Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2013, Az. VIII ZR 301/12

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 4235

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BUNDESGER[X.]CHTSHOF

[X.]M NAMEN DES VOLKES

URTE[X.]L
V[X.][X.][X.] ZR 301/12
Verkündet am:

10. Juli 2013

Vorusso,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

-
2 -
Der V[X.][X.][X.].
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 2013
durch den Vorsitzenden [X.], die [X.]innen
Dr.
Milger
und Dr. Hessel sowie
die [X.] [X.] und [X.]
für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 14. August 2012 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin betreibt in M.

ein im Jahr 2007 in Betrieb genommenes [X.] mit [X.]. Der erzeugte Strom wird in das Netz der Beklagten als örtlicher Netzbetreiberin eingespeist.
[X.] speiste das [X.] insgesamt 9.031.240
Kilowattstunden an Strom in das Netz der Beklagten ein. Davon [X.] 1.510.294 Kilowattstunden in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt. Die [X.] in Kraft-Wärme-Kopplung erfüllt die tatsächlichen Voraussetzungen für den [X.] nach der Anlage 3 zum [X.]
in der Fassung vom 25.
Oktober 2008 ([X.] [X.] S.
2074; im Folgenden: [X.]) sowie die
Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 [X.] in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung ([X.] [X.] S. 2550; im Folgenden: [X.] 2004).
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3 -
Unter dem 20. Januar 2010 rechnete die Beklagte gegenüber der Kläge-rin für den im [X.] in Kraft-Wärme-Kopplung produzier-ten Strom die zusätzliche Vergütung gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 [X.] (sogenannter [X.]) ab. Sie ermittelte dabei zuerst aus dem Quotienten der gesamten eingespeisten [X.] und den
Zeitstunden im Ka-lenderjahr die Bemessungsleistung von 1.030,96 Kilowatt (=
9.031.240

kWh : 8760 h) für das Heizkraftwerk. Den in § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 [X.] ge-nannten Schwellenwert von 500 Kilowatt setzte sie ins Verhältnis zur Bemes-sungsleistung,
um den Anteil der in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten Strom-menge bis zur Leistungsstufe von 500 Kilowatt festzustellen. Nur für den er-rechneten Anteil von 48,50 % (= 500 kW : 1.030,96 kW) an der insgesamt in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten Strommenge, das heißt nur für 732.467 [X.] (= 1.510.294 kWh x 48,50 %), gewährte sie den erhöhten [X.] von 3,0 Cent pro Kilowattstunde gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 [X.]. Für die restlichen 777.827
Kilowattstunden des in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten Stroms, d.h. einem Anteil von 51,50 % an dem in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten Strom, gewährte sie einen [X.] von 2,0 Cent ge-mäß § 8 Abs. 3 [X.] 2004. Den nach dieser Abrechnung ermittelten [X.] bezahlte sie an die Klägerin.
Die Klägerin hält die Abrechnung der Beklagten für falsch und begehrt, die gesamte in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugte Strommenge mit dem erhöhten [X.] von 3,0 Cent pro Kilowattstunde gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 [X.]
zu vergüten. Zur Begründung führt sie an, die Leistungsgrenze von 500 Kilowatt beziehe sich nicht -
wie abgerechnet -
auf die gesamte Anlagen-leistung, sondern nur auf den in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten Strom. Bei der Division der in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten Strommenge durch die [X.] ergebe sich eine Leistung von 172,41 Kilowatt 3
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(=
1.510.294
kWh
: 8760 h). Da die gesamte aus Kraft-Wärme-Kopplung stam-mende Leistung unter der [X.] von 500 Kilowatt liege, sei die Strommenge auch insgesamt mit dem erhöhten [X.] des § 66 [X.] zu vergü-ten.
Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Zahlung des von ihr
pruch. Das [X.] hat der [X.] stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie unter Abänderung des landge-richtlichen Urteils abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Re-vision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.

[X.].
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt:

Für die [X.] von 500 Kilowatt, die in § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 [X.] für den [X.] von
3,0 Cent pro Kilowattstunde für Altanlagen wie die der Klägerin normiert werde, komme es -
anders als vom [X.] ange-nommen -
auf die Bemessungsleistung der Anlage im Sinne von § 18 [X.] und nicht nur auf die in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugte Strommenge an. Zwar lasse der Wortlaut des § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 [X.] auch das [X.] zu, dass es nur auf den Teil der Leistung ankomme, der in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt worden sei. Dem stehe jedoch entgegen, dass § 18 5
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Abs. 1, 2 [X.] bei der
Ermittlung der Bemessungsleistung für die Vergü-tungsvorschriften jeweils auf die gesamte Anlagenleistung abstelle. § 66 Abs.
1 [X.] nehme § 18 [X.] nicht von der Anwendung auf Altanlagen aus. Zudem stelle § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 [X.] dem Wortlaut nach eine Maßgabe für die Fortgeltung der Vorschriften des [X.]
2004
in der am 31. [X.] geltenden Fassung auf, so dass dessen Regelungen ergänzend bei der Auslegung heranzuziehen seien. § 8 [X.] 2004 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 [X.] 2004 enthalte eine zu § 18 Abs. 2 [X.] inhaltsgleiche Be-stimmung der Bemessungsleistung. Gemäß § 21 Abs. 1 [X.] 2004 sei § 12 [X.] 2004 auch auf Anlagen anzuwenden, die -
wie die Anlage der Klägerin -
vor dem [X.]nkrafttreten des [X.] 2004 in Betrieb genommen worden seien. Es handele sich bei dem [X.] nach dem [X.] um eine Erhöhung der Mindest-
bzw. Grundvergütung, so dass insgesamt an die leistungsabhängige Vergütung für Strom aus Biomasse anzuknüpfen sei.
Ein entgegenstehender Wille des Gesetzgebers sei nicht zu erkennen. Die Gesetzesmaterialien erläuterten den Begriff der Leistung im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 [X.] nicht. Das Auslegungsergebnis stehe auch im Einklang mit dem System der leistungsabhängigen Vergütung. Es werde dem Sinn und Zweck
der Vergütungsvorschriften gerecht. Die Differenzierung nach der Leistung trage den höheren Stromgestehungskosten kleiner, dezentraler Anlagen Rechnung und fördere effizientere Anlagen. Dies rechtfertige gleichzei-tig die unterschiedliche Förderung der gleichen in Kraft-Wärme-Kopplung er-zeugten Strommenge je nach deren Verhältnis zu der erzeugten Gesamt-strommenge.
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6 -
[X.][X.].
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Revision ist daher zurückzuweisen.

Der Klägerin steht über den bereits gezahlten [X.] hinaus kein Anspruch auf eine erhöhte Vergütung für den restlichen im Abrechnungsjahr 2009 in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten Strom zu. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, dass sich die der Klägerin nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 [X.] zustehende erhöhte Vergütung nicht anteilig nach der nur in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten Leistung, sondern anteilig nach der Leistung der gesamten Anlage bestimmt. Den sich danach ergebenden [X.] hat die Kläge-rin bereits erhalten.
1. Nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 [X.] erhöht sich die Vergütung für Strom, der in Kraft-Wärme-Kopplung nach Maßgabe der Anlage 3 zum [X.] erzeugt wird, bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt um 3,0
Cent pro Kilowattstunde. Dieser [X.] ist nach der Vorschrift des § 18 [X.] zu [X.], die gemäß der Übergangsregelung in §
66 Abs. 1 Satz 1 [X.] auch auf Altanlagen anwendbar ist (Vollprecht/[X.], [X.], [X.], 24; [X.] in [X.] [Hrsg.], [X.], 3. Aufl., Anlage 3 Rn.
81; [X.], in [X.][X.]/[X.] [Hrsg.], [X.], 3. Aufl., § 66 Rn. 33, Anlage 3 Rn.
118; Vollprecht, [X.]R 2012, [X.], 350; aA [X.] in [X.] u.a. [Hrsg.], Biogasanlagen im [X.], 3. Aufl., [X.] ff.; [X.] in
[X.] u.a. [Hrsg.], aaO S. 713; Wernsmann, AuR 2008, [X.], 333). Nach der Systematik des Gesetzes und den vom Gesetzgeber verfolgten Regelungs-zwecken ist auch der [X.] für Altanlagen als eine von der Leistung der Anlage (§ 18 Abs. 1 [X.]) abhängige Vergütung anzusehen und deshalb
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nach § 18 Abs. 1, 2 [X.] in der von der Beklagten vorgenommenen [X.] zu berechnen.
2. Der Revision ist allerdings zuzugeben, dass § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 [X.] nach dem Wortlaut nur auf eine nicht näher bestimmte "Leistung"
und nicht -
wie § 18 Abs. 1 [X.] -
auf die "Leistung der Anlage"
abstellt. Anders als die Revision meint, ergibt sich hieraus aber nicht, dass im Rahmen des § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 [X.] ein von § 18 Abs. 1 [X.] inhaltlich abweichender Leistungsbegriff zugrunde zu legen und deshalb der [X.] -
un-abhängig von der Leistung der Anlage -
für die in Kraft-Wärme-Kopplung er-zeugte Leistung ungeschmälert bis zu dem Schwellenwert von 500 Kilowatt zu entrichten wäre. Denn der unterschiedliche Wortlaut von §
66 Abs.
1 Nr.
3 Satz
3 und § 18 Abs. 1 [X.] beruht nicht darauf, dass der Gesetzgeber mit Weglassung der Worte "der Anlage"
einen anderen Bezugsgegenstand für die Leistung
hätte wählen wollen. [X.]m Gegenteil ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut der Verweisung in § 66 Abs. 1 Satz 1 [X.] als auch aus der Ge-setzessystematik und den vom Gesetzgeber mit dem [X.] verfolgten Förderzie-len, dass er die Höhe des [X.] auch hier nach den in § 18 [X.] aufgestellten allgemeinen Regeln für die Vergütungsberechnung -
nämlich in Abhängigkeit von der Leistung der Anlage -
bestimmen wollte.
a) Der Gesetzgeber hat auch in anderen Bestimmungen des [X.] keine einheitliche Terminologie verwendet, obwohl in der Sache stets einer der beiden im Gesetz ausdrücklich definierten Leistungsbegriffe (installierte Leis-tung gemäß § 3 Nr.
6 [X.] oder Bemessungsleistung gemäß §
18 Abs.
2 [X.]) gemeint sein sollte. Der in § 3 Nr. 6 [X.] legal definierte und in § 18 [X.] für die Vergütungsvorschriften modifizierte Begriff "Leistung der Anlage"
wird in mehreren Vorschriften durch das Wort "Anlagenleistung"
ersetzt, ohne dass damit inhaltlich etwas anderes
gemeint wäre. Zudem ver-13
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wendet auch § 23 Abs.
1, 3 [X.] für die Bestimmung des Schwellenwerts -
bei grammatikalisch identischem Normaufbau wie § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 [X.] -
nur den Begriff der Leistung, ohne hierdurch einen eigenen Leis-tungsbegriff oder eine andere Vergütungsberechnung als in § 18 Abs. 1,
2 [X.] einzuführen (vgl. BT-Drucks. 16/8148, S. 53).
Auch sonst werden die Begriffe "Leistung"
und "Leistung der Anlage"
in der Begründung zum [X.] durchgängig synonym verwendet (BT-Drucks. 16/8148, [X.]). Bei Entstehung von § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 [X.] wurde die Wortwahl ebenfalls nicht näher erläutert, obwohl hierzu jedenfalls dann [X.] bestanden hätte, wenn der Gesetzgeber von seiner bisherigen begrifflichen Praxis hätte abweichen wollen. Dagegen spricht vielmehr, dass die Norm ab-weichend von der ursprünglichen Konzeption erst in der Empfehlung des [X.], Naturschutz und Reaktorsicherheit im [X.] an die Stellungnahmen von Verbänden als neu einzufügender Satz 2 vorgeschlagen und in dieser Form beschlossen wurde (BT-Drucks. 16/9477, [X.], 30;
BT-PlenProt. 16/167, S. 1617748[B]). Gleichzeitig wurde § 66 Abs. 1 Nr. 4a [X.] mit folgendem
Wortlaut eingefügt: "Für Strom aus Biomasseanlagen, die s
einschließlich einer Anlagen-leistung von 500 Kilowatt um jeweils 1,0 Cent pro Kilowattstun". Auch dies verdeutlicht die Praxis des Gesetzgebers zur synonymen Verwendung der Begriffe. Denn auf den unterschiedlichen Wortlaut in den beiden ansonsten pa-rallel aufgebauten [X.] geht die Begründung nicht ein, son-dern nimmt in beiden Fällen lediglich auf die "Leistung bis einschließlich 500 Kilowatt"
Bezug (BT-Drucks. 16/9477, S. 18 f., 30). Dass in der im Bundesge-setzblatt veröffentlichten Fassung des § 66 Abs. 1 Nr. 4a [X.] nicht der Begriff der "Anlagenleistung"
sondern der
Begriff "Leistung"
steht,
beruht -
da es für einen bewussten Willensakt des Gesetzgebers keine Anhaltspunkte gibt -
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auf einem offensichtlichen
Übertragungsfehler bei der Ausfertigung des be-schlossenen Gesetzes.
b) Die Berechnung des in § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 [X.]
geregelten [X.] für Altanlagen nach § 18 [X.] führt dazu, dass größere Alt-anlagen, die im Verhältnis zur Gesamtleistung einen geringen Teil der Leistung in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugen, für KWK-Strom eine geringere Vergütung erhalten als Biomassekraftwerke, die im Verhältnis zur Gesamtleistung mehr Strom in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugen; dies entspricht der gesetzgeberi-schen [X.]ntention.
aa) Der Gesetzgeber wollte einerseits die Kraft-Wärme-Kopplung durch gezielte Anreize fördern. Gleichzeitig sollten aber kleinere Biomasseanlagen durch die gestaffelte Vergütung in stärkerem Maße von der Förderung profitie-ren als große Anlagen. Zur Begründung dieser aus dem [X.] 2004 fortge-schriebenen Regelung wurde darauf verwiesen, dass größere Anlagen einer geringeren Förderung bedürften, da sie geringere Stromgestehungskosten [X.] (so zum [X.] 2004 BT-Drucks. 15/2864, [X.]). Zudem führten größere Bio-masseanlagen nach Ansicht des Gesetzgebers wegen der erforderlichen Transportwege zu unerwünschten Nebeneffekten; auch fehle es bei ihnen an geeigneten Wärmesenken, um die gewünschte effiziente Stromerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung in vollem Umfang zu erreichen

(BT-Drucks. 16/8393, S.
2,
77).
bb) Aus diesem Grund wurden
die Grundvergütung im [X.] für neue Biomasseanlagen gestaffelt und auch der [X.] nur anteilig bis einschließlich einer Leistung von 20 Megawatt gewährt ([X.] Anlage 3 Ziffer [X.]). Außerdem wurde für Anlagen mit einer Leistung über fünf Megawatt schon die Grundvergütung überhaupt nur gewährt, soweit der Strom nach 16
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Maßgabe der Anlage 3 erzeugt wurde
(BT-Drucks. 16/8148, [X.], 77). Große neue Biomasseanlagen, die nur in geringem Umfang Strom in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugen, sollten dementsprechend ebenfalls nur in geringerem [X.] gefördert werden, weil derartige Anlagen weniger effizient sind. Es ent-spricht deshalb der Gesamtsystematik der Förderung von Biomasseanlagen, ineffiziente Anlagen
in geringerem Umfang zu fördern als effiziente. Ebenso entspricht es der Systematik, große Anlagen aufgrund des Kostenvorteils beim Einkauf im Verhältnis weniger zu fördern als kleine Anlagen. Das gilt selbst dann, wenn sich die [X.]nvestitionskosten für das Wärmenetz bei größeren [X.] nicht in gleichem Umfang reduzieren sollten. Denn es entspricht nach den dargestellten [X.]ntentionen dem zu respektierenden Willen des Gesetzgebers, dass sich die Höhe der Förderung nur an einem Teil der Kosten orientieren soll-te.
cc) Die im Gesetz darüber hinaus vorgesehene unterschiedliche Förde-rung
von Alt-
und Neuanlagen wird damit begründet, dass einerseits Altanlagen nach der Einschätzung des Gesetzgebers generell bereits unter den bei ihrer Errichtung bestehenden Bedingungen wirtschaftlich betrieben werden konnten (BT-Drucks. 16/8148, [X.]) und
deshalb bei ihnen keine Anreizfunktion mehr bestand ([X.]. 10/01/08 -
Beschluss, S. 30; BT-Drucks. 16/8393, [X.]). Andererseits sah der Gesetzgeber Anlass, die erhöhten Substratkosten in be-grenztem Umfang auch für Bestandsanlagen aufzufangen, die eine vernünftige Wärmenutzung betreiben. [X.]m Übrigen hatte der Gesetzgeber bei der Förderung erneuerbarer Energien auch die Kostenbelastung der Endverbraucher im Blick, die spiegelbildlich zur erhöhten Förderung entsteht und nicht durch Mitnahmeef-fekte erhöht werden soll. Mit diesen [X.]ntentionen lässt sich die von der Revision befürwortete [X.] der von §
66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 [X.] er-fassten Anlagen nicht vereinbaren.
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dd) Schließlich steht der von der Revision vertretenen Auslegung des Leistungsbegriffs in § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 [X.] auch entgegen, dass hiermit die Gesamtanlage fiktiv in zwei Anlagen aufgeteilt würde, von denen
ein Teil ausschließlich die (besonders zu fördernde) Stromerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung beträfe und der andere Teil ausschließlich die sonstige Stromerzeugung. Eine tatsächliche Aufteilung von größeren Biomasseanlagen zum Zwecke der Fördermaximierung war vom Gesetzgeber jedoch gerade auch für Altanlagen nicht erwünscht und führte auch mit Blick auf § 19 Abs. 1 [X.] nicht zu einer erhöhten Förderung (BT-Drucks. 16/8148, S. 50
f.).
Es wür-de der in dieser Vorschrift zum Ausdruck
kommenden Wertung widersprechen, an anderer Stelle Altanlagen fiktiv aufzuspalten, um den [X.] zu erhö-hen (Vollprecht/[X.], aaO S.
24).
3. Entgegen der Auffassung der Revision verstößt die im Gesetz ange-legte Ungleichbehandlung von Alt-
und Neuanlagen sowie von verschiedenen Anlagen je nach ihrer Effizienz nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Dem Gesetzgeber steht ein weiter Gestaltungsspielraum zu, auf welche Weise er ein als förderwürdig erachtetes Verhalten unterstützen will. Auch in der Entscheidung darüber, welche Personen oder Unternehmen durch finanzielle Zuwendung des Staates gefördert werden sollen, ist der [X.] weitgehend frei.
Er ist lediglich insoweit gebunden, als er die Leistung nicht willkürlich, das heißt nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, verteilen darf. Solange die Regelung sich nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu wider-sprechende Würdigung der jeweiligen Lebenssachverhalte stützt und die Grün-de für die Ungleichbehandlung innerhalb eines vertretbaren gesetzgeberischen Konzepts aufeinander abgestimmt sind, kann die Maßnahme verfassungsrecht-lich nicht beanstandet werden ([X.] 110, 274, 293
mwN; vgl. auch Senat,

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21

-
12 -
Urteil vom 1. Dezember 2010 -
V[X.][X.][X.] ZR 241/07, [X.], 514 Rn. 15
ff.). [X.]n dem so gezogenen Rahmen hat sich der Gesetzgeber hier gehalten.
[X.]
Dr. Milger
Dr. Hessel

[X.]
[X.]
Vorinstanzen:
[X.] (Oder), Entscheidung vom 13.04.2011 -
14 O 292/10 -

OLG Brandenburg, Entscheidung vom 14.08.2012 -
6 U 29/11 -

Meta

VIII ZR 301/12

10.07.2013

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2013, Az. VIII ZR 301/12 (REWIS RS 2013, 4235)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4235

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VIII ZR 301/12

VIII ZR 241/07

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