Bundessozialgericht, Beschluss vom 11.02.2015, Az. B 6 KA 41/14 B

6. Senat | REWIS RS 2015, 15666

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Gegenstand

Vertragsärztliche Versorgung - Labor-Richtlinie (juris: LaborRL) - Vereinbarung der Partner der Bundesmantelverträge - keine Genehmigung zur Erbringung und Abrechnung einer bestimmten Laboratoriumsuntersuchung ohne Qualifikationsnachweis


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 28. Mai 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Der Kläger begehrt die Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung spezieller Laboratoriumsuntersuchungen nach Kapitel 32.3 des [X.]inheitlichen Bewertungsmaßstabs für ärztliche Leistungen ([X.]).

2

Der Kläger ist als Facharzt für Urologie mit den Zusatzbezeichnungen Andrologie und medikamentöse Tumortherapie zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. [X.]r verfügt bereits seit seiner Zulassung im Jahr 1989 über die Genehmigung zur [X.]rbringung von Leistungen der Spermatologie, der [X.] und freies [X.] sowie der Harnsteinanalyse. Den Antrag des [X.], ihm auch die Genehmigung für die [X.]rbringung und Abrechnung von Leistungen nach [X.], 32354, 32358 und 32360 [X.] (quantitative Bestimmung von [X.], [X.], [X.] und sexualhormonbindendes Globulin mittels [X.]) zu erteilen, lehnte die Beklagte ab. Widerspruch und Klage des [X.] waren ohne [X.]rfolg.

3

Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] das Urteil des [X.] geändert und die Beklagte verurteilt, über den Antrag des [X.] auf [X.]rbringung und Abrechnung der streitgegenständlichen Leistungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden. Der angefochtene Bescheid leide jedenfalls an einem Begründungsmangel, weil dieser keine Ausführungen zu der Frage enthielten, ob dem Kläger nach [X.] des von den Vertragspartnern nach § 135 Abs 2 [X.]B V vereinbarten Anhangs zu Abschnitt [X.] der Richtlinien der [X.] für die Durchführung von Laboratoriumsuntersuchungen in der kassenärztlichen/vertragsärztlichen Versorgung (im Folgenden: [X.]) hätte Gelegenheit gegeben werden müssen, seine fachliche Befähigung durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium zu belegen. Voraussetzung sei, dass der Kläger eine der den Arztgruppen nach [X.] (Arzt für Laboratoriumsmedizin, ua) des Anhangs zu Abschnitt [X.] [X.] entsprechende Fachkunde nachweisen könne. Die Beklagte habe somit zu prüfen, ob sich unter dem Gesichtspunkt des [X.]rwerbs der Facharztbezeichnung Urologie sowie der Zusatzbezeichnung Andrologie und im Hinblick auf die vom Kläger im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse eine gleichwertige Qualifikation ergebe. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf [X.]rteilung einer Genehmigung ohne erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium. Nur die in [X.] des vereinbarten Anhangs zu Abschnitt [X.] der [X.] genannten Arztgruppen könnten von der Pflicht zum Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Kolloquium befreit werden.

4

Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] macht der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

5

II. Die Beschwerde des [X.] ist - soweit sie nicht bereits unzulässig ist - jedenfalls unbegründet. Die von ihm geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 [X.] [X.]G) liegt nicht vor. Allerdings ist der Kläger trotz des für ihn günstigen Berufungsurteils durch dieses beschwert, weil das [X.] im Rahmen der von ihm ausgesprochenen Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung ua dem Begehren des [X.], die betroffenen Leistungen ohne die Teilnahme an einem Kolloquium erbringen zu dürfen, nicht entsprochen hat.

6

1. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den [X.]inzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl B[X.] [X.]-1500 § 153 [X.] Rd[X.]3 mwN; B[X.] [X.]-1500 § 160 [X.] Rd[X.]). Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, falls die Rechtsfrage schon beantwortet ist, ebenso dann, wenn Rechtsprechung zu dieser Konstellation zwar noch nicht vorliegt, sich aber die Antwort auf die Rechtsfrage ohne Weiteres ergibt (zur Verneinung der Klärungsbedürftigkeit im Falle klarer Antwort s zB B[X.] SozR 3-1500 § 146 [X.] S 6; B[X.] SozR 3-2500 § 75 [X.]; B[X.] SozR 3-1500 § 160a [X.]1 S 38; vgl auch B[X.] SozR 3-4100 § 111 [X.] S 2 f). Diese Anforderungen sind verfassungsrechtlich unbedenklich (s die Nachweise in B[X.] [X.]-1500 § 153 [X.] Rd[X.]3 sowie [X.] [X.]-1500 § 160a [X.]6 Rd[X.] 4 f; [X.] [X.]-1500 § 160a [X.]4 Rd[X.] ff).

7

Nach diesen Maßstäben sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nicht gegeben. Der Kläger formuliert die Rechtsfrage,

        

"ob ein Vertragsarzt, der im Bereich des Abschnitts 32.3.4 [X.]BM (Spezielle laboratoriumsmedizinische Untersuchungen - klinisch-chemische Untersuchungen) bereits über eine Abrechnungsgenehmigung für ein Untersuchungsparameter verfügt, welcher Bestandteil einer Gruppe von [X.] ist, bei der die Untersuchungsmethode identisch ist (hier: Quantitative Bestimmung mittels [X.], gilt für die Gebührenordnungspositionen 32350 bis 32361) und in Bezug auf die bestimmt formulierten Untersuchungsparameter die Gebührenziffer 'ähnliche Untersuchung' besteht (hier: [X.]BM-Ziffer 32361 ähnliche Untersuchungen unter Angabe der Art der Untersuchung), für die [X.]rlangung weiterer Abrechnungsgenehmigungen der weiteren Untersuchungsparameter der so zusammengefassten Gruppe von [X.] jeweils noch ein Fachgespräch gemäß Ziffer 1 des Anhangs zu Abschnitt [X.] der [X.] durchführen muss".

8

[X.]s erscheint bereits zweifelhaft, ob der Kläger die [X.]ntscheidungserheblichkeit der formulierten Rechtsfrage dargelegt hat, weil sich die formulierte Rechtsfrage allein auf die [X.]rforderlichkeit eines Kolloquiums (Fachgesprächs) bezieht. Nach der [X.]ntscheidung des [X.] hängt die Genehmigung jedoch weiterhin davon ab, dass der Kläger über eine verglichen mit den in [X.] des Anhangs zu Abschnitt [X.] der [X.] genannten Arztgruppen "gleichwertige Qualifikation" verfügt ([X.] unten/[X.] oben des Urteils). Wenn diese Voraussetzung nicht erfüllt sein sollte, käme es für die [X.]ntscheidung auf den Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Kolloquium - und damit auf die formulierte Rechtsfrage - nicht mehr an. Auf die Frage, ob der Kläger über die nach [X.] des Anhangs zu Abschnitt [X.] der [X.] geforderte Qualifikation verfügt, geht die Nichtzulassungsbeschwerde nicht ein.

9

Im [X.]rgebnis kommt es darauf indes nicht an. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet, weil sich die formulierte Rechtsfrage ohne Weiteres aus dem Anhang zu Abschnitt [X.] der [X.] klar beantworten lässt. [X.]ine [X.] vom Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Kolloquium sieht [X.] des Anhangs zu Abschnitt [X.] der [X.] ausschließlich für die dort bezeichneten Arztgruppen vor, wobei die [X.] allein für Ärzte mit der Berechtigung zum Führen der Arztbezeichnung "Arzt für Laboratoriumsmedizin" umfassend formuliert wird, während sich die [X.] für die übrigen Arztgruppen (Arzt für Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie und Arzt für Transfusionsmedizin) nur auf einen Teil der Laboratoriumsuntersuchungen bezieht. Da der Kläger Facharzt für Urologie ist, ist er nicht von der Pflicht zum Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Kolloquium befreit. Für die vom Kläger vertretene Auffassung, nach der ein Arzt, der bereits über eine Genehmigung zur [X.]rbringung und Abrechnung bestimmter Laboratoriumsuntersuchungen verfügt, einen Anspruch auf eine [X.]rweiterung der Genehmigung für bestimmte sehr ähnliche Untersuchungen unabhängig von der Durchführung eines Kolloquiums haben soll, enthält der Wortlaut der [X.] keinen Anknüpfungspunkt.

[X.]ntgegen der Auffassung des [X.] vertritt auch das [X.] Marburg in seinem Urteil vom [X.] ([X.] [X.] 708/10 - Juris) keine davon abweichende Auffassung. Soweit der Kläger auf Juris Rd[X.]4 dieses Urteils Bezug nimmt, ist darauf hinzuweisen, dass es an dieser Stelle nicht um die [X.] von der Pflicht zum Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Kolloquium geht, sondern um die Frage, welche Anforderungen an den Nachweis der Qualifikation zu stellen sind, damit der Arzt nach [X.] des Anhangs zu Abschnitt [X.] der [X.] zum Kolloquium zugelassen werden kann. Nur in diesem Zusammenhang kommt es nach dem Inhalt der [X.] auf den Nachweis der im Rahmen der Weiterbildung "angewandten labormedizinischen Methoden" an. Dem entsprechend hat das [X.] Marburg - antragsgemäß - auch nur darüber entschieden, nach welchen Maßstäben die [X.] über die Zulassung des Arztes zum Kolloquium zu entscheiden hat. Um die [X.]rteilung einer Genehmigung ohne den Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Kolloquium ging es in der [X.]ntscheidung also nicht.

Auch mit der vom Kläger in Bezug genommenen [X.]ntscheidung des Senats vom [X.] ([X.] [X.] 39/98 R) kann der geltend gemachte Anspruch auf [X.]rteilung einer Genehmigung unabhängig vom Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Kolloquium nicht begründet werden. Das genannte Urteil befasst sich nicht mit der Frage der "Ähnlichkeit" unterschiedlicher, konkret bezeichneter Laboruntersuchungen, sondern mit der Auslegung des Auffangbegriffs "ähnliche Untersuchungen" im [X.]. Soweit der Kläger aus diesem Urteil dennoch ableiten möchte, dass es sich bei der Untersuchung nach [X.]2351 [X.], für deren [X.]rbringung ihm eine Genehmigung erteilt worden sei und den Untersuchungen nach [X.], 32354, 32358 und 32360 [X.], für deren [X.]rbringung und Abrechnung er die [X.]rteilung einer Genehmigung begehrt, um "ähnliche Untersuchungen" handele, so kommt es darauf für die [X.]ntscheidung im angestrebten Revisionsverfahren nicht an, weil der Anhang zu Abschnitt [X.] [X.] für Ärzte, die bereits über eine Genehmigung zur Abrechnung "ähnlicher Untersuchungen" verfügen, keine [X.] vom Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Kolloquium vorsieht.

Soweit der Kläger aus dem og Urteil des Senats vom [X.] ableitet, dass die Abrechnungstatbestände, für die er Abrechnungsgenehmigungen begehrt, "nicht dem Methodenvorbehalt des § 135 Abs 1 [X.]B V" unterfielen, kommt es auch darauf nicht an, weil es sich bei dem Anhang zu Abschnitt [X.] [X.], auf die der Kläger in der formulierten Rechtsfrage Bezug nimmt, nicht um eine Richtlinie des Gemeinsamen [X.] nach § 135 Abs 1 [X.]B V handelt, sondern um eine Vereinbarung der Partner der [X.] nach § 135 Abs 2 [X.]B V.

Der Senat folgt auch nicht der - nicht näher begründeten - Auffassung des [X.], dass sich ein Anspruch auf [X.]rteilung der begehrten Genehmigung ohne den Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Kolloquium aus der Berufsausübungsfreiheit (Art 12 Abs 1 GG) ableiten lasse. Dies liegt fern, weil es um die [X.]rbringung von Leistungen geht, die nicht [X.] des Fachgebietes des [X.] (Urologie) betreffen und weil es - nach dem Inhalt der vom Kläger formulierten Rechtsfrage - nicht um den Ausschluss von der [X.]rbringung bestimmter Leistungen geht, sondern lediglich um den Nachweis der für die [X.]rbringung erforderlichen Qualifikation in einem Kolloquium.

Der Kläger kann auch nicht mit [X.]rfolg geltend machen, dass er unter Beachtung verfassungsrechtlicher Maßstäbe insoweit den in [X.] des Anhangs zu Abschnitt [X.] [X.] genannten Ärzten (Arzt für Laboratoriumsmedizin, ua) gleichzustellen sei. Dass im Vertragsarztrecht Qualifikationsanforderungen anknüpfend an die Weiterbildung in einem Fachgebiet formuliert werden dürfen, entspricht ständiger Rechtsprechung (vgl B[X.] [X.]-2500 § 87 [X.]9 Rd[X.]2; B[X.] SozR 3-2500 § 135 [X.]1 S 114; B[X.][X.] 104, 128 = [X.]-2500 § 95 [X.]5, Rd[X.]1 mwN), und es liegt auf der Hand, dass als sachgerechtes Kriterium bezogen auf die Qualifikation zur [X.]rbringung von Laboratoriumsuntersuchungen an die [X.] "Arzt für Laboratoriumsmedizin" und - für ein begrenztes Spektrum von Laboratoriumsuntersuchungen - die Arztbezeichnungen "Arzt für Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie" sowie "Arzt für Transfusionsmedizin" angeknüpft werden kann. Über eine entsprechende Facharztbezeichnung verfügt der Kläger nicht, sodass es unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden ist, wenn ein Qualifikationsnachweis etwa in der Form der erfolgreichen Teilnahme an einem Kolloquium gefordert wird. Art 12 Abs 1 GG kann auch nicht entnommen werden, dass ein Arzt, der - möglicherweise auch nur aufgrund der Übergangsregelung nach [X.]0 des Anhangs zu Abschnitt [X.] [X.] - bereits über die Genehmigung zur [X.]rbringung und Abrechnung einer bestimmten Laboratoriumsuntersuchung verfügt, ohne einen Qualifikationsnachweis Anspruch auf die [X.]rweiterung der Genehmigung bezogen auf ähnliche, mit der gleichen Methode durchgeführte Laboratoriumsuntersuchungen hätte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 [X.]G iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 [X.]G iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 2, § 47 Abs 1 und 3 GKG.

                          

Meta

B 6 KA 41/14 B

11.02.2015

Bundessozialgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: KA

vorgehend SG Düsseldorf, 7. März 2012, Az: S 33 KA 157/09, Urteil

§ 75 Abs 7 S 1 Nr 1 SGB 5, § 135 Abs 1 SGB 5, § 135 Abs 2 SGB 5, Abschn E Anhang Nr 10 LaborRL, Art 12 Abs 1 GG, § 82 Abs 1 SGG, Anl 3 BMV-Ä

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 11.02.2015, Az. B 6 KA 41/14 B (REWIS RS 2015, 15666)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 15666

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