Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.11.2013, Az. 4 AZR 100/12

4. Senat | REWIS RS 2013, 1195

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Gegenstand

Eingruppierung eines Sachbearbeiters Flugverkehrskontrolle


Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 7. September 2011 - 8 Sa 743/10 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

2

Die Kläger wurde ab 1978 als „[X.]“ bei der [X.], Betrieb Flugsicherung, in der ehemaligen [X.] ausgebildet. Nach einer fünfjährigen Tätigkeit als Fluglotse wechselte er aus dem operativen Bereich in eine Tätigkeit als Sachbearbeiter im Bereich Flugverkehrskontrolldienst. Zum 3. Oktober 1990 wurde sein Arbeitsverhältnis nach Art. 13 Abs. 2 iVm. der Anlage I, [X.]. XIX, Sachgebiet A, Abschnitt III, Nr. 1 EV auf den [X.] überführt und bei der damaligen [X.]esanstalt für Flugsicherung fortgesetzt. Der Kläger war weiterhin als Sachbearbeiter und dabei ab dem 3. Juni 1991 als Sachbearbeiter Flugverkehrskontrolle (FVK) tätig.

3

Infolge der Privatisierung der Flugsicherung war der Kläger ab dem 1. Jan[X.]r 1993 bei dem Luftfahrt-[X.]esamt angestellt und begründete dann ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten. In dem Arbeitsvertrag der Parteien heißt es [X.].:

        

§ 1 Vertragsgegenstand

        

1. Herr S wird ab 01.11.1993 als FVK Sachbearbeiter bei [X.] in der [X.] beschäftigt.

        

2. Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich, soweit hier nichts gegenteiliges vereinbart ist, nach dem Manteltarifvertrag für die bei der [X.] beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 07.07.1993 und den diesen ergänzenden, ändernden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen in der jeweils gültigen Fassung.

        

…       

        

§ 3 Vergütung

        

1. Herr S ist in Vergütungsgruppe 9 Stufe 3 des
[X.]es vom [X.] eingruppiert.

        

Die monatliche Bruttovergütung beträgt:

        

[X.]rundvergütung

7.285,00 DM

        
        

Ausgleichszulage § 4 [X.]

47,72 DM

        
        

[X.]esamtvergütung

7.332,72 DM.

        
        

2. Es wird zusätzlich eine monatliche persönliche Zulage in Höhe von 1.073 DM gewährt. Diese Zulage ist widerrufbar, sie wird nicht im Wege der Tariferhöhungen dynamisiert und kann auf Tariferhöhungen oder Höhergruppierungen angerechnet werden.“

4

Mit Ergänzungsvereinbarung vom 22. Oktober 1993 wurde die persönliche Zulage als „feste“ vereinbart. Ab dem 1. Jan[X.]r 2003 erhielt der Kläger ein Entgelt nach der [X.]. 10, Stufe 3 des [X.] ([X.]).

5

Die Vergütung war bei der Beklagten zunächst auf der Basis des [X.]s Nr. 2 für die bei der [X.] beschäftigten Mitarbeiter/innen ([X.] Nr. 2) vom 12. Dezember 2005 und des Zulagentarifvertrags Nr. 2 ([X.] Nr. 2) geregelt. Die Entgeltstruktur dieser Tarifverträge sah [X.]. ein [X.]rundgehalt für alle Arbeitnehmer vor. Das Personal im operativen Bereich - flugsicherungstechnisches Personal, Fluglotsen, [X.] und [X.] - erhielt darüber hinaus eine operative Zulage nach § 2 [X.] Nr. 2. Um Wechsel dieser Beschäftigten in die nicht-operative Sachbearbeitung zu fördern, erhielten nach § 3 Abs. 1 [X.] Nr. 2 „Mitarbeiter/innen, die aus den operativen Diensten in andere Tätigkeiten wechseln, für die Kenntnisse und Erfahrungen aus der operativen [X.] benötigt werden“, für die Dauer dieser Tätigkeit eine „Funktionszulage … in Höhe der bisherigen operativen Zulage zuzüglich 3 % der jeweils aktuellen Vergütung“.

6

Ab 1. November 2006 galten für die Beklagte der „[X.] 2007 für die bei der [X.] beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ([X.] 2007)“, der „Überleitungstarifvertrag 2007 für die bei der [X.] beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ([X.] 2007)“ und der „[X.] Nr. 3 für die bei der [X.] beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“ ([X.] Nr. 3). Durch den [X.] 2007 und den [X.] 2007 entfielen die bisher im [X.] Nr. 2 geregelte Zulage für Beschäftigte im operativen Bereich sowie die Funktionszulage als gesonderte Leistungen und wurden in das tarifliche [X.]rundgehalt integriert. Eine Differenzierung der [X.] erfolgte innerhalb der einzelnen Vergütungsgruppen, indem die Zulagen in einzelne Bänder der jeweiligen [X.]ruppen aufgenommen wurden. Die Beklagte leitete den Kläger nach Maßgabe des [X.] 2007 in die [X.]. 10 Band A Stufe 3 [X.] 2007 über.

7

Mit seiner Klage hat sich der Kläger gegen diese Überleitung gewandt und die Auffassung vertreten, entweder aus § 1 Abs. 3 [X.] 2007 iVm. dem [X.] 2007 oder aus § 8 Abs. 15 bzw. Abs. 16 [X.] 2007 ergebe sich eine Vergütungspflicht der Beklagten nach [X.]. 10 Band [X.] [X.] 2007. Zwar habe er keine Funktionszulage nach § 3 [X.] Nr. 2 erhalten, er sei aber bei der [X.] im operativen Dienst beschäftigt gewesen und sei anschließend vom operativen Flugsicherungsdienst in eine [X.] gewechselt.

8

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm seit dem 1. November 2006 Vergütung nach der Vergütungsgruppe 10 Band [X.] [X.] 2007 zu zahlen.

9

Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, die Voraussetzungen des allein einschlägigen § 8 Abs. 16 [X.] 2007 seien nicht erfüllt. Der Kläger habe während des mit ihr bestehenden Arbeitsverhältnisses keine Tätigkeit als Lotse ausgeübt. Eine solche Beschäftigung bei der [X.] reiche nicht aus. Weiterhin sei § 4 [X.] 2007 nicht einschlägig. Die [X.] bis [X.] seien nach § 2 Abs. 2 [X.] 2007 nur auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anzuwenden, die bei ihr in operativen Diensten tätig gewesen seien.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das [X.] die Klage abgewiesen. Nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem [X.] haben die Tarifvertragsparteien des [X.] 2007 und des [X.] Nr. 3 einen neuen Eingruppierungs- und [X.] mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2011 geschlossen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung mit der Maßgabe, die Feststellung für den Zeitraum bis zum 30. September 2011 zu begrenzen.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist unbegründet. Seine Eingruppierungsfeststellungsklage, für die nach der zeitlichen [X.]egrenzung in der Revisionsinstanz (zur [X.]erücksichtigung des neuen Sachvortrags s. nur [X.] - 4 [X.] 795/05 - Rn. 12, [X.] 118, 159) das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche und von Amts wegen auch noch in der Revisionsinstanz zu prüfende ([X.] 17. Oktober 2007 - 4 [X.] 1005/06 - Rn. 14 mwN, [X.] 124, 240) Feststellungsinteresse besteht, ist unbegründet. Der Kläger kann keine Vergütung nach der [X.]. 10 [X.]and [X.] 2007 beanspruchen. Das hat das [X.] zutreffend erkannt.

I. Auf das Arbeitsverhältnis finden [X.] in § 1 Nr. 2 des Arbeitsvertrags die von der [X.] geschlossenen Tarifverträge, darunter der [X.] 2007 und der [X.] 2007, Anwendung.

II. Entgegen der Auffassung des [X.] kommt eine Zuordnung seiner Tätigkeit zur [X.]. 10 [X.]and [X.] 2007 weder nach den Regelungen des [X.] 2007 noch in Anwendung der [X.]estimmungen des [X.] 2007 in [X.]etracht. Dabei kann zu seinen [X.]unsten davon ausgegangen werden, dass er eine „besonders q[X.]lifizierte [X.]“ iSd. [X.] der [X.]. 10 [X.]and [X.] 2007 sowie iSd. § 8 Abs. 15 und Abs. 16 [X.] 2007 ausübt und es sich bei dieser Tätigkeit um die überwiegend ausgeübte iSd. § 2 Abs. 1 [X.] 2007 handelt.

1. Ein Anspruch des [X.] ergibt sich nicht aus § 2 Abs. 3 [X.] 2007. Er ist nicht während seines Arbeitsverhältnisses mit der [X.] aus deren operativen Dienst in eine sachbearbeitende Tätigkeit gewechselt.

a) § 2 [X.] 2007 lautet:

        

Ein- oder Höhergruppierung

        

(1)     

Die Eingruppierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfolgt in die Vergütungsgruppe ([X.]ruppe und [X.]and) des § 4 nach den überwiegend ausgeübten Tätigkeiten, soweit sie nicht nur vorübergehend wahrgenommen werden.

        

(2)     

Das allgemeine [X.]and jeder [X.]ruppe ist das [X.]and [X.] Die [X.]änder [X.] bis [X.] finden auf folgende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den operativen [X.] Anwendung:

                 

•       

[X.]and [X.]: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des operativen FS-technischen Dienstes mit voller E[X.][X.];

                 

•       

[X.]and [X.]: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit E[X.][X.] im operativen Flugfernmelde-, Flugberatungs- und Flugverkehrskontrolldienst mit Ausnahme der Supervisors [X.], der Fluglotsinnen und Fluglotsen;

                 

•       

[X.]and D: Supervisors FD[X.], Wachleiterinnen und Wachleiter F[X.] sowie Supervisors [X.], Fluglotsinnen und Fluglotsen an den [X.] und Saarbrücken;

                 

•       

[X.]änder E bis [X.]: Supervisors [X.], Fluglotsinnen und Fluglotsen an den [X.]enter-Niederlassungen und den Tower-Niederlassungen [X.]erlin-Schönefeld, [X.]erlin-Tegel, [X.]erlin-Tempelhof, [X.]remen, [X.], Düsseldorf, [X.], [X.], [X.], Köln-[X.]onn, [X.], München, Münster-Osnabrück, Nürnberg und [X.].

        

(3)     

Auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bleiben die [X.]änder [X.] bis [X.] anwendbar, wenn sie aus den operativen [X.] in andere Tätigkeiten gewechselt sind oder wechseln, für die Kenntnisse und Erfahrungen aus der operativen FS-Tätigkeit benötigt werden; nach einem erneuten Wechsel müssen diese Voraussetzungen weiter vorliegen. Die Eingruppierung bestimmt sich nach der neuen Tätigkeit.

        

…“    

        

In § 4 [X.] 2007 ist [X.]. bestimmt:

        

Vergütungsgruppen

        

(1)     

Das tarifliche Vergütungssystem gründet sich auf Vergütungsgruppen, die sich aus elf [X.]ruppen und den jeweils zugeordneten [X.]ändern zusammensetzen. Die Vergütung wird für jedes [X.]and im Vergütungstarifvertrag gesondert ausgewiesen.

        

(2)     

Die [X.]änder bleiben als Ergebnis aus der Einbeziehung von operativen Zulagen im Sinne des § 2 des [X.] Nr. 2 vom 12. Dezember 2005 in den [X.]rundbetrag bei der [X.]ewertung der Tätigkeiten im Rahmen stellenwirtschaftlicher Zwecke (Stellenbewertung) außer [X.]etracht. …

        

(3)     

Die Vergütungsgruppen werden wie folgt gebildet:

        

…       

        

[X.]ruppe 10

        

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in herausgehobenen Funktionen, z. [X.].:

        

[X.]and A:

        

…       

        

andere Tätigkeiten, die in den Anforderungen an das fachliche Können und/oder in der Fach- oder Führungsverantwortung über diejenigen der [X.]ruppe 9 hinausgehen,

        

…       

        

[X.]and [X.]:

        

Tätigkeiten im operativen [X.] als

        

-       

Supervisor [X.] an der [X.]enter-Niederlassung [X.]remen, [X.], [X.] oder München …

                 
        

besonders q[X.]lifizierte [X.] in der Unternehmenszentrale, an der [X.]enter-Niederlassung [X.]remen, [X.], [X.] oder München oder an der Tower-Niederlassung [X.] oder München,

        

…“    

b) Die Anwendbarkeit der im [X.] 2007 aufgeführten „[X.] bis [X.]“ ist, wie die Auslegung des Tarifvertrags ergibt (zu den Maßstäben der Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags s. nur [X.] 17. Oktober 2007 - 4 [X.] 1005/06 - Rn. 40, [X.] 124, 240), nur den dort ausdrücklich genannten Arbeitnehmern vorbehalten. Der Kläger gehört nicht zum Kreis der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 2 Abs. 3 [X.] 2007. Er ist nicht während des bei der [X.] bestehenden Arbeitsverhältnisses aus den operativen [X.] in andere, näher beschriebene Tätigkeiten gewechselt.

Tätigkeiten im Rahmen eines anderen Arbeitsverhältnisses sind für die Zuordnung nicht zu berücksichtigen. § 2 Abs. 3 [X.] 2007 erfasst nach seinem klaren Wortlaut - „den operativen [X.]“ - und dem mit der Zuordnung zu den [X.]ändern [X.] bis [X.] verfolgten Zweck nur einen sich im laufenden Arbeitsverhältnis mit der [X.] vollziehenden Wechsel von einer operativen in eine nicht-operative Tätigkeit. Dies hat der [X.] bereits entschieden. Hierzu wird zur Vermeidung von Wiederholungen [X.]ezug genommen ([X.] 17. November 2010 - 4 A[X.]R 19/09 - Rn. 20 ff., insb. Rn. 31). Das sieht auch die Revision nicht (mehr) anders.

Es verbleibt dann bei der tariflichen [X.]rundregel nach § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] 2007, wonach - vorbehaltlich abweichender Regelungen im [X.] 2007 (dazu unter II 2) - das allgemeine [X.]and der betreffenden Vergütungsgruppe maßgebend ist.

2. Soweit der Kläger anführt, auch diejenigen [X.]eschäftigten, die bereits bei der [X.]undesanstalt für Flugsicherung aus einer operativen Tätigkeit in eine Sachbearbeitertätigkeit gewechselt seien, hätten bei der [X.] eine Funktionszulage nach § 3 [X.] Nr. 2 erhalten, ist dies für seine Eingruppierung in Anwendung der [X.]estimmungen des [X.] 2007, auf die er sich, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] klargestellt hat, allein stützt, ohne [X.]edeutung. Das gilt auch für anerkannte [X.]eschäftigungszeiten nach dem Manteltarifvertrag oder eine möglicherweise unzutreffende Tarifanwendung durch die [X.]eklagte bei der Überleitung einzelner [X.]eschäftigter (vgl. auch [X.] 27. August 2008 - 4 [X.] 484/07 - Rn. 40 mwN, [X.] 127, 305). Nach § 2 Abs. 3 [X.] 2007 ist für die Anwendung der [X.]änder [X.] bis [X.] ein Wechsel während eines zur [X.] bestehenden Arbeitsverhältnisses erforderlich (oben II 1 b, sowie [X.] 17. November 2010 - 4 A[X.]R 19/09 - Rn. 31).

3. Der Kläger kann weiterhin nicht nach § 8 Abs. 15 oder Abs. 16 [X.] 2007 die begehrte Vergütung beanspruchen. Das [X.] ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Wechsel aus dem operativen [X.] während der Tätigkeit bei der [X.] erfolgt sein muss. Deshalb kann es dahinstehen, ob § 8 Abs. 1 des früheren Überleitungstarifvertrags für die bei der [X.] Deutsche Flugsicherung [X.]mbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ([X.], vom 20. August 1993 idF vom 20. November 1995) - wie die Revision meint - dahin zu verstehen ist, ein Anspruch auf eine Funktionszulage bestehe auch dann, wenn operative [X.]e bei einem früheren Arbeitgeber - hier der [X.] - wahrgenommen wurden.

a) Der [X.] 2007 hat [X.]. folgenden Inhalt:

        

§ 1   

        
        

[X.]rundsätze der Überleitung

        
        

der vorhandenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

        
        

(1)     

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bisher nach dem [X.] vom 19. November 2004, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 26. Juli 2006 (dem alten [X.]), eingruppiert sind, werden durch diesen Tarifvertrag einer Vergütungsgruppe nach § 4 des [X.]es 2007 zugeordnet. …

        
        

(2)     

Maßgeblich für die Überleitung ist die Vergütungsgruppe des alten [X.]es, der die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter in den Systemen der Personaldatenverwaltung der [X.] zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages zugeordnet ist. Soweit in diesem Tarifvertrag nicht ein anderes bestimmt ist, werden alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Vergütungsgruppe des alten [X.]es dem [X.]and A der [X.]ruppe derselben Nummer nach § 4 des [X.]es 2007 zugeordnet.

        
        

(3)     

Von der Überleitung nach diesem Tarifvertrag abweichende, dem § 4 des [X.]es 2007 entsprechende Zuordnungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu den Vergütungsgruppen werden durch die [X.]estimmungen in den §§ 2 bis 10 dieses Tarifvertrages nicht ausgeschlossen.

        
        

...     

                 
        

§ 8     

        
        

Abweichende Zuordnung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Vergütungsgruppe 10 (alt)

        
        

…       

                 
        

(15)   

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vergütungsgruppe 10 des alten [X.]es in der Unternehmenszentrale, an den [X.]enter-Niederlassungen [X.]remen, [X.], [X.] und München und den Tower-Niederlassungen [X.] und München, die nach einer Tätigkeit als

        
        

-       

Flugdatenbearbeiterin oder Flugdatenbearbeiter (Vergütungsgruppe 5),

        

-       

Senior-Flugdatenbearbeiterin oder Senior-Flugdatenbearbeiter (Vergütungsgruppe 6),

        

-       

[X.] oder [X.] (Vergütungsgruppe 6),

        

-       

Platzkoordinatorin oder Platzkoordinator (Vergütungsgruppe 6),

        

-       

Senior-[X.] oder Senior-[X.] (Vergütungsgruppe 7),

        

-       

Senior-Platzkoordinatorin oder Senior-Platzkoordinator (Vergütungsgruppe 7) oder

        

-       

Supervisor FD[X.] (Vergütungsgruppe 7)

                 

im operativen [X.] am 31. Oktober 2006 in der besonders q[X.]lifizierten [X.]/FD[X.]/F[X.]/[X.] auf einer Stelle beschäftigt waren, die nach dem von der [X.] zugrunde gelegten Anforderungsprofil die Q[X.]lifikation als Lotse voraussetzte, und einen tariflichen Anspruch auf eine Funktionszulage nach § 3 des alten [X.] hatten, werden der Vergütungsgruppe 10[X.] zugeordnet.

        
        

(16)   

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vergütungsgruppe 10 des alten [X.]es in der Unternehmenszentrale, an den [X.]enter-Niederlassungen [X.]remen, [X.], [X.] und München und den Tower-Niederlassungen [X.] und München, die nach einer Tätigkeit als

        
        

-       

Lotsin oder Lotse (Vergütungsgruppe 8),

                 

…       

        
                 

im operativen [X.] am 31. Oktober 2006 in der besonders q[X.]lifizierten [X.]/FD[X.]/F[X.]/[X.] beschäftigt waren und einen tariflichen Anspruch auf eine Funktionszulage nach § 3 des alten [X.] hatten, werden der Vergütungsgruppe 10[X.] zugeordnet.

        
        

...“   

                 

b) Sowohl § 8 Abs. 15 [X.] 2007 als auch § 8 Abs. 16 [X.] 2007 setzen die Ausübung einer besonders q[X.]lifizierten Sachbearbeitung in bestimmten [X.]ereichen voraus, nachdem der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin bei der [X.] in den näher beschriebenen Tätigkeiten im operativen Dienst tätig gewesen ist.

aa) Die tarifliche [X.]erücksichtigung von [X.]eschäftigungszeiten mit einer bestimmten Tätigkeit kann in Tarifverträgen in verschiedener Weise geregelt werden. Das kann von Anforderungen wie „Tätigkeit als Lotse“ bis hin zu spezifischen Voraussetzungen reichen, etwa wie vorliegend die „Tätigkeit als Lotse (Vergütungsgruppe 8)” in § 8 Abs. 16 [X.] 2007. Den Tarifvertragsparteien ist es grundsätzlich freigestellt festzulegen, welche Zeiten welcher Tätigkeiten sie tariflich in welcher Form berücksichtigen wollen ([X.] 17. Oktober 2007 - 4 [X.] 1005/06 - Rn. 42, [X.] 124, 240).

bb) [X.]ereits nach dem [X.] müssen die in § 8 Abs. 15 und Abs. 16 [X.] 2007 genannten Tätigkeiten auch nach § 1 Abs. 2 Satz 1 [X.] 2007 zugleich einer näher bestimmten Vergütungsgruppe innerhalb „des alten [X.]es“, der durch den [X.] 2007 abgelöst wurde, zugeordnet gewesen sein. Nur durch eine solche Tätigkeit kann nach § 8 Abs. 15 und Abs. 16 [X.] 2007 eine Überleitung in die [X.]. 10 [X.]and [X.] 2007 erfolgen.

cc) Das setzt aber die Anwendbarkeit des früheren [X.]s im Zeitraum der operativen [X.]e voraus und schließt es aus, andere Tätigkeiten zu berücksichtigen, die vom „alten [X.]“ nicht erfasst wurden (ebenso [X.] 17. Oktober 2007 - 4 [X.] 1005/06 - Rn. 43, [X.] 124, 240: [X.]ewährung in einer bestimmten tariflichen Fallgruppe; weiterhin 23. April 1980 - 4 [X.] 360/78 - [X.] 33, 103: [X.] und Anrechnung von Tätigkeitszeiten als [X.]eamter; 16. Mai 2012 - 4 [X.] 290/10 - Rn. 53 mwN; 22. April 2009 - 4 [X.] 163/08 - Rn. 16 mwN; 24. September 1997 - 4 [X.] 565/96 - zu 2 c der [X.]ründe: sog. Fallgruppenbewährungsaufstieg).

dd) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Kläger hat nicht dargetan, dass er zu Zeiten der [X.]eltung des früheren [X.]s mit Tätigkeiten im operativen Dienst bei der [X.] betraut war, die in § 8 Abs. 15 und Abs. 16 [X.] 2007 genannt sind. Die von ihm angeführte Tätigkeit als Lotse bei der [X.] ist für die Anwendung des allein in [X.]etracht kommenden § 8 Abs. 16 [X.] 2007 nicht zu berücksichtigen. Sie führte nicht zu einer Eingruppierung nach einer Vergütungsgruppe des durch den [X.] 2007 abgelösten [X.]s.

III. [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Eylert    

        

    Winter    

        

    Treber    

        

        

        

    Rupprecht    

        

    Hess    

                 

Meta

4 AZR 100/12

13.11.2013

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Offenbach, 13. April 2010, Az: 6 Ca 229/09, Urteil

§ 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.11.2013, Az. 4 AZR 100/12 (REWIS RS 2013, 1195)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1195

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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12 Sa 191/04 (Landesarbeitsgericht Düsseldorf)


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