Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.07.2018, Az. 5 StR 38/18

5. Strafsenat | REWIS RS 2018, 6798

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Gegenstand

Schutzwürdiges Vertrauen auf Verurteilung gemäß eines rechtlichen Hinweises


Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. Juli 2017 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:

Die Rüge eines Verstoßes gegen § 244 Abs. 5 StPO geht schon deshalb fehl, weil es sich bei dem Antrag mangels Behauptung einer bestimmten [X.] nicht um einen Beweisantrag im Rechtssinne handelt; eine zulässige Aufklärungsrüge ist insoweit nicht erhoben.

Die Rüge eines Verstoßes nach § 338 Nr. 6 StPO ist jedenfalls auch deshalb unzulässig, weil nicht mitgeteilt wird, welche [X.] ganz konkret während der vierminütigen Alarmzeit in der Hauptverhandlung stattgefunden haben.

Die Rüge nach § 338 Nr. 8 StPO ist jedenfalls unbegründet, weil nach dem [X.] nicht ersichtlich ist, dass durch die Zurückweisung der beiden lediglich aus dem Protokoll ersichtlichen Fragen die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt beschränkt worden ist.

Ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens bzw. gegen § 265 StPO liegt nicht vor. Nach Erteilung seines rechtlichen Hinweises, es komme abweichend von der Anklage auch eine Verurteilung wegen Beihilfe in Betracht, war das [X.] nicht zur „Rücknahme“ dieses Hinweises verpflichtet, bevor es zu einer Verurteilung wegen Täterschaft gemäß der Anklage gelangt ist. Die Erteilung eines rechtlichen Hinweises gemäß § 265 Abs. 1 StPO begründet kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass das Gericht lediglich diesem Hinweis gemäß urteilt (vgl. [X.], Urteil vom 12. März 1998 - 4 [X.], NJW 1998, 3654, 3655). Durch die Neufassung von § 265 Abs. 2 Nr. 2 StPO hat sich daran nichts geändert.

Mutzbauer     

        

Sander     

        

Berger

        

Mosbacher     

        

Köhler     

        

Meta

5 StR 38/18

03.07.2018

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Berlin, 5. Juli 2017, Az: 518 KLs 64/16

§ 265 Abs 1 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.07.2018, Az. 5 StR 38/18 (REWIS RS 2018, 6798)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 6798

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Referenzen
Wird zitiert von

2 StR 56/22

11 ZB 19.33226

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