Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2001, Az. VI ZR 408/00

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1022

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00 Verkündet am:16. Oktober 2001Holmes,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: jaBGB §§ 616, 823 Aa; ZPO § 287Der Unternehmer, der an den Beschäftigten bei dessen krankheitsbedingter Arbeits-unfähigkeit aufgrund vertraglicher Vereinbarung das Gehalt weiterbezahlt, darf sichentsprechend dem Rechtsgedanken des § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG für den Nachweisder Arbeitsunfähigkeit auf die ohne zeitliche Lücke vorgelegten [X.] verlassen, wenn nicht tatsächliche Umstände ernsthafte Zweifel ander Glaubhaftigkeit des Inhalts der ärztlichen Zeugnisse begründen.[X.], Urteil vom 16. Oktober 2001 - [X.]/00 - [X.] 2 -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 16. Oktober 2001 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die [X.]. Dressler, [X.], [X.] und die Richterin [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] zu 2) wird das Urteil des 9. Zivilse-nats des [X.] vom 4. Oktober 2000 imKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der [X.]) erkannt worden ist.Insoweit wird die Sache wird zur anderweiten Verhandlung [X.], aucr die Kosten des Revisionsverfahrens, andas Berufungsgericht zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Anspruch der [X.]zu 2) auf Erstattung von [X.] an ihren Gescfts[X.]er, den[X.]ren [X.]). Dieser hat am 7. September 1994 einen Verkehrsunfallerlitten, den der Versicherungsnehmer der [X.] schuldhaft verursachthatte. Die volle Einstandspflicht der [X.] ist [X.] 3 -Die [X.] zu 2) macht geltend, daß sie an den [X.]) aufgrundvertraglicher Vereinbarung Gehaltszahlungen vom 7. September 1994 bis30. Juni 1995 in Höhe von 89.781,17 [X.] geleistet habe.Der [X.]) hat vorgetragen, er habe bei dem Unfall eine Distorsionder [X.] erlitten und sei deshalb mindestens bis 30. Juni 1995 ar-beitsunfig gewesen. Er msse mit kftigen materiellen und immateriellenScwegen einer Gefstörung im Bereich der [X.] und [X.] verursachten [X.], die sich nach dem [X.] tten, rechnen. Er hat ein Schmerzensgeld von [X.] [X.] und die Feststellung der Verpflichtung der [X.], [X.] die kfti-gen materiellen und immateriellen [X.] dem Unfallereignis einzuste-hen, beantragt. Die [X.] zu 2) hat ebenfalls Feststellung beantragt und Er-satz ihrer Aufwendungen in Höhe von 89.781,17 [X.] verlangt.Die Beklagte hat [X.] Abrede gestellt. [X.] behauptet, die Beschwerden des [X.]) seien auf unfallungi-ge Ursachen zurckzu[X.]en. Die Unfallfolgen seien ausgeheilt.Nachdem die Beklagte im Laufe des Rechtsstreits an den [X.])ein Schmerzensgeld von 2.000 [X.] und an die [X.] zu 2) 8.954,16 [X.] die an den [X.]) geleistete Gehaltsfortzahlung bezahlt hat,haben die Parteien in der mlichen Verhandlung vor dem [X.] denRechtsstreit insoweit in der [X.] erledigt erklrt.Das [X.] hat dem [X.]) ein weiteres Schmerzensgeld inHöhe von 1.000 [X.] und der [X.] zu 2) [X.] die Gehaltskosten bis zum20. Oktober 1994 weitere 579,17 [X.] nebst 4 % Verzugszinsen zugesprochenund die Klage im rigen abgewiesen. Die Berufung der [X.] hatte keinen- 4 -Erfolg. Mit der Revision verfolgt die [X.] zu 2) - kftig: [X.] - ihrenZahlungsanspruch und den Feststellungsantrag weiter, hinsichtlich dessen sieklargestellt hat, daß von vornherein nur ihre materiellen Zukunftsscr-faßt sein sollten.[X.]:[X.] Berufungsgericht hat nicht [X.] bewiesen erachtet, daß der [X.] zu1) wegen seiner Verletzr den 20. Oktober 1994 hinaus arbeitsunf-hig gewesen sei. Der behandelnde Arzt [X.] habe zwar seine [X.] bis zum 30. Juni 1995 in einem Attest besttigt. Auch sei bewiesen, daßder [X.]) bei dem Unfall eine Distorsion der [X.] erlitten [X.]. Der gerichtliche Sachverstige Prof. Dr. Z. habe aber rzeugend [X.], daß die geltend gemachten Beeintrchtigungen Folge einer fortge-schrittenen, unfalligen, degenerativen Verrung der [X.] seien. Es [X.] von einer Arbeitsunfigkeit zu 100 % bis zum20. Oktober 1994, zu 20 % vom 21. Oktober 1994 bis 20. Januar 1995 und nurnoch zu 10 % in der [X.] vom 21. Januar 1995 bis 6. September 1995 [X.] werden. Ein Anspruch auf Lohnfortzahlung habe nur [X.] den [X.]raumvom 7. September 1994 bis 20. Oktober 1994 (44 Tage) bestanden. [X.] die Erwerbsfigkeit des [X.]) nicht mehr erheblich beeintrchtigtgewesen. Zwar habe der behandelnde Arzt [X.] eine Gefstrung im Be-reich der [X.] mit wiederkehrender Instabilitt beim [X.])- 5 -diagnostiziert und besttigt, [X.] der [X.] in der [X.] Berufes alsKfz-Meister wegen dieser Unfallfolgen erheblich eingeschrkt gewesen sei.Der gerichtliche Sachverstige habe aber in seinem schriftlichen Gutachtendiese Diagnose und die Folgerungen daraus rzeugend widerlegt. Die [X.] des behandelnden Arztes [X.] und ein weiteres Gutachten seiennicht erforderlich gewesen, da die bestehenden diagnostischen Mlichkeitenbei Erstattung des Gutachtens von Prof. Dr. Z. ausgescft worden seien.[X.] halten den Angriffen der Revision nicht stand.Zu Recht wendet sich die Revision dagegen, [X.] das [X.] der Ermittlung der [X.] Schadensersatzanspruches der [X.] le-diglich [X.] die [X.] vom 7. September 1994 bis 20. Oktober 1994 von der Ar-beitsunfigkeit des [X.]) infolge des Verkehrsunfalles ausgegangenist, weil nach dem schriftlichen Gutachten des gerichtlichen [X.] des [X.]) nur bis zu diesem [X.]punkt zu 100 %, inder Folgezeit dann lediglich zu 20 % bzw. zu 10 % vermindert gewesen sei.Zwar hat das Berufungsgericht - im Ansatz zutreffend - das [X.] § 287 Abs. 1 ZPO zugrunde gelegt, soweit es um den Umfang des verlet-zungsbedingten Schadens geht. Danach ist [X.] bei der Feststellungdes Umfangs des Schadens [X.]eier gestellt. Im Unterschied zu den strengenAnforderungen des § 286 Abs. 1 ZPO, die [X.] den Beweis der [X.] Kausalitt eingreifen, reicht bei der [X.] die [X.]- 6 -Schadens [X.] die richterliche Überzeugungsbildung eine erhebliche Wahr-scheinlichkeit aus, vorausgesetzt, [X.] das Wahrscheinlichkeitsurteil auf gesi-cherter Grundlage beruht. Die Vorschrift des § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO stelltdarr hinaus die Beweiserhebung in das pflichtgemûe Ermessen des [X.]. Dies bedeutet, [X.] das Gericht im Rahmen des § 287 ZPO an [X.] gebunden ist (vgl. Senatsurteil vom 9. Oktober 1990 - [X.]/89 - NJW 1991, 1412, 1413).Das Berufungsgericht ist aber der Verpflichtung des Tatrichters nicht [X.] geworden, im Rahmen der Schadensermittlung nach § 287 ZPO den ge-samten Parteivortrag zu wrdigen und alle [X.] die Beurteilung maûgeblichenUmstzu bercksichtigen (Senatsurteil vom 11. Mai 1993 - [X.] -VersR 1993, 969, 970). Es durfte nicht auûer [X.] lassen, [X.] die [X.]geltend gemacht hat, die [X.] aufgrund der vom [X.])vorgelegtrztlichen Arbeitsunfigkeitsbescheinigungen geleistet zu haben,wobei die Revisionserwiderung allerdings mit ihrer Gegenrie Zahlung [X.] stellt. Hierzu hat die [X.] vorgetragen, [X.] sie aufgrund [X.] Vereinbarung mit dem [X.]) diesem r zur Gehaltsfort-zahlung verpflichtet gewesen sei, wobei sich dies unter den [X.] dahin versteht, [X.] im Fall der Zahlung eine konkludente [X.] entsprechenden Schadensersatzforderung des [X.]) an sie erfolgtsei (vgl. Senatsurteil [X.]Z 107, 325, 329). Ob eine solche Abtretung vorliegt,wre vom Tatrichter zu prfen gewesen.Sollte eine solche festgestellt werden k, wird das [X.] beachten haben, [X.] sich die [X.] nicht ohne weiteres r die [X.] hinwegsetzen konnte, die ihr vom [X.] zu1) bis 30. Juni 1995 vorgelegt worden sind. Der Arbeitnehmer, der die [X.] -fortzahlung begehrt, [X.]t mlich den Beweis, [X.] er arbeitsunfig ist, ge-mû § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG in der Regel durch Vorlage einer rztlichen Ar-beitsunfigkeitsbescheinigung (vgl. [X.], Urteil vom 1. Oktober 1997 - 5 [X.]/96 - [X.] Entgeltfortzahlungsgesetz § 5 Nr. 5 = NJW 1998, 2762 ff.; [X.]/[X.] 12. Aufl. § 616 Rdn. 61). Auch wenn es vorliegend um die [X.] des Gehalts aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung geht, durftesich die [X.] entsprechend dem Rechtsgedanken des § 5 Abs. 1 Satz [X.] [X.] den Nachweis der Arbeitsunfigkeit auf die ohne zeitlicckevorgelegten Arbeitsunfigkeitsbescheinigungen verlassen, wenn nicht tat-schliche [X.] zu ernsthaften Zweifeln an der Glaubhaftigkeit [X.] der rztlichen Zeugnisse gaben. Vertraut mlich der Arbeitnehmer ineiner solchen Situation berechtigterweise auf die ihm bescheinigte Arbeitsun-figkeit und arbeitet deshalb nicht, so entsteht ihm hierdurch ein [X.] in [X.] entgangenen Gehalts, der als normativer Schaden durchdie Gehaltsfortzahlung des Arbeitgebers nicht entfllt. Infolgedessen kann derauf Ersatz dieses Schadens gerichtete Anspruch an den Arbeitgeber [X.] 8 -III.Bei der erneuten Verhandlung der Sache werden die Parteien [X.] haben, zu ihren weiteren Einwendungen gegen die bisherigen Überlegun-gen des Berufungsgerichts erzend vorzutragen.[X.]Dr. Dressler[X.][X.]Diederichsen

Meta

VI ZR 408/00

16.10.2001

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2001, Az. VI ZR 408/00 (REWIS RS 2001, 1022)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1022

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.