Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2013, Az. VIII ZR 300/12

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 4236

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VIII ZR 300/12
Verkündet am:

10. Juli 2013

Vorusso

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] 2009 § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3
D[X.] erhöhte Vergütung gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 [X.] 2009 ([X.] für Strom aus Biomasse) ist gemäß § 18 Abs. 1, 2 [X.] 2009 antei-lig nach der Leistung der gesamten Anlage zu berechnen.

[X.], Urteil vom 10. Juli 2013 -
VIII ZR 300/12 -
OLG [X.]

[X.] (Oder)

-
2 -
Der VIII.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf d[X.] mündliche Verhandlung vom 10. Juli 2013
durch den Vorsitzenden [X.], d[X.] [X.]innen
Dr.
Milger
und Dr. Hessel sow[X.]
d[X.] [X.] [X.] und [X.]
für Recht erkannt:

D[X.] Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 14. August 2012 wird zurückgew[X.]sen.
D[X.] Kosten des Revisionsverfahrens hat d[X.] Klägerin zu tragen.

Von
Rechts wegen

Tatbestand:
D[X.] Klägerin betreibt seit dem [X.] am Standort F.

ein [X.] mit Kraft-Wärme-Kopplung. Der erzeugte Strom wird in das Netz der Beklagten als örtliche Netzbetreiberin eingespeist. Mit der [X.] werden Gebäude beheizt.
[X.] erzeugte das [X.] insgesamt 27.951.120 Kilowattstunden Strom. Davon wurden 1.689.032 Kilowattstunden in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt. D[X.] Stromerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung erfüllt d[X.] tatsächlichen Voraussetzungen der Anlage 3 zum [X.] in der [X.] vom 25. Oktober 2008 ([X.] I [X.] 2074; im Folgenden: [X.] 2009).

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2

-
3 -
Unter dem 27. Februar 2010 rechnete d[X.] Beklagte gegenüber der Klä-gerin für den [X.] im Blockheizkraftwerk in Kraft-Wärme-Kopplung produz[X.]rten Strom d[X.] zusätzliche Vergütung gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 [X.] 2009 (sogenannter [X.]) ab. S[X.] ermittelte dabei zuerst aus dem Quot[X.]nten der gesamten eingespeisten [X.] und den [X.] im Kalenderjahr d[X.] Bemessungsleistung von 3.190,77 Kilowatt (=
27.951.120 kWh : 8760 h) für das Heizkraftwerk. Den in § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 [X.] 2009 genannten Schwellenwert von 500 Kilowatt setzte s[X.] ins Verhältnis zur Bemessungsleistung, um den Anteil der in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten Strommenge bis zur Leistungsstufe von 500 Kilowatt fest-zustellen. Nur für den errechneten Anteil von 15,6702 % (= 500 kW : 3.190,77
kW) an der insgesamt in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten Strom-menge, das heißt nur für 264.674,85 Kilowattstunden (=
1.689.032 kWh x 15,6702 %), gewährte s[X.] den [X.] in Höhe von 3,0 Cent pro Kilowatt-stunde. Den so ermittelten KWK-(=

264.674,85
kWh x 3
Cent/kWh) zuzüglich Umsatzsteuer (insgesamt [X.] Klägerin.
D[X.] Klägerin hält d[X.] Abrechnung für falsch und begehrt, d[X.] gesamte in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugte Strommenge mit dem [X.] von 3,0
Cent pro Kilowattstunde zu vergüten. Zur Begründung führt s[X.] an, d[X.] Leis-tungsgrenze von 500 Kilowatt bez[X.]he sich nicht -
w[X.] abgerechnet -
auf d[X.] gesamte Anlagenleistung, sondern nur auf den in Kraft-Wärme-Kopplung er-zeugten Strom. Bei der Division der in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten Strommenge durch d[X.] [X.] ergebe sich eine Kraft-Wärme-Kopplungs-Leistung von 192,81 Kilowatt (=
1.689.032
kWh : 8760 h). Da d[X.] gesamte in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugte Strommenge unter der Grenze von 500 Kilowatt l[X.]ge, sei d[X.] Strommenge auch insgesamt mit dem [X.] zu vergüten. Insgesamt stehe ihr deshalb ein [X.] in Höhe von 3
4

-
4 -

Mit ihrer Klage nimmt d[X.] Klägerin d[X.] Beklagte auf Zahlung des [X.] hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat s[X.] unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils abgew[X.]sen. Mit der vom Berufungsgericht zuge-lassenen Revision begehrt d[X.] Klägerin d[X.] W[X.]derherstellung des erstinstanzli-chen Urteils.

Entscheidungsgründe:
D[X.] Revision hat keinen Erfolg.

I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt:

Für d[X.] Grenze von 500 Kilowatt, d[X.] in § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 [X.] 2009 für den [X.] von 3,0 Cent pro Kilowattstunde für Altanlagen w[X.] d[X.] der Klägerin norm[X.]rt werde, komme es -
anders als vom [X.] -
auf d[X.] Bemessungsleistung der Anlage im Sinne von § 18 [X.] 2009 und nicht nur auf d[X.] in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugte Strommenge an. Zwar lasse der Wortlaut des § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 [X.] 2009 auch das [X.] zu, dass es nur auf den Teil der Leistung ankomme, der in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt worden sei. Dem stehe jedoch entgegen, dass § 18 Abs. 1, 2 [X.] 2009 bei der Ermittlung der Bemessungsleistung für d[X.] Vergü-tungsvorschriften jeweils auf d[X.] gesamte Anlagenleistung abstelle. § 66 Abs.
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-
5 -
[X.] 2009 nehme § 18 [X.] 2009 nicht von der Anwendung auf Altanlagen aus. Zudem stelle § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 [X.] 2009 dem Wortlaut nach eine Maßgabe für d[X.] Fortgeltung der Vorschriften des [X.]
2004
in der am 31. [X.] geltenden Fassung auf, so dass dessen Regelungen ergänzend bei der Auslegung heranzuz[X.]hen se[X.]n. § 8 [X.] 2004 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 [X.] 2004 enthalte eine
zu § 18 Abs. 2 [X.] 2009 inhaltsgleiche Be-stimmung der Bemessungsleistung. Gemäß § 21 Abs. 1 [X.] 2004 sei § 12 [X.] 2004 auch auf Anlagen anzuwenden, d[X.] -
w[X.] d[X.] Anlage der Klägerin -
vor dem Inkrafttreten des [X.] 2004 in Betr[X.]b genommen worden se[X.]n. Es
handele sich bei dem [X.] nach dem [X.] 2009 um eine Erhöhung der Mindest-
bzw. Grundvergütung, so dass insgesamt an d[X.] leistungsabhängige Vergütung für Strom aus Biomasse anzuknüpfen sei.
Ein entgegenstehender Wille des Gesetzgebers sei nicht zu erkennen. D[X.] Gesetzesmaterial[X.]n erläuterten den Begriff der Leistung im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 [X.] 2009 nicht. Das Auslegungsergebnis stehe auch im Einklang mit dem System der leistungsabhängigen Vergütung. Es werde dem Sinn und Zweck der Vergütungsvorschriften gerecht. D[X.] Differenz[X.]rung nach der Leistung trage den höheren Stromgestehungskosten kleiner, dezentraler Anlagen Rechnung und fördere effiz[X.]ntere Anlagen. D[X.]s rechtfertige gleichzei-tig d[X.] untersch[X.]dliche Förderung der gleichen in
Kraft-Wärme-Kopplung er-zeugten Strommenge je nach deren Verhältnis zu der erzeugten Gesamt-strommenge.
II.
D[X.]se Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand. D[X.] Revision ist daher zurückzuweisen.

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-
6 -
Der Klägerin steht über den bereits gezahlten [X.] hinaus kein Anspruch auf eine erhöhte Vergütung für den restlichen im Abrechnungsjahr 2009 in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten Strom zu. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, dass sich d[X.] der Klägerin nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 [X.] 2009 zustehende erhöhte Vergütung nicht anteilig nach der nur in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten Leistung, sondern anteilig nach der Leistung der gesamten Anlage bestimmt. Den sich danach ergebenden [X.] hat d[X.] Kläge-rin bereits erhalten.
1. Nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 [X.] 2009 erhöht sich d[X.] Vergütung für Strom, der in Kraft-Wärme-Kopplung nach Maßgabe der Anlage 3 zum [X.] erzeugt wird, bis einschl[X.]ßlich einer Leistung von 500 Kilowatt um 3,0
Cent pro Kilowattstunde. D[X.]ser [X.] ist nach der Vorschrift des § 18 [X.] 2009 zu [X.], d[X.] gemäß der Übergangsregelung in §
66 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2009 auch auf Altanlagen anwendbar ist (Vollprecht/[X.], [X.], [X.], 24; [X.] in [X.] [Hrsg.], [X.], 3.
Aufl., Anlage
3 Rn.
81; [X.],
in [X.][X.]/[X.] [Hrsg.], [X.], 3. Aufl., § 66 Rn. 33, Anlage 3 Rn.
118; Vollprecht, IR 2012, [X.], 350; aA [X.] in [X.] u.a. [Hrsg.], Biogasanlagen im [X.], 3. Aufl., [X.] ff.; [X.] in
[X.] u.a. [Hrsg.], aaO [X.] 713; Wernsmann, AuR 2008, [X.], 333). Nach der Systematik des Gesetzes und den vom Gesetzgeber verfolgten Regelungs-zwecken ist auch der [X.] für Altanlagen als eine von der Leistung der Anlage (§ 18 Abs. 1 [X.] 2009) abhängige Vergütung anzusehen und deshalb nach § 18 Abs. 1, 2 [X.] 2009 in der von der Beklagten vorgenommenen [X.] zu berechnen.
2. Der Revision ist allerdings zuzugeben, dass § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 [X.] 2009 nach dem Wortlaut nur auf eine nicht näher bestimmte "Leistung"
und nicht -
w[X.] § 18 Abs. 1 [X.] 2009 -
auf d[X.] "Leistung der Anlage"
abstellt. 11
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13

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7 -
Anders als d[X.] Revision meint, ergibt sich h[X.]raus aber nicht, dass im Rahmen des § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 [X.] 2009 ein von § 18 Abs. 1 [X.] 2009 inhaltlich abweichender Leistungsbegriff zugrunde zu legen und deshalb der [X.] -
un-abhängig von der Leistung der Anlage -
für d[X.] in Kraft-Wärme-Kopplung er-zeugte Leistung ungeschmälert bis zu dem Schwellenwert von 500 Kilowatt zu entrichten wäre. Denn der untersch[X.]dliche Wortlaut von § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 und § 18 Abs. 1 [X.] 2009 beruht nicht darauf, dass der Gesetzgeber mit Weglassung der Worte "der Anlage"
einen anderen Bezugsgegenstand für d[X.] Leistung
hätte wählen wollen. Im Gegenteil ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut der Verweisung in § 66 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2009 als auch aus der Gesetzessys-tematik und den vom Gesetzgeber mit dem [X.] verfolgten Förderz[X.]len, dass er d[X.] Höhe des [X.] auch h[X.]r nach den in § 18 [X.] 2009 aufgestell-ten allgemeinen Regeln für d[X.] Vergütungsberechnung -
nämlich in Abhängig-keit von der Leistung der Anlage -
bestimmen wollte.
a) Der Gesetzgeber hat auch in anderen Bestimmungen des [X.] 2009 keine einheitliche Terminolog[X.] verwendet, obwohl in der Sache stets einer der beiden im Gesetz ausdrücklich defin[X.]rten Leistungsbegriffe (install[X.]rte Leis-tung gemäß § 3 Nr.
6 [X.] 2009 oder Bemessungsleistung gemäß § 18 Abs. 2 [X.] 2009) gemeint sein sollte. Der in § 3 Nr. 6 [X.] 2009 legal defin[X.]rte und in § 18 [X.] 2009 für d[X.] Vergütungsvorschriften modifiz[X.]rte Begriff "Leistung der
Anlage"
wird in mehreren Vorschriften durch das Wort "Anlagenleistung"
ersetzt, ohne dass damit inhaltlich etwas anderes
gemeint wäre. Zudem ver-wendet auch § 23 Abs.
1, 3 [X.] 2009 für d[X.] Bestimmung des Schwellenwerts -
bei grammatikalisch identischem Normaufbau w[X.] § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 [X.] 2009 -
nur den Begriff der Leistung, ohne h[X.]rdurch einen eigenen Leis-tungsbegriff oder eine andere Vergütungsberechnung als in § 18 Abs. 1,
2 [X.] 2009 einzuführen (vgl. BT-Drucks. 16/8148, [X.] 53).
14

-
8 -
Auch sonst werden d[X.] Begriffe "Leistung"
und "Leistung der Anlage"
in der Begründung zum [X.] 2009 durchgängig synonym verwendet (BT-Drucks. 16/8148, [X.] 40). Bei Entstehung von § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 [X.] 2009 wurde d[X.] Wortwahl ebenfalls nicht näher erläutert, obwohl h[X.]rzu jedenfalls dann [X.] bestanden hätte, wenn der Gesetzgeber von seiner bisherigen begrifflichen Praxis hätte abweichen wollen. Dagegen spricht v[X.]lmehr, dass d[X.] Norm ab-weichend von der ursprünglichen Konzeption erst in der Empfehlung des [X.], Naturschutz und Reaktorsicherheit im [X.] an d[X.] Stellungnahmen von Verbänden als neu einzufügender Satz 2 vorgeschlagen und in d[X.]ser Form beschlossen wurde (BT-Drucks. 16/9477, [X.] 11, 30;
BT-PlenProt. 16/167, [X.] 1617748[B]). Gleichzeitig wurde § 66 Abs. 1 Nr. 4a [X.] 2009 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: "Für Strom aus Biomasseanlagen, d[X.] s
einschl[X.]ßlich einer Anlagen-". Auch d[X.]s verdeutlicht d[X.] Praxis des Gesetzgebers zur synonymen Verwendung der Begriffe. Denn auf den untersch[X.]dlichen Wortlaut in den beiden ansonsten pa-rallel aufgebauten [X.] geht d[X.] Begründung nicht ein, son-dern nimmt in beiden Fällen lediglich auf d[X.] "Leistung bis einschl[X.]ßlich 500 Kilowatt"
Bezug (BT-Drucks. 16/9477, [X.] 18 f., 30). Dass in der im Bundesge-setzblatt veröffentlichten Fassung des § 66 Abs. 1 Nr. 4a [X.] 2009 nicht der Begriff der "Anlagenleistung"
sondern der Begriff "Leistung"
steht,
beruht -
da es für einen bewussten Willensakt des Gesetzgebers keine Anhaltspunkte gibt -
auf einem offensichtlichen
Übertragungsfehler bei der Ausfertigung des be-schlossenen Gesetzes.
b) D[X.] Berechnung des in § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 [X.] 2009
geregelten [X.] für Altanlagen nach § 18 [X.] 2009 führt dazu, dass größere Alt-anlagen, d[X.] im Verhältnis zur Gesamtleistung einen geringen Teil der Leistung in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugen, für KWK-Strom eine geringere Vergütung 15
16

-
9 -
erhalten als
Biomassekraftwerke, d[X.] im Verhältnis zur Gesamtleistung mehr Strom in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugen; d[X.]s entspricht der gesetzgeberi-schen Intention.
aa) Der Gesetzgeber wollte einerseits d[X.] Kraft-Wärme-Kopplung durch gez[X.]lte Anreize fördern. Gleichzeitig sollten aber kleinere Biomasseanlagen durch d[X.] gestaffelte Vergütung in stärkerem Maße von der Förderung profit[X.]-ren als große Anlagen. Zur Begründung d[X.]ser aus dem [X.] 2004 fortge-schr[X.]benen Regelung wurde darauf verw[X.]sen, dass größere Anlagen einer geringeren Förderung bedürften, da s[X.] geringere Stromgestehungskosten [X.] (so zum [X.] 2004 BT-Drucks. 15/2864, [X.] 39). Zudem führten größere Bio-masseanlagen nach Ansicht des Gesetzgebers wegen der erforderlichen Transportwege zu unerwünschten Nebeneffekten; auch fehle es bei ihnen an geeigneten Wärmesenken, um d[X.] gewünschte effiz[X.]nte Stromerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung in vollem Umfang zu erreichen

(BT-Drucks. 16/8393, [X.]
2,
77).
bb) Aus d[X.]sem Grund wurden
d[X.] Grundvergütung im [X.] 2009 für neue Biomasseanlagen gestaffelt und auch der [X.] nur anteilig bis einschl[X.]ßlich einer Leistung von 20 Megawatt gewährt ([X.] 2009 Anlage
3 Ziffer
I). Außerdem wurde für Anlagen mit einer Leistung über fünf Megawatt schon d[X.] Grundvergütung überhaupt nur gewährt, soweit der Strom nach Maßgabe der Anlage 3 erzeugt wurde
(BT-Drucks. 16/8148, [X.] 56, 77). Große neue Biomasseanlagen, d[X.] nur in geringem Umfang Strom in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugen, sollten dementsprechend ebenfalls nur in geringerem [X.] gefördert werden, weil derartige Anlagen weniger effiz[X.]nt sind. Es ent-spricht deshalb der Gesamtsystematik der Förderung von Biomasseanlagen, ineffiz[X.]nte Anlagen
in geringerem Umfang zu fördern als effiz[X.]nte. Ebenso entspricht es der Systematik, große Anlagen aufgrund des Kostenvorteils beim 17
18

-
10 -
Einkauf im Verhältnis weniger zu fördern als kleine Anlagen. Das gilt selbst dann, wenn sich d[X.] Investitionskosten für das Wärmenetz bei größeren [X.] nicht in gleichem Umfang reduz[X.]ren sollten. Denn es entspricht nach den dargestellten Intentionen dem zu respekt[X.]renden Willen des Gesetzgebers, dass sich d[X.] Höhe der Förderung nur an einem Teil der Kosten or[X.]nt[X.]ren soll-te.
cc) D[X.] im Gesetz darüber hinaus vorgesehene untersch[X.]dliche Förde-rung von Alt-
und Neuanlagen wird damit begründet, dass einerseits Altanlagen nach der Einschätzung des Gesetzgebers generell bereits unter den bei ihrer Errichtung bestehenden Bedingungen wirtschaftlich betr[X.]ben werden konnten (BT-Drucks. 16/8148, [X.] 76) und deshalb bei ihnen keine [X.] mehr bestand ([X.]. 10/01/08 -
Beschluss, [X.] 30; BT-Drucks. 16/8393, [X.] 6). Andererseits sah der Gesetzgeber Anlass, d[X.] erhöhten Substratkosten in be-grenztem Umfang auch für Bestandsanlagen aufzufangen, d[X.] eine vernünftige Wärmenutzung betreiben. Im Übrigen hatte der Gesetzgeber bei der Förderung erneuerbarer Energ[X.]n auch d[X.] Kostenbelastung der Endverbraucher im Blick, d[X.] sp[X.]gelbildlich zur erhöhten Förderung entsteht und nicht durch Mitnahmeef-fekte erhöht werden soll. Mit d[X.]sen Intentionen lässt sich d[X.] von der Revision befürwortete [X.] der von §
66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 [X.] 2009 er-fassten Anlagen nicht vereinbaren.
dd) Schl[X.]ßlich steht der von der Revision vertretenen Auslegung des Leistungsbegriffs in § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 [X.] 2009 auch entgegen, dass h[X.]rmit d[X.] Gesamtanlage fiktiv in zwei Anlagen aufgeteilt würde, von denen
ein Teil ausschl[X.]ßlich d[X.] (besonders zu fördernde) Stromerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung beträfe und der andere Teil ausschl[X.]ßlich d[X.] sonstige Stromerzeugung. Eine tatsächliche Aufteilung von größeren Biomasseanlagen zum Zwecke der Fördermaxim[X.]rung war vom Gesetzgeber jedoch gerade auch 19
20

-
11 -
für Altanlagen nicht erwünscht und führte auch mit Blick auf § 19 Abs. 1 [X.] 2009 nicht zu einer erhöhten Förderung (BT-Drucks. 16/8148, [X.] 50
f.).
Es wür-de der in d[X.]ser Vorschrift zum Ausdruck
kommenden Wertung widersprechen, an anderer Stelle Altanlagen fiktiv aufzuspalten, um den [X.] zu erhö-hen (Vollprecht/[X.], aaO [X.] 24).
3. Entgegen der Auffassung der Revision verstößt d[X.] im Gesetz ange-legte Ungleichbehandlung von Alt-
und Neuanlagen sow[X.] von versch[X.]denen Anlagen je nach ihrer Effiz[X.]nz nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Dem Gesetzgeber steht ein weiter Gestaltungssp[X.]lraum zu, auf welche Weise er ein als förderwürdig erachtetes Verhalten unterstützen will. Auch in der Entscheidung darüber, welche Personen oder Unternehmen durch finanz[X.]lle Zuwendung des Staates gefördert werden sollen, ist der [X.] weitgehend frei. Er ist lediglich insoweit gebunden, als er d[X.] Leistung nicht willkürlich, das heißt nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, verteilen darf. Solange d[X.] Regelung sich nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu wider-sprechende Würdigung der jeweiligen Lebenssachverhalte stützt und d[X.] Grün-de für d[X.] Ungleichbehandlung innerhalb eines vertretbaren gesetzgeberischen Konzepts aufeinander abgestimmt sind, kann d[X.] Maßnahme verfassungsrecht-lich nicht beanstandet werden ([X.] 110, 274, 293
mwN; vgl. auch Senat, Urteil vom 1. Dezember 2010 -
VIII ZR 241/07, [X.], 514 Rn. 15
ff.). In dem so gezogenen Rahmen hat sich der Gesetzgeber h[X.]r gehalten.
4. Soweit d[X.] Klägerin in der Revisionsinstanz erstmals geltend macht, dass ihr
(hilfsweise) für den nicht nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 [X.] 2009 ver-güteten restlichen in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten Strom (1.424.357,15
kWh) ein Anspruch auf einen [X.] in Höhe von 2,0
Cent pro Kilowattstunde gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 [X.] 2004 in
Verbindung mit § 66 Abs. 1 [X.] 2009 zustehe, handelt es sich um eine in der Revisionsinstanz un-21
22

-
12 -
zulässige Klageerweiterung ([X.], Urteil vom 18. September 1958
-
II ZR 332/56
, [X.]Z 28, 131, 136; [X.]/[X.], ZPO, 29. Aufl., § 559 Rn. 10), denn es soll mit dem Anspruch aus § 8 Abs. 3 [X.] 2004 -
hilfsweise -
ein neuer Streitgegenstand eingeführt werden. Eine Mehrheit von Streitgegenständen l[X.]gt (auch bei gleichem Antrag) dann vor, wenn d[X.] mater[X.]ll-rechtliche Rege-lung d[X.] [X.] Ansprüche erkennbar versch[X.]den ausgestaltet, mithin d[X.] tatsächlichen Voraussetzungen der geltend gemachten Ansprüche jeweils untersch[X.]dlich sind (vgl. [X.], Beschluss
vom 16. September 2008
-
IX [X.], [X.], 3570 Rn. 9 mwN; Mus[X.]lak/Mus[X.]lak, ZPO, 10. Aufl., [X.]. Rn. 76). Das ist bei dem [X.] nach § 8 Abs. 3 [X.] 2004 ge-genüber § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 [X.] 2009 in Verbindung mit Anlage 3 zum [X.] 2009 der Fall.
[X.]
Dr. Milger
Dr. Hessel

[X.]
[X.]
Vorinstanzen:
[X.] (Oder), Entscheidung vom 14.07.2011 -
14 [X.]/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 14.08.2012 -
6 [X.] -

Meta

VIII ZR 300/12

10.07.2013

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2013, Az. VIII ZR 300/12 (REWIS RS 2013, 4236)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4236

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VIII ZR 300/12

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