Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.05.2000, Az. VII ZB 24/99

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2362

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BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVII ZB 24/99vom4. Mai 2000in dem [X.] 2 -Der VII. Zivilsenat des [X.] hat am 4. Mai 2000 durch den [X.] [X.]:Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des7. Zivilsenats des [X.] vom [X.] aufgehoben.Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegenVersäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen [X.] der 14. Zivilkammer des [X.] vom13. November 1998 gewährt.[X.] Auf Antrag der Klägerin ist die Frist zur Begründung ihrer [X.] bis zum 29. Januar 1999 verlängert worden. Mit Schriftsatz von [X.] hat sie mit Einverständnis des Beklagten eine weitere Fristverlänge-rung beantragt, die ihr auch bewilligt worden ist. Allerdings ist die weitere Frist-verlängerung nicht, wie von dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt, der [X.] nicht selbst unterschrieben hatte, beabsichtigt und bei dessen Mitar-beiterin veranlaßt, bis zum 15. Februar, sondern nur bis zum 5. Februar ge-währt worden. Dies beruhte darauf, daß im Schriftsatz der Klägerin versehent-lich der 5. Februar als das beantragte Fristende angegeben worden [X.] -2. Das Berufungsgericht hat den fristgerecht eingegangenen Wiederein-setzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung verworfen. Es sei nicht vor-getragen, daß dem antragstellenden Prozeßbevollmächtigten der [X.], der übrigens die Klägerin ohnehin nicht hätte entlasten können, [X.] sei. Ferner liege ein zurechenbarer Fehler darin, daß die alte Frist biszum 29. Januar 1999 gelöscht und die beabsichtigte, wenn auch [X.] beantragte, erneute Frist zum 15. Februar eingetragen worden sei, ohnedie Entscheidung des Gerichts abzuwarten.3. Die sofortige Beschwerde ist begründet. Der Klägerin ist unter Aufhe-bung des angefochtenen Beschlusses Wiedereinsetzung in den vorigen Standgemäß § 233 ZPO zu gewähren, weil die Versäumung der Frist zur [X.] der Berufung nicht auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigtenberuht, das sich die Klägerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen [X.]) Für die Beurteilung des Wiedereinsetzungsantrags ist maßgeblich [X.] der gewährten Frist. Erwägungen, ob bei richtiger Beantragungder gewünschten Frist die Fristversäumung hätte vermieden werden könnenund die Versäumung der gewährten Frist deshalb auf einem vermeidbaren Irr-tum des Rechtsanwalts bei Antragstellung beruhte, sind hypothetischer Art. [X.] kann es deshalb nicht [X.]) Der verspätete Eingang der Berufungsbegründung ist weder auf einenvermeidbaren Irrtum des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin noch auf [X.] der am 29. Januar 1999 ablaufenden Frist zurückzuführen. Die [X.] hat sich daraus ergeben, daß der im übrigen zuverlässigen [X.] beim Schreiben des Schriftsatzes mit dem Verlängerungsantrag einSchreibfehler unterlaufen ist. Dieser hat dazu geführt, daß entsprechend demim Verlängerungsantrag angegebenen Datum die Frist bis zum 5. Februar- 4 -1999 verlängert worden ist, während im [X.] die gewünschte Fristvermerkt wurde. Die weitere Folge war, daß die Akten falsch verwaltet, nämlichnicht rechtzeitig vor Ablauf der bis zum 5. Februar 1999 verlängerten Frist zurweiteren Bearbeitung dem Rechtsanwalt wieder vorgelegt worden sind. [X.] hieran kein Verschulden. Es liegt ein bloßes Büroversehen der ansonstenohne Beanstandungen arbeitenden Büroangestellten vor, das der [X.] als ein Verschulden im Sinne der §§ 233, 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist.[X.][X.] [X.]

Meta

VII ZB 24/99

04.05.2000

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.05.2000, Az. VII ZB 24/99 (REWIS RS 2000, 2362)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2362

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