätig.

5

Als zutreffende Eingruppierung teilte die Arbeitgeberin dem [X.]etriebsrat die [X.]. 9 [X.]and A Stufe 1 [X.] 2007 mit, weil der Arbeitnehmer eine besonders q[X.]lifizierte FS-bezogene Sachbearbeitung ausübe. Mit Schreiben vom 3. Juli 2007 stimmte der [X.]etriebsrat der Einstellung zu, widersprach aber der vorgesehenen Eingruppierung. Er ist zwar mit der Arbeitgeberin der Auffassung, dass es sich um eine Stelle handelt, deren Tätigkeit eine besonders q[X.]lifizierte Sachbearbeitung erfordert. Nach dem [X.] 2007 sei der Arbeitnehmer aber, da er eine q[X.]lifizierte [X.] „an den [X.]enter-Niederlassungen [X.], [X.], [X.] oder [X.]“ ausübe, in die [X.]. 9 [X.]and [X.] [X.] 2007 eingruppiert. Zudem sei aufgrund der Vorbeschäftigung des Arbeitnehmers bei der Arbeitgeberin die Stufe 2 angemessen. Seit dem 1. Juli 2007 ist der Arbeitnehmer bei der Arbeitgeberin tätig. Mit weiterem Schreiben vom 9. Juli 2007 antwortete die Arbeitgeberin auf die Zustimmungsverweigerung durch den [X.]etriebsrat und bat nochmals um Zustimmung zur vorgesehenen Eingruppierung in die [X.]. 9 [X.]and A Stufe 1 [X.] 2007. Dies lehnte der [X.]etriebsrat mit Vermerk vom 16. Juli 2007 erneut ab, ohne allerdings in diesem weitere [X.]ründe anzuführen.

6

Mit dem von ihr eingeleiteten Verfahren hat die Arbeitgeberin die Feststellung begehrt, dass die Zustimmung des [X.]etriebsrats zur Eingruppierung als erteilt gilt und hilfsweise deren Ersetzung beantragt. Das [X.]and [X.] der [X.]. 9 [X.] 2007 sei nicht einschlägig. Nach § 2 Abs. 2 und 3 [X.] 2007 seien die [X.] bis [X.] der Vergütungsgruppen den Arbeitnehmern im operativen Dienst vorbehalten oder denjenigen, die aus dem operativen Dienst in eine andere Tätigkeit gewechselt seien. Die Eingruppierungsbestimmung des § 4 [X.] 2007 könne nicht isoliert angewendet werden. Ein Wechsel aus einer operativen Tätigkeit liege bei dem Arbeitnehmer nicht vor. Zudem habe er zuvor bei dem anderen Arbeitgeber eine sachbearbeitende Tätigkeit ausgeübt. Schließlich erfordere die derzeitige Tätigkeit des Arbeitnehmers keine Kenntnisse und Erfahrungen aus der operativen [X.].

7

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

        

1.    

festzustellen, dass die vom [X.]etriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers [X.] in die [X.]. 9 A Stufe 1 des [X.]es als erteilt gilt,

        

hilfsweise,

        

2.    

die vom [X.]etriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers [X.] in die [X.]. 9 A Stufe 1 des [X.]es zu ersetzen.

8

Der [X.]etriebsrat ist der Auffassung, bei der Tätigkeit des Arbeitnehmers handele es sich um eine flugsicherungsbezogene und „q[X.]lifizierte [X.]“. Kenntnisse aus der operativen Flugsicherungstätigkeit seien für die Tätigkeit erforderlich. In den [X.] bis [X.] des § 4 [X.] 2007 seien nicht nur operative, sondern auch Sachbearbeitertätigkeiten aufgeführt. Zumindest mittelbar sei der Arbeitnehmer aus der operativen Flugsicherungstätigkeit in eine „andere“ Tätigkeit gewechselt. Dies reiche aus, wie § 2 Abs. 3 Satz 1 [X.]albs. 2 [X.] 2007 nahe [X.], der auch bei einem erneuten Wechsel gelte. Soweit das [X.]and [X.] der [X.]. 9 des [X.] 2007 nach dessen § 5 Abs. 1 Satz 4 erst am 1. November 2009 in [X.] trete, sei jedenfalls die Eingruppierung in das [X.] einschlägig. Einer Einstufung in die Stufe 1 der [X.]. 9 des [X.] 2007 trete er nicht mehr entgegen.

9

Das Arbeitsgericht hat dem [X.]ilfsantrag stattgegeben. Auf die [X.]eschwerde des [X.]etriebsrats hat das [X.] den [X.]ilfsantrag zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin ihren [X.]ilfsantrag weiter. Der [X.]etriebsrat beantragt die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

[X.]. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist begründet.

Der [X.]etriebsrat hat die Zustimmung gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 [X.]etrV[X.] wegen eines Verstoßes gegen eine [X.]estimmung in einem Tarifvertrag zu Unrecht verweigert. Die von der Arbeitgeberin beabsichtigte Eingruppierung entspricht den tariflichen Vorgaben. Der Arbeitnehmer übt eine Tätigkeit aus, die der [X.]. 9 [X.]and A Stufe 1 [X.] 2007 zuzuordnen ist.

I. [X.]ei der Vergütungsordnung des als [X.]austarifvertrag geschlossenen [X.] 2007 handelt es sich aber nach dem übereinstimmenden Vortrag der [X.]eteiligten um die für den [X.]etrieb der Arbeitgeberin einschlägige Vergütungsordnung, die auch auf den Arbeitnehmer anzuwenden ist.

II. Der Antrag der Arbeitgeberin auf Ersetzung der Zustimmung des [X.]etriebsrats zur Eingruppierung des Arbeitnehmers in die [X.]. 9 [X.]and A Stufe 1 [X.] 2007 ist begründet.

1. Maßgebend sind vorliegend die [X.]estimmungen des [X.] Nr. 3, des [X.] 2007 und des [X.] 2007. Im [X.] Nr. 3 heißt es [X.].:

        

        
        

§ 3   

        

Tariflicher [X.]rundbetrag

        

(1)     

Der tarifliche [X.]rundbetrag im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 2 des Manteltarifvertrages ergibt sich für jede Mitarbeiterin und jeden Mitarbeiter aus der [X.]ruppe, der die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiterin zugeordnet ist, und aus dem [X.]and, dem eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter nach den [X.]estimmungen des [X.]es angehört. Die unterschiedliche Vergütungshöhe in den [X.]ändern ist das Ergebnis der Einbeziehung von operativen Zulagen in den [X.]rundbetrag durch den Tarifabschluss vom 27. Jan[X.]r 2007.

        

…       

        
        

§ 4     

        

Einstufung, Stufensteigerung

        

(1)     

Die Einstufung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfolgt bei [X.]eginn des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich in Stufe 1 der jeweiligen Vergütungsgruppe ([X.]ruppe und [X.]and).

        

…“    

                 

Der [X.] 2007 enthält [X.]. folgende [X.]estimmungen:

        

§ 2   

        

Ein- oder [X.]öhergruppierung

        

(1)     

Die Eingruppierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfolgt in die Vergütungsgruppe ([X.]ruppe und [X.]and) des § 4 nach den überwiegend ausgeübten Tätigkeiten, soweit sie nicht nur vorübergehend wahrgenommen werden.

        

(2)     

Das allgemeine [X.]and jeder [X.]ruppe ist das [X.]and [X.] Die [X.]änder [X.] bis [X.] finden auf folgende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den operativen [X.] Anwendung:

                          

•       

[X.]and [X.]: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des operativen FS-technischen Dienstes mit voller E[X.][X.];

                          

•       

[X.]and [X.]: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit E[X.][X.] im operativen Flugfernmelde-, Flugberatungs- und Flugverkehrskontrolldienst mit Ausnahme der Supervisors [X.], der Fluglotsinnen und Fluglotsen;

                          

•       

[X.]and D: Supervisors FD[X.], Wachleiterinnen und Wachleiter F[X.] sowie Supervisors [X.], Fluglotsinnen und Fluglotsen an den [X.] und Saarbrücken;

                          

•       

[X.]änder E bis [X.]: Supervisors [X.], Fluglotsinnen und Fluglotsen an den [X.]enter-Niederlassungen und den Tower-Niederlassungen [X.]erlin-Schönefeld, [X.]erlin-Tegel, [X.]erlin-Tempelhof, [X.], [X.], Düsseldorf, [X.], [X.]amburg, [X.]annover, Köln-[X.]onn, [X.], München, Münster-Osnabrück, Nürnberg und [X.].

        

(3)     

Auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bleiben die [X.]änder [X.] bis [X.] anwendbar, wenn sie aus den operativen [X.] in andere Tätigkeiten gewechselt sind oder wechseln, für die Kenntnisse und Erfahrungen aus der operativen FS-Tätigkeit benötigt werden; nach einem erneuten Wechsel müssen diese Voraussetzungen weiter vorliegen. Die Eingruppierung bestimmt sich nach der neuen Tätigkeit.

        

…       

        
        

§ 4     

        

Vergütungsgruppen

        

(1)     

Das tarifliche Vergütungssystem gründet sich auf Vergütungsgruppen, die sich aus elf [X.]ruppen und den jeweils zugeordneten [X.]ändern zusammensetzen. Die Vergütung wird für jedes [X.]and im Vergütungstarifvertrag gesondert ausgewiesen.

        

(2)     

Die [X.]änder bleiben als Ergebnis aus der Einbeziehung von operativen Zulagen im Sinne des § 2 des [X.]es Nr. 2 vom 12. Dezember 2005 in den [X.]rundbetrag bei der [X.]ewertung der Tätigkeiten im Rahmen stellenwirtschaftlicher Zwecke (Stellenbewertung) außer [X.]etracht. Neben den allgemeinen Umschreibungen, die den Tätigkeiten jeder [X.]ruppe vorangestellt sind, bilden alle aufgeführten Tätigkeiten in den [X.]ändern einen einheitlichen Maßstab für die Stellenbewertung.

        

(3)     

Die Vergütungsgruppen werden wie folgt gebildet:

        

…       

        

[X.]ruppe 9

        

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Tätigkeiten der [X.]ruppe 8 wahrnehmen, welche ein besonders hohes Maß an Erfahrung und zusätzlichen Fachkenntnissen erfordern und entsprechende Verantwortung beinhalten, z. [X.].:

        

[X.]and A:

        

…       

        

Tätigkeit als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter eines größeren Sachbereiches,

        

besonders q[X.]lifizierte FS-bezogene Sachbearbeitung,

        

besonders q[X.]lifizierte Lehrtätigkeit,

        

…       

        

[X.]and [X.]:

        

Tätigkeiten im operativen [X.] als

                 

-       

…       

        

q[X.]lifizierte [X.] in der Unternehmenszentrale, an der [X.]enter-Niederlassung [X.], [X.], [X.] oder München oder an der Tower-Niederlassung [X.] oder München.

        

…“    

Schließlich ist im [X.] 2007 geregelt:

        

„Überleitungstarifvertrag 2007

        

für die bei der [X.] beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (ÜTV 2007) vom 25. April 2007

        

§ 1     

        

[X.]rundsätze der Überleitung

        

der vorhandenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

        

(1)     

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bisher nach dem [X.] vom 19. November 2004, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 26. Juli 2006 (dem alten [X.]), eingruppiert sind, werden durch diesen Tarifvertrag einer Vergütungsgruppe nach § 4 des [X.]es 2007 zugeordnet. Im Zuge der Überleitung bildet die [X.] die nachfolgend festgelegten Zuordnungen für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in allen Systemen ihrer Personaldatenverwaltung ab.

        

(2)     

Maßgeblich für die Überleitung ist die Vergütungsgruppe des alten [X.]es, der die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter in den Systemen der Personaldatenverwaltung der [X.] zum [X.]punkt des Inkrafttretens dieses [X.] zugeordnet ist. Soweit in diesem Tarifvertrag nicht ein anderes bestimmt ist, werden alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Vergütungsgruppe des alten [X.]es dem [X.]and A der [X.]ruppe derselben Nummer nach § 4 des [X.]es 2007 zugeordnet.

        

(3)     

Von der Überleitung nach diesem Tarifvertrag abweichende, dem § 4 des [X.]es 2007 entsprechende Zuordnungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu den Vergütungsgruppen werden durch die [X.]estimmungen in den §§ 2 bis 10 dieses [X.] nicht ausgeschlossen.

        

…       

        
        

§ 7     

        

Abweichende Zuordnung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Vergütungsgruppe 9 (alt)

        

…       

        
        

(14)   

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vergütungsgruppe 9 des alten [X.]es in der Unternehmenszentrale, an den [X.]enter-Niederlassungen [X.], [X.], [X.] und München und den Tower-Niederlassungen [X.] und München, die nach einer Tätigkeit als

        

-       

[X.]in oder [X.] (Vergütungsgruppe 5),

        

-       

Senior-[X.]in oder Senior-[X.] (Vergütungsgruppe 6),

        

-       

[X.] oder [X.] (Vergütungsgruppe 6),

        

-       

Platzkoordinatorin oder Platzkoordinator (Vergütungsgruppe 6),

        

-       

Senior-[X.] oder Senior-[X.] (Vergütungsgruppe 7),

        

-       

Senior-Platzkoordinatorin oder Senior-Platzkoordinator (Vergütungsgruppe 7)

                 

oder   

        

-       

Supervisor FD[X.] (Vergütungsgruppe 7)

        

im operativen [X.] am 31. Oktober 2006 in der besonders q[X.]lifizierten FS-bezogenen Sachbearbeitung oder q[X.]lifizierten [X.]/FD[X.]/F[X.]/[X.] auf einer Stelle beschäftigt waren, die nach dem von der [X.] zugrunde gelegten Anforderungsprofil die Q[X.]lifikation als Lotse voraussetzte, und einen tariflichen Anspruch auf eine Funktionszulage nach § 3 des alten [X.]es hatten, werden der Vergütungsgruppe 9[X.] zugeordnet.

        

…“    

2. Für die zwischen den [X.]eteiligten streitige Eingruppierung des Arbeitnehmers sind nach dem insoweit anwendbaren [X.] 2007 gemäß § 2 Abs. 1 die überwiegend ausgeübten Tätigkeiten maßgebend, soweit sie nicht nur vorübergehend wahrgenommen werden. Zwar haben die Vorinstanzen keine Feststellungen getroffen, ob es sich bei der Tätigkeit des Arbeitnehmers um eine einheitliche oder um verschiedene ([X.] handelt. Dies kann aber vorliegend dahinstehen, da die [X.]eteiligten übereinstimmend davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer überwiegend Tätigkeiten nach der [X.]. 9 [X.] 2007 ausübt und zwischen ihnen nur das zutreffende [X.]and umstritten ist.

3. Weiterhin ist nach dem übereinstimmenden Vortrag der [X.]eteiligten davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer eine Sachbearbeitung ausübt, die dem allgemeinen Tätigkeitsmerkmal der [X.]. 9 [X.] 2007 entspricht.

4. Entgegen der Auffassung des [X.]etriebsrats kommt eine Eingruppierung der Tätigkeit des Arbeitnehmers in die [X.]. 9 [X.]and [X.] [X.] 2007 nicht in [X.]etracht, weil eine solche nach § 2 Abs. 2 und 3 [X.] 2007 nur den dort genannten Arbeitnehmern vorbehalten ist. Das ergibt die Auslegung des [X.] (zu den Maßstäben der Auslegung des normativen Teils eines [X.] s. nur [X.]A[X.] 17. Oktober 2007 - 4 [X.] 1005/06 - Rn. 40, [X.]A[X.]E 124, 240). Der Arbeitnehmer ist aber weder in den operativen Flugsicherungsdiensten iSd. § 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] 2007 tätig noch gehört er zu den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach § 2 Abs. 3 [X.] 2007, auf die die [X.] bis [X.] anwendbar bleiben. Es verbleibt dann bei der tariflichen [X.]rundregel nach § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] 2007, wonach das allgemeine [X.]and der betreffenden Vergütungsgruppe maßgebend ist. Das ist das [X.]and [X.]

a) [X.]rundlage der Eingruppierung sind die §§ 2 und 4 des [X.] 2007. Zwar bestimmt § 2 Abs. 1 [X.] 2007, dass die Eingruppierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die Vergütungsgruppe des § 4 nach den überwiegend ausgeübten Tätigkeiten erfolgt. Eine Eingruppierung in die [X.]änder [X.] bis [X.] der verschiedenen Vergütungsgruppen setzt aber nach § 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] 2007 zusätzlich voraus, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter in den operativen Diensten tätig ist. Die [X.]estimmung legt ein [X.] fest. Tarifliche Regel ist die Eingruppierung in das [X.]and A der betreffenden Vergütungsgruppe. Die [X.] bis [X.] sind nach der Ausnahme in § 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] 2007 den dort abschließend genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vorbehalten.

Diese Systematik wird durch § 2 Abs. 3 [X.] 2007 bestätigt. Danach bleiben die [X.] bis [X.] nur bei einem Wechsel aus den operativen [X.] in andere Tätigkeiten anwendbar, wenn für die neue Tätigkeit Kenntnisse und Erfahrungen aus der operativen [X.] benötigt werden. Der betreffende Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin muss bereits aufgrund seiner/ihrer vormaligen Tätigkeit, aus der er/sie in eine nicht-operative wechselt, diesen [X.]ändern zugeordnet gewesen sein. Die in § 2 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 [X.] 2007 genannten Merkmale sind zwingende tarifliche Voraussetzung, deren Vorliegen überhaupt erst den Anwendungsbereich der in den einzelnen Vergütungsgruppen des § 4 Abs. 3 [X.] 2007 genannten [X.] bis [X.] eröffnet.

Dem steht nicht der Umstand entgegen, dass in § 4 Abs. 3 [X.] 2007 in den einzelnen [X.]ruppen den [X.] bis [X.] auch Tätigkeiten im nicht-operativen Dienst zugeordnet sind, die eine q[X.]lifizierte oder besonders q[X.]lifizierte Sachbearbeitung als Richtbeispiele aufführen - vorliegend „q[X.]lifizierte [X.] … an der [X.]enter-Niederlassung [X.]“. Diese Richtbeispiele betreffen allein die Tätigkeit von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern iSd. § 2 Abs. 3 Satz 1 [X.] 2007, die aus den operativen [X.] in eine der dort genannten [X.]eispielstätigkeiten gewechselt sind oder wechseln oder bei denen ein erneuter Wechsel vorliegt.

Das [X.] übersieht bei dem von ihm herangezogenen [X.]eispiel der [X.]. 7 [X.]and [X.] [X.] 2007 - Systemtechniker -, dass dieser „im operativen [X.]“ tätig sein muss, damit eine Eingruppierung in das [X.]and [X.] in [X.]etracht kommt. Von daher ist es unzutreffend, wenn es meint, dass ein solcher Arbeitnehmer nach § 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] 2007 „eigentlich nicht dahin gehört“.

b) Aus der Rechtsprechung des [X.]undesarbeitsgerichts, die der [X.]etriebsrat anführt, folgt nichts anderes. Nach der ständigen Senatsrechtsprechung sind zwar, wenn den allgemein gefassten Tätigkeitsmerkmalen in einer bestimmten Vergütungsgruppe konkrete [X.]eispiele beigefügt sind, die Erfordernisse der betreffenden Vergütungsgruppe regelmäßig schon dann als erfüllt anzusehen, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer eine den [X.]eispielen entsprechende Tätigkeit auszuüben hat. Durch [X.] [X.]n die Tarifvertragsparteien grundsätzlich fest, dass diese Tätigkeiten den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen der betreffenden [X.]eschäftigungs- oder Vergütungsgruppe entsprechen. Dies entspricht auch den bei der Tarifauslegung besonders wichtigen [X.]rundsätzen der Rechtsklarheit und Praktikabilität, denen Tarifvertragsparteien bei der Abfassung von [X.] im Allgemeinen gerecht werden wollen (s. nur 17. Jan[X.]r 1996 - 4 [X.] 662/94 - zu [X.] der [X.]ründe mwN, AP [X.]AT §§ 22, 23 [X.] Nr. 4 = EzA TV[X.] § 4 Eingruppierung Nr. 5; 28. Jan[X.]r 2009 - 4 A[X.]R 92/07 - Rn. 27 mwN, [X.]A[X.]E 129, 238).

Voraussetzung hierfür ist aber - was das [X.] verkannt hat -, dass nach den weiteren tariflichen Voraussetzungen für die betreffende Tätigkeit überhaupt das betreffende [X.] einschlägig ist. Dies ist aber nur der Fall, wenn weiterhin die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 oder Abs. 3 [X.] 2007 gegeben sind. Für diese Arbeitnehmer - die nach den früheren Tarifregelungen eine Zulage erhalten hätten -, aber auch nur für sie, trifft dann auch die genannte Rechtsprechung zu [X.]n zu.

c) Entgegen der Auffassung des [X.]etriebsrats sind die Regelungen in § 2 Abs. 2 und 3 [X.] 2007 auch nicht nur deklaratorisch und allein § 4 [X.] 2007 für die Eingruppierung maßgebend. Ein solches - deklaratorisches - Verständnis lässt sich weder dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 und 3 [X.] 2007 noch der bereits dargestellten Systematik entnehmen. Auch ist das von ihm in diesem Zusammenhang angeführte [X.]eispiel unzutreffend. Ein Fluglotse der [X.]. 9 [X.]and [X.] [X.] 2007, der aus dem operativen [X.]ereich an die [X.] als Lehrer wechselt, würde nicht nach dem [X.]and A dieser [X.]ruppe vergütet werden, sondern - je nach Tätigkeit dort - nach der [X.]. 10 [X.]and [X.], [X.] oder [X.] [X.] 2007, weil er das dort aufgeführte [X.] erfüllt. Das entspricht der Eingruppierungsbestimmung des § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 [X.] 2007.

d) Dieses Ergebnis wird auch durch den Zweck der Differenzierung in verschiedene [X.]änder innerhalb der einzelnen Vergütungsgruppen bestätigt. Die [X.]ildung der [X.]änder beruht auf der Integration der zuvor gezahlten operativen Zulage nach § 2 [X.] und der Funktionszulage nach § 3 [X.] in die tarifliche [X.]rundvergütung. Zugleich bestimmt § 4 Abs. 2 Satz 1 [X.] 2007, wonach die [X.]änder das Ergebnis aus der Einbeziehung von operativen Zulagen darstellen, dass mit der Zuordnung zu ihnen keine Neubewertung einzelner Stellen einhergeht. [X.]leiches ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Satz 2 [X.] Nr. 3. [X.]estätigt wird dieses Verständnis durch die Protokollnotiz zu § 5 Abs. 3 [X.] 2007. Danach soll durch die Integration der operativen Zulagen in den tariflichen [X.]rundbetrag der Kreis der anspruchsberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter weder eingeschränkt noch ausgeweitet werden. Die Auffassung des [X.]etriebsrats würde aber zu einer solchen Erweiterung führen. In die [X.]rundvergütung würde eine operative Zulage einbezogen, auf die eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer nach dem bisherigen Tarifrecht keinen Anspruch gehabt hätte. Mit der Zuordnung des Arbeitnehmers zum [X.]and [X.] der [X.]. 9 [X.] 2007 würde eine Vergütungssteigerung des monatlichen [X.]ruttogrundentgelts von 4.361,00 Euro im [X.]and A auf 7.717,00 Euro im [X.]and [X.] einhergehen. Anhaltspunkte für einen Willen der Tarifvertragsparteien, einzelne Tätigkeiten neu und erheblich höher bewerten zu wollen, können den neuen (Umstrukturierungs-)Tarifverträgen nicht entnommen werden. [X.]ätte der Arbeitnehmer vor dem 1. November 2006 seine sachbearbeitende Tätigkeit aufgenommen, wäre er nach der [X.]. 9 des früheren [X.] vergütet worden, ohne eine operative Zulage zu erhalten. Er wäre dann nach § 1 Abs. 2 Satz 2 [X.] 2007 in die [X.]. 9 [X.]and A [X.] 2007 übergeleitet worden. Anhaltspunkte dafür, dass dieselbe Tätigkeit nach dem Willen der Tarifvertragsparteien bei einem nach Inkrafttreten der Tarifverträge begründeten Arbeitsverhältnis der [X.]. 9 [X.]and [X.] [X.] 2007 zugeordnet werden soll, sind nicht erkennbar.

e) Für dieses Auslegungsergebnis spricht auch die Systematik des [X.] 2007. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 [X.] 2007 werden alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Vergütungsgruppe des alten [X.]es dem [X.]and A der [X.]ruppe derselben Nummer zugeordnet, soweit im [X.] 2007 nichts anderes bestimmt ist. Für eine Tätigkeit wie sie der Arbeitnehmer ausübt, findet sich keine Zuordnung zu einem der [X.]änder [X.] bis [X.]. Soweit in den §§ 7 und 8 [X.] 2007 für Tätigkeiten in der q[X.]lifizierten oder besonders q[X.]lifizierten Sachbearbeitung eine [X.]berleitung in die [X.]änder [X.] bis [X.] vorgesehen ist, setzt dies stets eine vorherige, im Einzelnen jeweils aufgeführte Tätigkeit des Mitarbeiters im operativen [X.] voraus. Diese [X.]estimmungen be[X.]n, dass eine Zuordnung zu den [X.] bis [X.] nur in [X.]etracht kommt, wenn der Arbeitnehmer „nach einer Tätigkeit als … im operativen [X.]“ eine der dort genannten Tätigkeiten ausübt. [X.]ezogen auf die Tätigkeit des Arbeitnehmers zeigt sich dies anhand der [X.]berleitungsbestimmungen in § 7 Abs. 14 [X.] 2007. Lediglich diejenigen Arbeitnehmer in der [X.]enter-Niederlassung [X.], die nach einer Tätigkeit im operativen [X.] in der „besonders q[X.]lifizierten FS-bezogenen Sachbearbeitung oder q[X.]lifizierten [X.]“ auf einer Stelle beschäftigt waren, die die Q[X.]lifikation als Lotse voraussetzte, und die einen Anspruch auf eine Funktionszulage nach § 3 [X.] hatten, werden der [X.]. 9 [X.]and [X.] [X.] 2007 zugeordnet. [X.] gilt nach § 7 Abs. 15 [X.] 2007.

Indem der [X.] 2007 nicht nur auf die bisherige Tätigkeit im operativen [X.] abstellt, sondern auch voraussetzt, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter in der am 31. Oktober 2006 ausgeübten Tätigkeit einen tariflichen Anspruch auf eine Funktionszulage nach § 3 [X.] hatte, zeigt sich im [X.]brigen erneut, dass eine Zuordnung zu den [X.]ändern [X.] bis [X.] nur dann erfolgt, wenn die operative Zulage in die [X.]rundvergütung zu integrieren ist.

Aus § 1 Abs. 3 [X.] 2007 ergibt sich nichts anderes. Die Vorschrift schränkt zwar den Anwendungsbereich der §§ 2 bis 10 [X.] 2007 ein, nicht aber § 1 Abs. 2 Satz 2 [X.] 2007. Danach verbleibt es bei der [X.]rundregel einer Zuordnung zum [X.]and A der jeweiligen Vergütungsgruppe.

f) Schließlich ist der Arbeitnehmer auch nicht deshalb einem anderen [X.]and der [X.]. 9 [X.] 2007 zugeordnet, weil er im Rahmen eines früheren Arbeitsverhältnisses mit der Arbeitgeberin im operativen [X.] tätig gewesen ist. § 2 Abs. 3 [X.] 2007 erfasst nach seinem klaren Wortlaut und dem mit der Zuordnung zu den [X.] bis [X.] verfolgten Zweck nur einen sich im laufenden Arbeitsverhältnis vollziehenden Wechsel von einer operativen in eine nicht-operative Tätigkeit.

5. Nicht anderes ergibt sich aus § 5 Abs. 4 [X.] 2007. Auch diese [X.]estimmung, die eine [X.]berleitung in des [X.] regelt, setzt eine Tätigkeit im operativen Dienst oder einen Wechsel aus einer solchen Tätigkeit voraus, so dass für den Arbeitnehmer auch eine Eingruppierung nach dem [X.]and [X.] der [X.]. 9 [X.] 2007 nicht in [X.]etracht kommt.

6. [X.]egen die Richtigkeit der Einreihung des Arbeitnehmers in die Stufe 1 der [X.]. 9 [X.]and A [X.] 2007 hat der [X.]etriebsrat seine noch im [X.] erhobenen Einwände im Verlauf des Verfahrens in Anbetracht der eindeutigen Regelung in § 4 Abs. 2 [X.] Nr. 3 zu Recht fallen gelassen.

        

    [X.]epler    

        

    Winter    

        

    Treber    

        

        

        

    Kralle-Engeln    

        

    Weßelkock    

        

        

Meta

4 ABR 19/09

17.11.2010

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven, 28. Februar 2008, Az: 5 BV 106/07, Beschluss

§ 99 Abs 2 Nr 1 BetrVG, § 99 Abs 4 BetrVG, § 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17.11.2010, Az. 4 ABR 19/09 (REWIS RS 2010, 1324)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1324

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Referenzen
Wird zitiert von

12 Sa 504/12

12 Sa 1796/11

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