Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.11.2010, Az. 1 StR 509/10

1. Strafsenat | REWIS RS 2010, 936

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 509/10 vom 30. November 2010 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 30. November 2010 be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22. März 2010 wird als unbegründet verwor-fen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Der Angeklagte ist vom [X.] wegen - gemeinschaftlich mit dem nicht revidierenden Mitangeklagten [X.]begangenen - Mordes zu lebens-langer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Seine hiergegen gerichtete, auf die [X.] sachlichen und förmlichen Rechts gestützte Revision bleibt ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 [X.]). Näher ist dies nur zu den geltend gemachten Verstößen gegen § 265 [X.] (1.), § 244 [X.] (2.) und § 338 Nr. 8 [X.] (3.) auszuführen. 1 1. Während dem Angeklagten mit der Anklageschrift vorgeworfen worden war, sein Opfer heimtückisch und habgierig getötet zu haben, hat das [X.] ihn wegen einer heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen begange-nen Tat verurteilt. In der Hauptverhandlung hatte der Vorsitzende den Ange-klagten darauf hingewiesen, dass u.a. auch —sonstige niedrige Beweggründefi als Mordmerkmal in Betracht kommen. Die Revision meint, dieser Hinweis sei 2 - 3 - unzulänglich gewesen, weil der die rechtliche Bewertung tragende Sachverhalt hätte genau bezeichnet werden müssen. Diese Rüge geht fehl. Denn die ihr zugrunde liegende Annahme, ein Hinweis gemäß § 265 [X.] müsse aus Rechtsgründen stets auf neuen tatsächlichen Erkenntnissen beruhen, ist unzu-treffend. Freilich ist dies nach forensischer Erfahrung vielfach der Fall, jedoch ist ein Hinweis nach § 265 [X.] auch dann geboten, wenn sich der Sachverhalt selbst nicht geändert hat, er aber nach Auffassung des Gerichts dennoch recht-lich anders als noch in der zugelassenen Anklage zu bewerten ist (vgl. [X.], [X.], 6. Aufl. § 265 Rn. 17). Ein [X.] ist daher allein mit der Behauptung, geänderte tatsächliche Grundlagen eines Hinweises gemäß § 265 [X.] seien nicht mitgeteilt worden, nicht schlüssig dargetan. Im Übrigen könnte eine auf die Behauptung unzulänglicher tatsächlicher Erläuterung eines Hinweises gemäß § 265 [X.] gestützte Rüge schon im An-satz nur dann Erfolg haben, wenn Urteil und zugelassene Anklage in tatsächli-cher Hinsicht wesentlich voneinander abweichen würden. Derartige Differenzen vermag der Senat nicht zu erkennen; sie sind von der Revision auch nicht ein-mal abstrakt behauptet, erst recht nicht konkret ausgeführt worden (vgl. [X.], Beschluss vom 14. Januar 2010 - 1 StR 587/09 mwN). 3 2. In der Hauptverhandlung hatte die Verteidigung den Antrag gestellt, dem Angeklagten —auf Staatskosten die Zulassung zur freiwilligen Durchführung einer wissenschaftlichen polygraphischen Untersuchung – zu genehmigenfi. Diesen Antrag hat das [X.] mit der Begründung zurückgewiesen, das bezeichnete Beweismittel sei i.S.d. § 244 Abs. 3 Satz 2 4. Var. [X.] ungeeig-net. 4 - 4 - a) Allerdings handelt es sich entgegen der Ansicht der Revision bereits nicht um einen Beweisantrag, dessen Ablehnung den Maßstäben des § 244 [X.] hätte entsprechen müssen. Denn mit ihm wurde (noch) nicht die Verneh-mung eines Sachverständigen zu einer bestimmten [X.] verlangt, sondern lediglich die - eventuell nur - vorgeschaltete Untersuchung des Ange-klagten unter Einsatz eines [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 30. Juli 1999 - 3 StR 272/99, [X.], 578). 5 b) Das [X.] hätte jedoch auch einen auf die Einholung eines ent-sprechenden Sachverständigengutachtens zielenden Antrag mit der von ihm genannten Begründung ablehnen dürfen. Denn gegen einen auch nur geringfü-gigen indiziellen Beweiswert des Ergebnisses einer mittels eines [X.] vorgenommenen Untersuchung bestehen die im Urteil des Senats vom 17. [X.] 1998 (1 [X.], [X.]St 44, 308, 323 ff.) dargelegten grundsätzli-chen Einwände betreffend den hier allein in Rede stehenden sog. Kontrollfra-gentest uneingeschränkt weiter. Es wäre deshalb sogar ohne Belang, wenn die Ansicht der Revision richtig wäre, dass inzwischen —eine hinreichend breite Da-tenbasisfi einen Zusammenhang von mittels des [X.] gemessenen Körperreaktionen mit einem bestimmten Verhalten belegen würde. Dies ist aber nicht der Fall. Hierfür genügt die von der Revision angeführte [X.] mit lediglich 65 Versuchspersonen (vgl. [X.]/[X.], [X.] 2004, 86) - bereits ungeachtet methodischer Einwände - nicht. Auch einem maßgeblichen Beitrag [X.] Wissenschaftler, die nach eigenem Bekunden einen Großteil ihrer bis zu 40jährigen Laufbahn der Forschung und Entwicklung poly-graphischer Techniken gewidmet haben, lassen sich neuere Studien - noch da-zu, wie die Revision vorträgt, —an realen Verdächtigenfi - nicht entnehmen (vgl. [X.]/[X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], [X.], Volume 5 [2009], [X.] ff.). 6 - 5 - 3. Die Hauptverhandlung wurde nach dem letzten Wort der Angeklagten am 15. März 2010 (Montag) unterbrochen; die Urteilsverkündung war für den 22. März 2010 vorgesehen. Am 18. März 2010 (Donnerstag) ging ein an den Vorsitzenden adressiertes Fax der Verteidigerin mit folgendem Wortlaut ein: —In oben bezeichneter Angelegenheit übersende ich – noch einen Hilfsbeweisan-trag –, den ich am Montag – versehentlich vergessen hattefi. Dieser auf die Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens hinsichtlich des Mitangeklagten gerichtete Antrag war beigefügt und mit Ausführungen zu dessen psychischem Zustand bei der Tat und zu dessen nicht konstantem [X.] näher begründet. Ohne Reaktion hierauf wurde am 22. März 2010 das Urteil verkün-det. 7 Hinsichtlich des deshalb geltend gemachten Verstoßes gegen das faire Verfahren (§ 338 Nr. 8 [X.]) kann offen bleiben, ob die Grundsätze für die Be-scheidung eines noch vor der Hauptverhandlung angebrachten Beweisantrages (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Januar 2001 - 1 [X.], [X.]-RR bei [X.] 2002, 68) auf die hier vorliegende Konstellation übertragbar sind (vgl. jew. mwN [X.], Beschluss vom 14. Mai 1981 - 1 [X.], [X.] 1981, 311; KK/Schoreit, [X.], 6. Aufl. § 258 Rn. 27). Denn jedenfalls beruht das Urteil nicht auf dem Übergehen eines Hilfsbeweisantrages, wenn die Urteilsgründe insgesamt erkennen lassen, warum dem Beweisbegehren der Sache nach oh-ne Rechtsfehler keine Folge geleistet wurde (vgl. [X.], Beschluss vom 30. September 1992 - 3 [X.], [X.] bei [X.] 1993, 229). So verhält es sich hier: 8 Das [X.] hat ausführlich dargelegt, dass die Aussage [X.] glaubhaft sei, —da sie durch die weiteren Ergebnisse der Beweisaufnahme durchgängig bestätigt worden istfi. Dies hat es mit Aussagen weiterer Zeugen und objektiven Spuren eingehend belegt. In seine Gesamtwürdigung hat es 9 - 6 - auch ausdrücklich einbezogen, dass die Angaben [X.] in einigen - freilich nicht das Kerngeschehen betreffenden - Punkten nicht konstant waren. Unter diesen Umständen ist eine ohnehin nur ausnahmsweise anzunehmende [X.] zur Einholung des bezeichneten Gutachtens nicht erkennbar. 4. Im Übrigen verweist der Senat auf die Ausführungen in der [X.] vom 6. Oktober 2010. 10 Wahl Elf [X.] [X.]

Meta

1 StR 509/10

30.11.2010

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.11.2010, Az. 1 StR 509/10 (REWIS RS 2010, 936)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 936

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