Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 17.01.2022, Az. 1 B 66/21

1. Senat | REWIS RS 2022, 1997

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Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen das Urteil des [X.] für das [X.] vom 20. Juli 2021 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die auf die Zulassungsgründe eines [X.] (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ([X.]) und der grundsätzlichen [X.]edeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) (I[X.]) gestützte [X.]eschwerde hat keinen Erfolg.

2

[X.] Die Revision ist nicht wegen eines [X.] zuzulassen.

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1. Das [X.]erufungsgericht hat nicht verfahrensfehlerhaft ohne mündliche Verhandlung entschieden. Soweit mit dem Vorbringen, das Oberverwaltungsgericht sei erst im Kontext der angegriffenen Entscheidung auf die Anregung zur Ansetzung eines Verhandlungstermins eingegangen, sinngemäß eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) durch eine Überraschungsentscheidung hat gerügt werden sollen, liegt ein solcher Verfahrensmangel jedenfalls nicht vor.

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1.1 Eine Überraschungsentscheidung ist nur gegeben, [X.]n das Gericht, das auf den Inhalt der beabsichtigten Entscheidung regelmäßig nicht vorab hinweisen muss, auf eine rechtliche Sichtweise oder auf eine bestimmte [X.]ewertung des Sachverhalts abstellt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens unter [X.]erücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 8. August 2018 - 1 VR 9.18 - juris Rn. 3 und vom 5. November 2018 - 1 [X.] 77.18 - juris Rn. 6).

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Dies ist hier nicht der Fall. Die [X.]eklagte musste mit [X.]lick auf das Vorbringen des [X.] im [X.]erufungsverfahren sowie auf die [X.]eweiserhebung durch das [X.]erufungsgericht damit rechnen, dass das [X.]erufungsgericht seine bisherige Rechtsprechung zur [X.]ewertung der Möglichkeiten von rückkehrenden Asylbewerbern oder Schutzberechtigten, in [X.] ohne eine Verletzung ihrer durch Art. 4 GR[X.] garantierten Rechte (über-)leben zu können, ergebnisoffen überprüfen werde, und musste auch ohne einen gesonderten Hinweis des Gerichts damit rechnen, dass dieses zu einem für den Kläger günstigen Ergebnis gelangen werde. Im Übrigen hatte die [X.]eklagte Gelegenheit, (auch) zu dem Gutachten der [X.] Stellung zu nehmen, von der sie auch - unter Einführung weiterer [X.] - Gebrauch gemacht hat.

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1.2 Das [X.]erufungsgericht hat das rechtliche Gehör der [X.]eklagten auch nicht dadurch verletzt, dass es ohne mündliche Verhandlung entschieden hat.

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a) Der - wie hier - wirksam erklärte Verzicht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) ist als Prozesserklärung grundsätzlich nicht widerruflich (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 24. Oktober 1968 - 3 [X.] 83.67 - NJW 1969, 252 und [X.]eschluss vom 17. Januar 1977 - 6 [X.] 22.76 - [X.]uchholz 232 § 159 [X.][X.]G Nr. 6) und ermächtigt das Gericht auch ohne Hinweis auf das voraussichtliche Entscheidungsergebnis, hiervon Gebrauch zu machen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet es allerdings im Falle eines vorangegangenen Verzichts auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO), einen neuen, unbedingt gestellten [X.]eweisantrag entsprechend einem in der mündlichen Verhandlung gestellten [X.]eweisantrag zu behandeln und ihn vor der Sachentscheidung zu bescheiden (wie [X.]VerwG, Urteil vom 28. November 1962 - 4 [X.] 113.62 - [X.]VerwGE 15, 175 <176>). Die Einverständniserklärung mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung kann allerdings auch durch eine grundlegend geänderte Prozesslage infolge einer Entscheidung des Gerichts, z.[X.]. durch eine Anhörung nach § 125 VwGO ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 2. Oktober 2003 - 1 [X.] 33.03 - [X.] 2004, 130 <131>), einen [X.] oder [X.]eweisbeschluss ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 5. Juli 2016 - 4 [X.] 21.16 - juris Rn. 9) oder die Einführung neuer [X.] durch das Gericht ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 29. Dezember 1995 - 9 [X.] 199.95 - [X.]uchholz 310 § 101 VwGO Nr. 21 S. 3), "verbraucht" werden.

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b) Einen solchen Ausnahmefall hat die [X.]eklagte schon nicht dargelegt. [X.]eide [X.]eteiligte haben im März 2021 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne (weitere) mündliche Verhandlung erklärt und im Mai 2021 an diesem Einverständnis auf ausdrückliche Nachfrage des [X.] und nach Kenntnisnahme von der eingeholten Auskunft der [X.] festgehalten. Die Einführung weiterer [X.], die das [X.]erufungsgericht auch zur Kenntnis genommen und erwogen hat, erfolgte hier durch die [X.]eklagte selbst, die dies nicht mit einem ausdrücklichen Antrag auf mündliche Verhandlung bzw. mit einem "Widerruf" des Einverständnisses zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung verbunden hat (vgl. insoweit [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 27. August 2003 - 6 [X.] 32.03 - NVwZ-RR 2004, 77 <78>), sondern lediglich mit der Anregung, eine solche durchzuführen.

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2. Die [X.]eschwerdebegründung hat auch nicht im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt, das [X.]erufungsgericht habe dadurch gegen den Überzeugungsgrundsatz bzw. gegen die Amtsaufklärungspflicht (2.1) oder die aus dem Überzeugungsgrundsatz folgende Auseinandersetzungspflicht (2.2) verstoßen, dass es zu der [X.]ewertung gelangt ist, im Fall seiner Rücküberstellung nach [X.] werde der Kläger als sogenannter "[X.]" mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keinen Zugang zu einer Aufnahmeeinrichtung oder zu einer anderweitigen menschenwürdigen Unterkunft erlangen, so dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 4 GR[X.] geschützten Rechte drohe.

2.1 Ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz und die Amtsaufklärungspflicht ist nicht im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt.

a) Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigung einer Tatsacheninstanz ist der [X.]eurteilung des [X.] nur insoweit unterstellt, als es um Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geht. [X.] ist damit nicht das Ergebnis der [X.]eweiswürdigung, sondern nur ein Verfahrensvorgang auf dem Weg dorthin. Ob das Gericht auf einer zu schmalen Tatsachengrundlage entschieden hat (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist grundsätzlich eine dem materiellen Recht zuzuordnende Frage der Tatsachen- und [X.]eweiswürdigung, auf die eine Verfahrensrüge nicht gestützt werden kann (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 9. November 2006 - 1 [X.] 134.06 - [X.]uchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 48 Rn. 4). Ein [X.] kommt ausnahmsweise dann in [X.]etracht, [X.]n das angegriffene Urteil von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht. Das Gericht darf nicht in der Weise verfahren, dass es einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen oder [X.]eweisergebnisse nicht in die rechtliche Würdigung einbezieht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen und deshalb seiner Überzeugungsbildung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt. In solchen Fällen fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die innere Überzeugungsbildung des Gerichts, auch [X.]n die darauf basierende rechtliche Würdigung als solche nicht zu beanstanden ist. Die [X.]eschwerde gibt keinen Anlass zur Vertiefung der Frage, unter welchen Voraussetzungen der Verzicht auf eine sich aufdrängende Sachverhaltsaufklärung einen Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO bewirkt und welche Darlegungsanforderungen insoweit zu stellen sind (siehe dazu [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 20. August 2003 - 1 [X.] 463.02 - [X.]uchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 275, vom 9. November 2006 - 1 [X.] 134.06 - [X.]uchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 48, vom 2. Mai 2012 - 10 [X.] 10.12 - [X.]uchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 65, vom 22. Dezember 2014 - 2 [X.] 55.14 - [X.]uchholz 237.6 § 25 NdsL[X.]G Nr. 1 Rn. 6 und vom 5. März 2018 - 1 [X.] 155.17 - juris Rn. 3 m.w.[X.]).

b) Nach diesen Grundsätzen ist ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz oder die Amtsaufklärungspflicht schon nicht im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargetan.

Das [X.]erufungsgericht hat seine [X.]ewertung, von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen und Privatpersonen gestellte Unterbringungsmöglichkeiten böten keinen Ersatz für eine fehlende staatliche Unterbringung ([X.]), auf die in [X.]ezug genommenen Feststellungen des [X.] gestützt und ergänzend auf einen aktuellen Länderbericht verwiesen, nach dem es schwierig sei, die Zahl der verfügbaren, zudem in der Regel nur für Notfälle vorgesehenen Plätze von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen zu erfassen. Diese Erkenntnislage hat es dahin bewertet, dass der Kläger in [X.] - auch wegen der nicht bekannten Gesamtzahl - nicht eine den Anforderungen des Art. 4 GR[X.] entsprechende Unterkunft finden werde. Die [X.]eklagte, die über den Gerichten zumindest gleichwertige Erkenntnismöglichkeiten zu den tatsächlichen Verhältnissen in einem Abschiebungszielstaat jedenfalls dann verfügt, [X.]n dieser Mitgliedstaat der [X.] ist, legt nicht substantiiert dar, dass sich dem [X.]erufungsgericht die Möglichkeit einer weiteren Sachaufklärung zur Frage etwa der Zahl und Zugänglichkeit durch nichtstaatliche Anbieter bereitgestellter Unterkünfte hätte aufdrängen müssen (bzw. welche konkreten Aufklärungsmaßnahmen hätten ergriffen werden müssen) oder welche dem [X.]erufungsgericht insoweit zugänglichen Informationen nicht berücksichtigt worden sind. Mit dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe bei der Annahme von mindestens 10 000 von der Unterbringung ausgeschlossenen Personen eine not[X.]dige Differenzierung hinsichtlich der betroffenen Personengruppen unterlassen und sich auf eine bereits drei Jahre zurückliegende Situation bezogen, beanstandet die [X.]eschwerde allenfalls eine - dem materiellen Recht zuzuordnende - zu schmale Tatsachengrundlage, ohne zugleich darzulegen, das Oberverwaltungsgericht habe Umstände übergangen, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen.

2.2 Ein Verfahrensfehler ist auch insoweit nicht dargelegt, als eine unzureichende Auseinandersetzung mit [X.]n und insbesondere der im Ergebnis entgegenstehenden Rechtsprechung des [X.]hofs [X.]aden-Württemberg ([X.], Urteil vom 29. Juli 2019 - [X.] S 749/19 -) bei der Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigung als Verletzung einer [X.]egründungspflicht gerügt wird.

a) Die Feststellung und [X.]ewertung der Erkenntnislage ist grundsätzlich Teil der dem materiellen Recht zuzuordnenden Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigung (stRspr, vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 19. Januar 1990 - 4 [X.] 28.89 - [X.]VerwGE 84, 271 <272>). Daher begründen (vermeintliche) Fehler in der Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigung des Tatsachengerichts regelmäßig keinen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Ausnahmsweise kann ein solcher indes anzunehmen sein, [X.]n ein Gericht von einem aktenwidrigen Sachverhalt ausgeht (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 8. August 2018 - 1 [X.] 25.18 - [X.]uchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. [X.] Nr. 58 Rn. 23 m.w.[X.]). Ein einen Verfahrensfehler begründender Verstoß gegen den Grundsatz der freien [X.]eweiswürdigung im Sinne von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann ausnahmsweise insbesondere dann gegeben sein, [X.]n die tatrichterliche [X.]eweiswürdigung auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche [X.]eweisregeln, Natur- oder Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 25. April 2018 - 1 [X.] 11.18 - juris Rn. 3 m.w.[X.]). In diesem Zusammenhang ergibt sich auch eine - im Grundsatz materiell-rechtliche - Pflicht, sich im Rahmen der Feststellung und Würdigung der Lage im Herkunfts- bzw. Abschiebungszielland mit der gegenteiligen Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte auseinanderzusetzen ([X.]VerwG, Urteil vom 8. September 2011 - 10 [X.] 14.10 - [X.]VerwGE 140, 319 Rn. 28). Wenn sich indes ein [X.]eteiligter einzelne tatrichterliche Feststellungen eines [X.] als Parteivortrag zu eigen macht und es sich dabei um ein zentrales und entscheidungserhebliches Vorbringen handelt, liegt ein rügefähiger Verfahrensfehler dann vor, [X.]n das [X.]erufungsgericht hierauf in den Urteilsgründen nicht eingeht und sich auch sonst aus dem gesamten [X.]egründungszusammenhang nicht erkennen lässt, dass und in welcher Weise es diesen Vortrag zur Kenntnis genommen und erwogen hat ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 23. November 2011 - 10 [X.] 32.11 - juris Rn. 3).

b) Der Verweis auf die im Ergebnis gegenläufigen [X.]ewertungen in der Rechtsprechung des [X.]hofs [X.]aden-Württemberg, welche die [X.]eklagte bereits in der [X.]egründung ihres Antrags auf Zulassung der [X.]erufung herangezogen hatte, reicht mit [X.]lick auf die Erwähnung dieser Rechtsprechung im erstinstanzlichen Urteil, auf das das [X.]erufungsgericht [X.]ezug genommen hat, zur Darlegung eines derartigen Verfahrensfehlers hier nicht aus; hierzu wäre der Verfahrensmangel sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert zu bezeichnen gewesen (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 12. März 2014 - 5 [X.] 48.13 - [X.]uchholz 310 § 96 VwGO Nr. 62 Rn. 12 m.w.[X.]). Die [X.]eschwerdebegründung legt nicht hinreichend dar, mit welchen konkreten Feststellungen des [X.]hofs [X.]aden-Württemberg eine weitergehende Auseinandersetzung geboten gewesen wäre. Auch die darüber hinaus erhobenen Einwände gegen die [X.]eweiswürdigung zeigen einen Verfahrensfehler nicht auf.

3. Das [X.]erufungsgericht hat die gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO bestehende Auseinandersetzungspflicht (s.o. 2.2) auch nicht dadurch verletzt, soweit es dahin erkannt hat, dass der Kläger im Fall seiner Rücküberstellung nach [X.] mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage sein werde, sich aus eigenen durch Erwerbstätigkeit zu erzielenden Mitteln mit den für ein Überleben not[X.]digen Gütern zu versorgen; insoweit fehlt es bereits an der Entscheidungserheblichkeit.

3.1 Im Zusammenhang mit der [X.]eurteilung eines ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden [X.]ehandlung im Sinne von Art. 4 GR[X.] und Art. 3 [X.] ist stets von dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten auszugehen, der im Unionsrecht fundamentale [X.]edeutung hat, da er die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raums ohne [X.]innengrenzen ermöglicht, und der von jedem Mitgliedstaat verlangt, dass dieser, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten ([X.], Urteile vom 19. März 2019 - [X.]/17 [[X.]:[X.]:[X.]:2019:218], [X.] - Rn. 81 m.w.[X.] und - [X.]/17, [X.]/17, [X.]/17 und - [X.]/17 [[X.]:[X.]:[X.]], [X.] u.a. - Rn. 84). Damit gilt im Kontext des [X.] die widerlegliche Vermutung, dass die [X.]ehandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der [X.], der [X.] und der [X.] steht ([X.], Urteile vom 19. März 2019 - [X.]/17 - Rn. 82 m.w.[X.] und - [X.]/17, [X.]/17, [X.]/17 und [X.]/17 - Rn. 85). Diese Vermutung beansprucht nur dann keine Geltung, [X.]n systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass die betreffende Person im Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende [X.]ehandlung zu erfahren ([X.], Urteile vom 19. März 2019 - [X.]/17 - Rn. 85 und 88 m.w.[X.] und - [X.]/17, [X.]/17, [X.]/17 und [X.]/17 - Rn. 86 f.). Verfügt das Gericht über Angaben, die der Antragsteller vorgelegt hat, um das Vorliegen eines solchen Risikos in dem betreffenden Mitgliedstaat nachzuweisen, so ist es verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten [X.] der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen ([X.], Urteile vom 19. März 2019 - [X.]/17 - Rn. 90 m.w.[X.] und - [X.]/17, [X.]/17, [X.]/17 und [X.]/17 - Rn. 88). Hierbei fallen nur solche Schwachstellen ins Gewicht, die eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit ist erreicht, [X.]n die Gleichgültigkeit der [X.]ehörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass sich eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten [X.]edürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre ([X.], Urteile vom 19. März 2019 - [X.]/17 - Rn. 91 f. m.w.[X.] und - [X.]/17, [X.]/17, [X.]/17 und [X.]/17 - Rn. 89 f. und [X.]eschluss vom 13. November 2019 - [X.]/17 und [X.]/17 [[X.]:[X.]:[X.]:2019:964], [X.] und [X.] - Rn. 39). Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden [X.]ehandlung gleichgestellt werden kann ([X.], Urteile vom 19. März 2019 - [X.]/17 - Rn. 93 und - [X.]/17, [X.]/17, [X.]/17 und [X.]/17 - Rn. 91 und [X.]eschluss vom 13. November 2019 - [X.]/17 und [X.]/17 - Rn. 39). Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GR[X.] und Art. 3 [X.] besteht nicht bereits dann, [X.]n nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die [X.]efriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die [X.]efriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden.

Diese Schwelle der Erheblichkeit kann in [X.]ezug auf vulnerable Personen schneller erreicht sein als etwa in [X.]ezug auf gesunde und erwerbsfähige erwachsene Personen, hinsichtlich derer die Feststellung, sie seien vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängig und befänden sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not, im Lichte des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens grundsätzlich gesteigerten Anforderungen an die Entkräftung der Vermutung der Vereinbarkeit der [X.]ehandlung solcher Personen in dem betreffenden Mitgliedstaat mit den Erfordernissen der [X.], der [X.] und der Europäischen Menschenrechtskonvention, insbesondere aus Art. 4 GR[X.] und Art. 3 [X.], unterliegt ([X.], Urteil vom 19. März 2019 - [X.]/17, [X.]/17, [X.]/17 und [X.]/17 - Rn. 93; [X.]VerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 [X.] 3.21 - juris Rn. 20 und 23). Der Umstand, dass die betreffende Person in dem Mitgliedstaat keine existenzsichernden Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, genügt dem regelmäßig nicht.

Für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten - gerade bei [X.] Personen - nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. So kann etwa der Umstand, dass der betreffenden Person bezogen auf die Unterkunft ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten "informellen Siedlung" zur Verfügung steht, genügen, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die not[X.]digsten Lebensbedürfnisse lassen (so auch [X.], [X.]eschluss vom 8. November 2021 - [X.] S 2850/21 - juris Rn. 10; vgl. ferner [X.]VerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 [X.] 3.21 - juris Rn. 22).

3.2 Die Revision ist indes insoweit nicht zuzulassen, weil es - ungeachtet der Frage, ob die vorbezeichneten Grundsätze beachtet worden sind - an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit fehlt.

a) Das [X.]erufungsgericht hat seine Entscheidung im Ergebnis frei von durchgreifenden [X.] selbstständig tragend darauf gestützt, dass dem Kläger bereits mangels Zugangs zu einer menschenwürdigen Unterkunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung seiner durch Art. 4 GR[X.] geschützten Rechte drohe. Der Sache nach tritt die [X.]ewertung des [X.]erufungsgerichts, der Kläger werde als "[X.]" auch nicht innerhalb absehbarer Zeit einen Arbeitsplatz finden, der ihm ein ausreichendes Einkommen zur Finanzierung einer menschenwürdigen Unterkunft und des unabdingbar erforderlichen Lebensunterhalts bietet, als selbstständig tragende Erwägung hinzu. Ist eine [X.]erufungsentscheidung - wie hier - auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt, kann die Revision nur zugelassen werden, [X.]n gegenüber jeder der [X.]egründungen ein durchgreifender Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 15. Juni 1990 - 1 [X.] 92.90 - [X.]uchholz 11 Art. 116 GG Nr. 20 S. 11 f., vom 26. Juni 2014 - 1 [X.] 5.14 - [X.]uchholz 402.242 § 81 [X.] Nr. 3 Rn. 6 und vom 28. März 2019 - 1 [X.] 7.19 - juris Rn. 14).

Daran fehlt es hier, weil durchgreifende Zulassungsgründe in [X.]ezug auf das Erfordernis des Zugangs zu einer menschenwürdigen Unterkunft - wie unter 2. ausgeführt - nicht vorliegen. Die [X.]eklagte legt auch nicht ansatzweise dar, dass der Kläger durch eine aus ihrer Sicht zumut- und erreichbare [X.]eschäftigung im [X.]ereich der sogenannten Schattenwirtschaft ein Einkommen in einer Größenordnung erzielen könne, welche ihm die Möglichkeit der Finanzierung einer auch menschenwürdigen Unterkunft eröffnete.

b) Unabhängig davon liegt insoweit ein Verfahrensfehler auch deswegen nicht vor, weil die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Mangel leidet, von dem materiell-rechtlichen Standpunkt des [X.] aus zu beurteilen ist, selbst [X.]n dieser verfehlt sein sollte (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 29. März 2019 - 5 [X.] 1.18 - juris Rn. 28 und vom 16. Dezember 2020 - 3 [X.] 45.19 - juris Rn. 12, jeweils m.w.[X.]).

Das [X.]erufungsgericht ist davon ausgegangen, dass es sich angesichts der [X.]emühungen der [X.] und ihres Mitgliedstaats [X.] zur [X.]ekämpfung von Schwarzarbeit von vornherein verbiete, diese dadurch zu untergraben, dass Asylsuchende auf die Möglichkeit verwiesen würden, in [X.] zur Sicherung des Existenzminimums - verbotene - Schwarzarbeit aufzunehmen (vgl. insoweit differenzierter [X.], [X.]eschluss vom 8. November 2021 - [X.] S 2850/21 - juris Rn. 12 f.; zu der Obliegenheit, eine Verletzung des Art. 4 GR[X.] durch alle zumutbaren Anstrengungen zur Erzielung von Erwerbseinkommen abzu[X.]den, s.a. [X.]VerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 [X.] 3.21 - juris Rn. 23). Von diesem Rechtsstandpunkt aus bestand für das [X.]erufungsgericht keine Veranlassung zu einer vertiefenden Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des [X.]hofs [X.]aden-Württemberg zu den [X.]hancen auf diesem Teilsegment des Arbeitsmarkts oder zu einer weiteren Sachaufklärung in [X.]ezug auf die Rechtspraxis bei der Verfolgung und Ahndung der [X.]eschäftigten bei einer Tätigkeit im [X.]ereich der (grenzwertigen oder illegalen) Schattenwirtschaft.

I[X.] Die Revision ist auch nicht wegen der grundsätzlichen [X.]edeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche [X.]edeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, [X.]n sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen [X.]edeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, [X.]n sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, [X.]n sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder [X.]n sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 1. April 2014 - 1 [X.] 1.14 - juris Rn. 2 und vom 10. März 2015 - 1 [X.] 7.15 - juris Rn. 3).

2. Hiernach ist die Revision nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen [X.]edeutung der Rechtsfrage zuzulassen,

"ob Ausländern in [X.]ezug auf einen nach der [X.] zur Asylverfahrensdurchführung zuständigen Mitgliedstaat der [X.] zumutbar ist, eine Erwerbstätigkeit im informellen [X.]ereich der Schattenwirtschaft auszuüben, um einer mit Art. 4 GR[X.] bzw. Art. 3 [X.] unvereinbaren Lage zu entgehen."

2.1 [X.], ob eine Tätigkeit im [X.]ereich der "Schattenwirtschaft" auch dann (normativ) zumutbar ([X.]VerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 [X.] 3.21 - juris) ist, [X.]n sie rechtlich grenzwertig oder illegal ist, sie indes nicht effektiv oder in [X.]ezug auf die dort Tätigen verfolgt wird und in dem Sinne "landesüblich" ist, als sie einen mehr als unwesentlichen Teil der Ökonomie dieses Staates bildet, ist im Ansatz eine klärungsfähige, der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts vorgelagerte Rechtsfrage. In der Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts ist allerdings geklärt, dass das wirtschaftliche Existenzminimum immer dann gesichert ist, [X.]n erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch [X.]ig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zu[X.]dungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Not[X.]dige erlangen können, wobei zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten auch Tätigkeiten zählen, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen [X.]erufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen [X.]edarfs, beispielsweise während der [X.], ausgeübt werden können, selbst [X.]n diese im [X.]ereich der sogenannten "Schatten- oder Nischenwirtschaft" angesiedelt sind ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 9. Januar 1998 - 9 [X.] 1130.97 - juris Rn. 5 und vom 17. Mai 2006 - 1 [X.] 100.05 - [X.]uchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 328 Rn. 11; vgl. in anderem Zusammenhang ferner [X.], Urteil vom 2. Oktober 2019 - [X.]-93/18 [[X.]:[X.]:[X.]:2019:809], [X.]ajratari - Rn. 48; [X.]VerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 [X.] 27.19 - [X.]uchholz 451.902 Europ. [X.] und Asylrecht Nr. 123 Rn. 32).

2.2 Nicht abschließend zu entscheiden ist, ob insoweit ein weitergehender, abstrakt genereller (unionsrechtlicher) Klärungsbedarf zu den Maßstäben der Statthaftigkeit einer Verweisung auf die Ausübung einer Tätigkeit im [X.]ereich der Schattenwirtschaft besteht - etwa dahin, ob danach zu differenzieren ist, in welcher Weise der Staat gegen Schwarzarbeit vorgeht, auf [X.] eine etwaige Strafandrohung abzielt und wie sich der tatsächliche [X.]edarf an ausländischen Arbeitskräften in bestimmten Sektoren der Volkswirtschaft und die tatsächliche Praxis der Strafverfolgung darstellten - und ob ein solcher Klärungsbedarf hinreichend dargelegt ist. Denn es fehlt dieser Frage die Entscheidungserheblichkeit, [X.]n und weil der drohende Verstoß gegen Art. 4 GR[X.] und Art. 3 [X.] nach der nicht mit durchgreifenden [X.] angegriffenen [X.]egründung des [X.]erufungsgerichts bereits aus der Unterbringungssituation folgt.

3. Von einer weiteren [X.]egründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

4. [X.] beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § [X.] [X.] nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 [X.]; Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 [X.] liegen nicht vor.

Meta

1 B 66/21

17.01.2022

Bundesverwaltungsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 20. Juli 2021, Az: 11 A 1689/20.A, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 17.01.2022, Az. 1 B 66/21 (REWIS RS 2022, 1997)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 1997

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W 1 K 23.30277

29 K 8384/21.A

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