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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2018:030718B5STR38.18.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 38/18
vom
3. Juli 2018
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 3. Juli 2018 gemäß §
349 Abs. 2
StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5.
Juli 2017 werden als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-klagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:
Die Rüge eines Verstoßes gegen § 244 Abs. 5 StPO geht schon deshalb fehl, weil es sich bei dem Antrag mangels Behauptung einer bestimmten Beweistat-sache nicht um einen Beweisantrag im Rechtssinne handelt; eine zulässige Aufklärungsrüge ist insoweit nicht erhoben.
Die Rüge eines Verstoßes nach § 338 Nr. 6 StPO ist jedenfalls auch deshalb unzulässig, weil nicht mitgeteilt wird, welche [X.] ganz konkret während der vierminütigen Alarmzeit in der Hauptverhandlung stattgefunden haben.
Die Rüge nach § 338 Nr. 8 StPO ist jedenfalls unbegründet, weil nach dem [X.] nicht ersichtlich ist, dass durch die Zurückweisung der beiden -
3
-
lediglich aus dem Protokoll ersichtlichen Fragen die Verteidigung in einem für die
Entscheidung wesentlichen Punkt beschränkt worden ist.
Ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens bzw. gegen § 265 StPO liegt nicht vor. Nach Erteilung seines rechtlichen Hinweises, es komme abweichend von der Anklage auch eine Verurteilung wegen Beihilfe in Betracht, [X.] es zu einer Verurteilung wegen Täterschaft gemäß der Anklage gelangt ist. Die Erteilung eines rechtlichen Hinweises gemäß § 265 Abs. 1 StPO begründet kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass das Gericht lediglich diesem Hin-weis gemäß urteilt (vgl. [X.], Urteil vom 12. März 1998
4 [X.], NJW
1998, 3654, 3655). Durch die Neufassung von § 265 Abs. 2 Nr. 2 StPO hat sich daran nichts geändert.
Mutzbauer
Sander
Berger
Mosbacher
Köhler
Meta
03.07.2018
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2018, Az. 5 StR 38/18 (REWIS RS 2018, 6795)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 6795
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 38/18 (Bundesgerichtshof)
Schutzwürdiges Vertrauen auf Verurteilung gemäß eines rechtlichen Hinweises
1 StR 34/18 (Bundesgerichtshof)
1 StR 509/10 (Bundesgerichtshof)
3 StR 222/02 (Bundesgerichtshof)
1 StR 34/18 (Bundesgerichtshof)
Änderung des rechtlichen Gesichtspunkt in der Hauptverhandlung: Pflicht des Gerichts zur Erteilung eines Hinweises und …
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