Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2014, Az. IV ZR 1/14

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 2694

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IV ZR 1/14

Verkündet am:

24. September 2014

Heinekamp

[X.]

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], die Richter Dr.
Karczewski, [X.] und die Richterin Dr. Brockmöller
auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 2014

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel des Beklagten wird das Urteil der 8.
Zivilkammer des [X.] vom 17.
Dezem-ber 2013 aufgehoben, das Urteil des [X.] vom 14.
August 2013 unter Zurückweisung des
weiterge-henden Rechtsmittels
teilweise geändert und insgesamt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten 1.125,85

Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Ba-siszinssatz
ab 19.
Juni 2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter In-stanz tragen die Klägerin 79% und der Beklagte 21%. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen

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Tatbestand:

Die Klägerin, ein [X.] Lebensversicherer, fordert von dem Beklagten Zahlung aus zwei [X.]en. Dieser hat widerklagend Rückzahlung der
von ihm auf diese geleisteten Teilzahlungen sowie Auszahlung des [X.] der Versicherung geltend
gemacht.

Der Beklagte stellte am 28.
Juni 2011 einen "Antrag auf [X.]" sowie einen gesonderten "Antrag auf Kos-tenausgleichsvereinbarung". Zu letzterem
heißt es im Abschnitt "Til-gungsplan":

"Die Tilgung der Abschluss-
und Einrichtungskosten erfolgt separat vom Versicherungsvertrag und nicht in Form einer Verrechnung der Kosten mit den Versicherungsbeiträgen. Die Fälligkeit der Teilzahlungen richtet sich nach §
2 der Bedingungen für die [X.]."

sowie

"Wichtig: Die Auflösung des Versicherungsvertrages führt grundsätzlich nicht zur Beendigung dieser Kostenaus-gleichsvereinbarung. Die Kosten sind auch im Falle einer Beitragsfreistellung oder Kündigung des [X.] zu bezahlen."

Unmittelbar über der Unterschrift zur Kostenausgleichsvereinba-rung findet sich der fettgedruckte Hinweis:

"Mir ist ebenfalls bekannt, dass ich die Kostenausgleichs-vereinbarung nicht kündigen kann."
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Die Höhe der Abschluss-
und Einrichtungskosten bei 60 monatli-chen Raten zu je 52,50

Verzinsung ist nicht vorgesehen. Die monatliche Prämie für die [X.] von 150

monatlich auf die [X.] zu zahlenden Betrag reduziert.

Am 18.
November 2011 beantragte der Beklagte,
die Beiträge zu erhöhen,
und schloss mit der Klägerin eine weitere Kostenausgleichs-vereinbarung, die mit der ersten identische Regelungen zur separaten Zahlung und fehlenden Kündbarkeit enthält. Auf der Grundlage dieser Vereinbarung hatte
der Beklagte
weitere Abschluss-
und Einrichtungs-kosten von 2.797,20

ebenfalls ohne Verzinsung

zu zahlen.

Die dem Vertrag zugrunde liegenden "Bedingungen für die Kos-tenausgleichsvereinbarung ([X.])" der Klägerin bestimmen unter ande-rem:

"§ 1 Gegenstand der [X.]

(2) Das Zustandekommen des vorliegenden Vertrages zur [X.] ist abhängig vom [X.] des genannten Versicherungsvertrages.

(3) Die Auflösung des einmal zustande gekommenen Versi-cherungsvertrages führt dagegen
ausser bei einem Wider-ruf -
nicht zur Beendigung der Kostenausgleichsvereinba-rung

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§ 5 Vertragsbeendigung

(2) Eine Kündigung der [X.] ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich und führt dazu, dass die Gesamtsumme der noch nicht getilgten Abschluss-
und Einrichtungskosten sofort fällig wird.

(3) Die Auflösung des einmal zustande gekommenen Versi-cherungsvertrages führt dagegen -
ausser bei einem Wider-ruf -
nicht zur Beendigung der Kostenausgleichsvereinba-rung

Der Beklagte zahlte in der [X.] von August 2011 bis Juli 2012 die monatliche Rate von 52,50

sowie von Dezember 2011 bis Juli 2012 die monatliche Rate von 46,62

auf die zweite [X.].
Ab August 2012 stellte er die Zahlungen ein. Insgesamt leistete er Zahlungen von 1.002,96

52,50

29.
August 2012 kündigte der Beklagte seine Rentenversicherung mit der Kostenausgleichsverein-barung mit sofortiger Wirkung. Die Klägerin bestätigte den Eingang der Kündigung zum 4.
September 2012. Sie berechnet ihre Ansprüche wie folgt:

Abschluss-
und Einrichtungskosten
für die Versicherung
3.150,00

zuzügl. Abschluss-
und Einrichtungskosten
für die Beitragserhöhung
2.797,20

abzügl. Rückkaufswert
1.324,09

abzügl. Teilzahlungen
1.002,96

gesamt
3.620,15

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Gerichtlich geltend gemacht hat sie einen Betrag von 3.284,55

nebst Zinsen. Der Beklagte hat Widerklage in Höhe von 2.327,05

o-ben. Diese Forderung setzt
sich aus den gezahlten Beträgen auf die [X.]en
von 1.002,96

aus dem Rück-kaufswert von 1.324,09

Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 3.284,55

über dem Basiszins seit dem 28.
Dezember 2012 sowie vorprozessuale Anwaltskosten von 302,10

des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragt er, das Urteil des [X.] aufzuheben, das Urteil des Amtsgerichts teilweise abzuändern, die Klage abzuweisen sowie die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten 1.324,09

Rechtshängigkeit zu zahlen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist überwiegend begründet.

[X.] Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist eine gesonderte Kos-tenausgleichsvereinbarung zulässig und wirksam. Insbesondere verstoße sie nicht gegen §
169 Abs.
5 Satz
2 VVG und stelle keine unzulässige Umgehung dar. Ferner genügten die geschlossenen Vereinbarungen den Anforderungen an das Vorliegen eines gesonderten Vertragsschlusses sowie hinreichender Transparenz. Die [X.]en 10
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verstießen ferner nicht gegen §§
307
ff. [X.]. Insbesondere stelle der Ausschluss der Kündigungsmöglichkeit des Versicherungsnehmers keine unangemessene Benachteiligung dar. Der Beklagte habe die [X.] auch nicht wirksam widerrufen können. Sowohl der Widerruf in der Klageerwiderung als auch die möglicherweise als [X.] auszulegende Kündigung mit Schreiben vom 29.
August 2012 sei nicht fristgerecht erfolgt. Die Widerrufsbelehrungen genügten den [X.] des §
8 Abs.
2 Nr.
2 VVG. Daher
sei die Widerklage unbegrün-det.

I[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand.

1. Wie der Senat bereits in seinen

vergleichbare Sachverhalte betreffenden

Urteilen vom 12.
März 2014 entschieden und im Einzelnen begründet hat, verstoßen
die [X.]en
nicht ge-gen §
169 Abs.
5 Satz
2, §
171 Satz
1 VVG ([X.], [X.], 567 Rn.
14-22; [X.], juris Rn.
12-20). Auch eine Unwirksamkeit wegen fehlender Transparenz gemäß §
307 Abs.
1 Satz
2 [X.] kommt nicht in Betracht. Dem Versicherungsnehmer wird unmissverständlich vor Augen geführt, dass er die [X.]en
nicht kündi-gen kann und nur der Widerruf seiner Vertragserklärungen
zu deren Be-endigung führt, nicht dagegen eine Kündigung des Versicherungsvertra-ges oder der [X.]en
selbst (vgl. Senatsurteil vom 12.
März 2014
[X.] aaO Rn.
23-25).

2. Dem Beklagten stand allerdings das Recht zu, die [X.]
zu kündigen, da die vertraglich
festgelegte Unab-13
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hängigkeit der [X.] von einer Auflösung oder Aufhebung des Versicherungsvertrages sowie der ausdrückliche Aus-schluss des Kündigungsrechts in der vorgedruckten Formulierung im [X.] wegen unangemessener Benachteiligung des [X.] gemäß §
307 Abs.
2 Nr.
2 [X.] unwirksam sind (Senatsur-teil vom 12.
März 2014
[X.], [X.], 567 Rn.
26-35; [X.], juris Rn.
21-30).

Hieran hält der Senat auch in Anbetracht des weiteren Vorbringens der Klägerin fest. Die unangemessene Benachteiligung des [X.] liegt gerade darin begründet, dass sein Kündigungsrecht für die [X.] für den Fall der Auflösung oder Aufhebung des Versicherungsvertrages ausgeschlossen werden soll. Wie im Fall eines Versicherungsnehmers zu entscheiden wäre, der

anders als in sämtlichen bisher dem Senat vorliegenden Fallgestaltun-gen

nicht ratierlich, sondern in einem Betrag sofort bei
Vertragsschluss zahlt, muss hier nicht entschieden werden. Die Unwirksamkeit des [X.] führt dazu, dass dem Versicherer nach erklärter Kündigung keine Zahlungsansprüche aus der [X.] mehr zustehen, nicht dagegen zur sofortigen Fällig-keit sämtlicher Abschluss-
und Einrichtungskosten.

Hieraus folgt, dass der Beklagte die Kostenausgleichsvereinbarun-gen mit Schreiben vom 29.
August 2012, der Klägerin zugegangen am 4. September 2012,
wirksam gekündigt hat. Die Klägerin kann daher nur Zahlung bis einschließlich September
2012 verlangen. Da der Beklagte Zahlungen bis Juli 2012 geleistet hat, steht ihr lediglich ein Anspruch auf restliche Zahlung von 198,24

Klägerin durchge-führten Verrechnung mit dem Rückkaufswert der Versicherung in Höhe 16
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von 1.324,09

e-rin auf die Widerklage unter Abweisung des weitergehenden [X.] zu verurteilen ist, an den Beklagten 1.125,85

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.
1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

[X.] [X.] Dr.
Karczewski

[X.]

Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.08.2013 -
113 [X.]/13 -

LG [X.], Entscheidung vom 17.12.2013 -
8 [X.]/13 -

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Meta

IV ZR 1/14

24.09.2014

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2014, Az. IV ZR 1/14 (REWIS RS 2014, 2694)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2694

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IV ZR 1/14

IV ZR 295/13

IV ZR 255/13

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