Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2017, Az. 5 StR 493/16

5. Strafsenat | REWIS RS 2017, 14597

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:070317B5STR493.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 [X.]/16

vom
7. März 2017
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 7. März 2017 gemäß §§
44, 46 Abs. 1, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1.
Der Antrag des Angeklagten D.

auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung einer Verfahrensrüge wird
aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] als unzulässig zurückgewiesen.
2.
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. Februar 2016 werden als un-begründet verworfen.
3.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der [X.]:
1. Die Rüge der Verletzung des § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO durch den Angeklag-ten S.

ist mangels ausreichenden Tatsachenvortrags (§ 344 Abs. 2 Satz
2 StPO) unzulässig.
Die Mitteilungspflicht des Vorsitzenden nach § 243 Abs. 4 StPO erstreckt sich nur auf solche Erörterungen des Gerichts mit Verfahrensbeteiligten, deren Ge-genstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c StPO) gewesen ist. Nur zu Beginn der Hauptverhandlung ist die Auskunft nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO gegebenenfalls auch darüber zu erteilen, dass keine derartigen Gesprä-che stattgefunden haben. Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung ist erneut eine Mitteilung zu machen, soweit sich Änderungen gegenüber der Mitteilung zu Beginn der Hauptverhandlung ergeben haben (§ 243 Abs. 4 Satz 2 StPO). -
3
-
Daraus folgt, dass eine weitere Mitteilung lediglich dann erfolgen muss, sobald verständigungsbezogene Gespräche stattgefunden haben.
Um dem Revisions-gericht die Prüfung
zu ermöglichen, ob verständigungsbezogene

und damit eine Unterrichtungspflicht auslösende

Gespräche stattgefunden haben, muss der Revisionsführer
Tatsachen zum Inhalt der Erörterungen vortragen. [X.] ist die
bestimmte Behauptung von Tatsachen, die eine Überprüfung da-hin gestatten, ob dabei ausdrücklich oder konkludent die Möglichkeit und die Umstände einer Verständigung im Raum standen, was jedenfalls dann der Fall ist, wenn Fragen des prozessualen Verhaltens
in einen Konnex zum Verfah-rensergebnis gebracht wurden, damit die Frage nach oder die Äußerung zu einer Straferwartung nahelag und somit die Mitteilungspflicht ausgelöst wurde ([X.], Beschluss vom 29. September 2015

3 [X.], [X.], 362 mwN).
Diesen Anforderungen genügt die Revision nicht. Sie beschränkt sich bezüglich [X.] glaubhafter, verfahrensabkürzender Geständnisse bei der Strafzumes-sung, wobei Angaben zu Hintermännern und Lieferanten von besonderem
Ge-kann der [X.] nicht beurteilen, ob es sich um ein verständigungsbezogenes oder lediglich um ein sonstiges verfahrensförderndes Gespräch gehandelt hat, das nicht auf eine einvernehmliche Verfahrenserledigung abzielte (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 14. April 2015

5 StR 9/15, [X.], 535, 536). Denn Gegenstand solcher unverbindlichen Erörterungen kann insbesondere der in einem Rechtsgespräch
erteilte Hinweis auf die strafmildernde Wirkung eines Geständnisses sein ([X.] 133, 168, 228; [X.], Beschluss vom 14. Ap-ril
2015

5 StR 9/15, aaO; Urteil vom 28. Juli 2016

3 [X.]).
Entsprechendes gilt für den Vortrag der Revision, der Vertreter der Staatsan--
4
-

in welchem Kontext die Äußerung gefallen ist. Ein entsprechender Vortrag wäre vorliegend
jedoch erforderlich gewesen, zumal nach der Rechtsprechung des [X.] eine Strafrahmenverschiebung nicht Gegenstand einer Verständigung sein darf ([X.] 133, 168, 211).
2. [X.], § 338 Nr. 5 StPO liegt nicht vor. Für die Zulässigkeit der Beauftragung eines Referendars mit den Aufgaben eines Ur-kundsbeamten der Geschäftsstelle ist es irrelevant, in welchem [X.] er sich befindet (vgl. auch [X.], Beschlüsse vom 12. Januar 2017

5 StR 548/16 und vom
22. Februar 2017

5 [X.]).
3. Es begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass das [X.] im vorliegenden Fall nicht ausdrücklich auf die Härtefallregelung des §
73c StGB eingegangen ist. Die Erörterung der Voraussetzungen des § 73c Abs. 1 StGB ist nur dann erforderlich, wenn naheliegende Anhaltspunkte für deren Vorliegen gegeben sind (vgl. [X.], Beschlüsse vom 29. September 2015

1 [X.], [X.], 278; vom 15. März 2011

1 [X.], [X.]St 56, 191). Dies ist hier nicht der Fall.

Mutzbauer
Sander
König

Berger
Mosbacher

Meta

5 StR 493/16

07.03.2017

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2017, Az. 5 StR 493/16 (REWIS RS 2017, 14597)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 14597

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