Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2007, Az. X ZR 117/04

X. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 5399

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/04 Verkündet am: 6. Februar 2007 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja
Meistbegünstigungsvereinbarung BGB §§ 242 Be, 252; ZPO § 287 a) Ein [X.]sanspruch, der den Gläubiger in die Lage versetzen soll, die für eine Schadensschätzung erforderlichen Anhaltspunkte für einen ent-gangenen Gewinn darzulegen, darf grundsätzlich nicht mit der Begründung verneint werden, es sei unwahrscheinlich, dass der Gläubiger mit Hilfe der erhaltenen Angaben entgangene Umsatzgeschäfte konkret darlegen könne. b) "Unschwer" ist eine [X.] immer dann zu erteilen, wenn die mit der [X.] und Erteilung der [X.] verbundenen Belastungen für den Schuldner entweder nicht ins Gewicht fallen oder aber, obwohl sie beträcht-lich sind, dem Schuldner in Anbetracht der Darlegungs- und Beweisnot des Gläubigers und der Bedeutung zumutbar sind, die die verlangte [X.] für die Darlegung der für Grund oder Höhe des Hauptanspruchs wesentli-chen Umstände hat. c) Die Zumutbarkeit ist jeweils aufgrund einer Abwägung aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, bei der auch Bedeutung gewinnen kann, ob der Schuldner ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse an Angaben gel-tend machen kann, die er machen soll, oder ob er zu deren Offenbarung gegenüber dem Gläubiger ohnehin verpflichtet war. [X.], [X.]. v. 6. Februar 2007 - [X.]/04 - [X.] a.M. [X.] - [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 6. Februar 2007 durch [X.] Melullis, [X.], die Richterinnen [X.] und Mühlens und [X.] Dr. Meier-Beck für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das [X.]eil des [X.] in [X.] des [X.] am Mai vom 23. Juni 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungs-gericht die Berufung der Klägerin im Umfang der im Wege der [X.] verfolgten Ansprüche auf [X.] über [X.] in der [X.] vom 14. Juni bis 31. Dezember 1995, insoweit ei-desstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der verlangten Angaben und Schadensersatz (Klageanträge zu 1, 3 und 4) zurückgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens vor dem [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die der "[X.]-Gruppe" angehörende Klägerin liefert Kunststoffteile an [X.]. Die beklagte [X.] (vormals AG) stand und steht mit ihr in Geschäftsbeziehungen. 2 Als 1993 mit [X.]

ein anderer Zulieferer in Konkurs fiel, übernahm die von G. [X.] beherrschte [X.]-Gruppe drei frühere [X.]. In der Folgezeit kam es zwischen der [X.]-Gruppe einerseits und der [X.]n und anderen Automobilherstellern andererseits zu [X.] über die zukünftigen Vertragsbeziehungen. Am 14. Juni 1995 trafen die Parteien eine Vereinbarung, nach der [X.] sich bis auf eine Minderheitsbe- teiligung von den übernommenen Unternehmen trennen und die Klägerin im Gegenzug bei der Lieferung von Kunststoffteilen bevorzugt berücksichtigt wer-den sollte. Dazu hieß es in Nr. 9 der Vereinbarung (Satznummerierung hinzuge-fügt): "1Der Hersteller [[X.]] bindet die [X.] [Klägerin] bei allen be- nötigten Kunststoffteilen, Baugruppen, Systemen und Modulen frühzeitig in den [X.] ein. 2Gibt die [X.] das wettbe- werbsfähigste Angebot ab, wird der Auftrag an [X.] vergeben. 3Für die Wettbewerbsfähigkeit sind die Faktoren Preis, Qualität, Technik und Lieferfähigkeit ausschließlich maßgeblich. 4[X.] er- hält Gelegenheit zu einem [X.]. [X.] ist vom [X.] auf technische Unterschiede zwischen wettbewerbsfähigs-ten und dem [X.] -Angebot hinzuweisen. 6Ist das Nachtragsange- bot wettbewerbsfähig im vorbezeichneten Sinne, wird der Auftrag an [X.] vergeben. –" 3 Mit der Behauptung, die [X.] habe sie nur vereinzelt in den [X.] nach Kunststoffteilen einbezogen und ihr bis zum 31. Dezember 1996 - 4 - nur in geringem Umfang Aufträge erteilt, hat die Klägerin die [X.] im Wege der Stufenklage auf [X.] und Schadensersatz in Anspruch genommen. 4 Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der insoweit vom [X.]at zugelassenen Revision ver-folgt die Klägerin die [X.] für die [X.] bis zum 31. Dezember 1995 weiter. Entscheidungsgründe: 5 Die zulässige Revision führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungs-gericht. 6 I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Re-visionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen wie folgt begründet: Der [X.]gerin stehe der geltend gemachte [X.]sanspruch nicht zu. Zwar sei die Vereinbarung vom 14. Juni 1995 wirksam. Sie sei nicht sittenwidrig, weil die von der [X.]n behauptete "Erpressung" durch Androhung einer Liefersperre nicht substantiiert vorgetragen sei, und enthalte auch keine nach § 15 GWB 1990 verbotene Beschränkung der [X.]n in der Freiheit der Gestaltung von Preisen oder Geschäftsbedingungen. Mangels einer unmittelbaren vertraglichen Grundlage könne der geltend gemachte [X.]sanspruch jedoch nur aus dem Grundsatz von Treu und Glauben folgen. Es fehle indessen an einem rechtlichen Interesse der Klägerin, das den "nahezu monströs" erscheinenden [X.]sanspruch rechtfertigen könne. Zwar spreche viel dafür, dass die [X.] die seinerzeit geschuldeten [X.] (über die von ihr nachge-- 5 - fragten Kunststoffteile) bewusst nicht vollständig erteilt habe. Die Wahrschein-lichkeit sei jedoch gering, dass die Klägerin überzeugend darlegen könne, die [X.] hätte ihr bestimmte Aufträge erteilen müssen. Die dazu erforderliche Darlegung, dass sie - die Klägerin - den günstigsten Preis geboten hätte, berei-te angesichts der Möglichkeit der [X.]n, die Teile auch in konzerneigenen Werken herstellen zu lassen, kaum überwindbare Schwierigkeiten. Besondere Probleme entstünden durch die Einbeziehung komplexer steuerrechtlicher La-gen, die Einbeziehung von Werkzeugen in die Preisberechnung und die Krite-rien der Lieferfähigkeit und Qualität. Entsprechend der geringen Wahrschein-lichkeit, einen Schaden jemals überzeugend darlegen zu können, sei auch das Interesse der Klägerin an den verlangten Auskünften gering zu bewerten. [X.] davon scheitere der [X.]sanspruch auch daran, dass die [X.] ersichtlich nicht "unschwer" zu der verlangten [X.] in der Lage sei. Zwar gehe es - das Berufungsgericht - davon aus, dass die [X.] noch Zugriff auf die zur [X.] benötigten Unterlagen habe, jedoch sei der notwendige Auf-wand unter Berücksichtigung des bereits bei Klageerhebung (am 8. Februar 2000) verstrichenen [X.]raums (von gut vier Jahren) unverhältnismäßig. [X.] Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung in entscheidenden Punkten nicht stand. 8 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag wirksam ist. a) Ohne Erfolg rügt die Revisionsbeklagte, das Berufungsgericht ha-be ihr Vorbringen außer [X.] gelassen, dass für sie nach dem Zusammenbruch von [X.]

die Gefahr einer Lieferunterbrechung bestanden habe, die sehr schnell zu einem Produktionsstopp hätte führen können, und dass die Klägerin diese Zwangslage ausgenutzt habe, um den Abschluss der [X.] - 6 - rung zu erzwingen. Die zutreffende Würdigung des Berufungsgerichts, die [X.] habe keinen Sachverhalt vorgetragen, aus denen sich die Nichtigkeit des Vertrages nach § 138 BGB wegen sittenwidriger Ausnutzung einer Zwangslage der [X.]n ergebe, wird hierdurch nicht in Frage gestellt. 10 Die Voraussetzungen des § 138 Abs. 2 BGB, der außer der Ausnutzung einer Zwangslage voraussetzt, dass sich der Vertragspartner für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen, sind nicht dargetan. Zwar kann die [X.] einer Zwangslage auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 138 Abs. 2 nicht gegeben sind, einen Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des Absatzes 1 begründen; das setzt jedoch voraus, dass die weiteren Umstände des Sachverhalts dem Rechtsgeschäft nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu beurteilenden Gesamtcharakter das [X.] geben (vgl. [X.] 69, 295, 299; 156, 302, 309 f.). Ein derartiges Unwerturteil rechtfertigende Umstände sind indes mit der bloßen Be-hauptung einer Zwangslage der [X.]n nicht dargetan. Es kann daher da-hinstehen, ob die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht auch die Ausnut-zung einer Zwangslage ausschließen, wofür insbesondere sprechen könnte, dass die [X.] durchsetzen konnte, dass die getroffene Vereinbarung nur dann über den 31. Dezember 1995 (d.h. über ein gutes halbes Jahr) hinaus gelten sollte, wenn G. [X.] sich bis auf eine Minderheitsbeteiligung von den übernommenen Unternehmen trennte. 11 b) Ebenso wenig kann der [X.] darin gefolgt werden, dass die Vereinbarung nach § 15 GWB 1990 nichtig sei. Der von ihr gezogene Vergleich mit der "Garant"-Entscheidung des [X.]s ([X.] 80, 43) geht fehl. Die [X.] ist durch den Vertrag weder unmittelbar noch mittel-- 7 - bar in ihrer Freiheit beschränkt worden, mit [X.] bestimmte Preise oder [X.] zu vereinbaren. Sie musste nur gegebenenfalls der Klägerin Gelegen-heit geben, mindestens gleich günstige Konditionen anzubieten, und war inso-fern in der freien Wahl ihres Vertragspartners beschränkt. Das hat mit § 15 GWB 1990 nichts zu tun. 12 2. Mit Erfolg rügt die Revision, dass das Berufungsgericht die Vor-aussetzungen eines auf den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gegründeten [X.]sanspruchs der Klägerin mit der gegebenen Begründung nicht verneinen durfte. 13 a) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s gebieten es Treu und Glauben, dem Anspruchsberechtigten einen [X.]sanspruch zuzubilligen, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, und wenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Un-gewissheit erforderliche [X.] zu erteilen ([X.] 10, 385, 387; 81, 21, 24; 95, 285, 287 f.; 148, 26, 30; 152, 307, 316). 14 b) Das Berufungsgericht ist zugunsten der Klägerin davon [X.], dass der Klägerin ein Schadensersatzanspruch zustehen könne, weil die [X.] die seinerzeit geschuldeten ([X.] über eigene Anfra-gen nach Kunststoffteilen, die in das [X.] der Klägerin fielen, und die hierzu erhaltenen Angebote Dritter bewusst unvollständig erteilt habe. Nach seinen Feststellungen haben allein die [X.] vor dem Erwerb durch die [X.]-Gruppe jährlich Aufträge im Wert von etwa 180 Millionen DM erhalten, während der Klägerin im [X.]raum von März bis Dezember 1995 nur Anfragen mit einem Auftragswert von 90 Millionen DM mitgeteilt worden sind - 8 - und sich das Volumen der der Klägerin erteilten Aufträge lediglich auf 1,8 Milli-onen DM belief. Gleichwohl hat das Berufungsgericht ein rechtliches Interesse der Klägerin an den verlangten Auskünften verneint, weil die Wahrscheinlichkeit gering erscheine, dass die Klägerin überzeugend darlegen könne, die [X.] hätte bestimmte Aufträge vereinbarungsgemäß an sie - die Klägerin - vergeben müssen, und weil die [X.] die verlangte [X.] nicht "unschwer" erteilen könne. Beide Erwägungen rechtfertigen die Versagung des [X.]san-spruchs nicht. ) Das Berufungsgericht hat nicht beachtet, dass die Klägerin nicht den Nachweis führen muss, dass sie bestimmte Aufträge erhalten hätte, wenn die [X.] sich vertragsgemäß verhalten hätte. Da die Klägerin Ersatz eines ihr entgangenen Gewinns verlangt, kommt ihr vielmehr zugute, dass nach § 252 Satz 2 BGB derjenige Gewinn als entgangen gilt, welcher nach dem [X.] Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit er-wartet werden konnte. Der Gläubiger braucht daher nur die Umstände darzule-gen, aus denen sich die Wahrscheinlichkeit eines entgangenen Gewinns ergibt, wobei an die Darlegung keine zu strengen Anforderungen gestellt werden [X.] ([X.] 100, 36, 49 f.; [X.], [X.]. [X.] - [X.], [X.], 3287, 3288; [X.]. [X.] - [X.], [X.], 2556, 2557; [X.].[X.]. v. 26.7.2005 - [X.], NJW 2005, 3348). Bei der Beweisführung kommen dem Gläubiger sodann die Erleichterungen des § 287 ZPO zugute, die dem Gericht eine Schadensschätzung erlauben und sie gebieten, wenn feststeht, dass ein Schaden entstanden ist, sich der Vollbeweis für die Höhe des [X.] jedoch nicht führen lässt. Insbesondere darf das Gericht die Schätzung eines Mindestschadens nur dann ablehnen, wenn es hierzu an jeglichen greif-baren Anknüpfungstatsachen mangelt ([X.].[X.]. v. 12.10.1993 - [X.], 15 - 9 - NJW 1994, 663, 664 f.; v. 1.2.2000 - [X.], [X.], 1340, 1341; v. 11.11.2003 - [X.], [X.]-Rep. 2004, 715, 716; v. 26.7.2005 - [X.], NJW 2005, 3348, 3349). Der [X.]sanspruch soll den Gläu-biger gerade in die Lage versetzen, tatsächliche Umstände darzutun, mit denen er einerseits seiner auch unter Berücksichtigung des § 252 Satz 2 BGB beste-henden Darlegungslast nachkommen kann und mit denen er es andererseits dem Gericht ermöglicht, auf der Grundlage des für wahrscheinlich zu erachten-den Sachverhalts - gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe - die Höhe des dem Gläubiger entgangenen Gewinns zu schätzen. Es ist daher grundsätzlich schon im Ansatz verfehlt, dem Gläubiger bereits den [X.]sanspruch mit der Begründung zu versagen, er werde auch nach [X.]serteilung einen ersatz-fähigen Schaden nicht darlegen können. Dies könnte allenfalls dann in Betracht kommen, wenn von vornherein feststünde, dass die Schätzung selbst eines Mindestschadens keinesfalls möglich sein wird. Davon kann im Streitfall keine Rede sein, in dem bereits die Feststellungen des Berufungsgerichts zu den [X.] Relationen zwischen dem Wert der von der [X.]n insgesamt erteil-ten und dem Wert der der Klägerin erteilten Aufträge es nahelegen, dass der Klägerin Umsätze in erheblichem Ausmaß entgangen sind und sich in entgan-genem Gewinn - bzw., was dem im Rahmen der §§ 252 BGB, 287 ZPO gleich-steht, in entgangener Verlustminderung durch fehlende Deckungsbeiträge - niedergeschlagen haben. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den "kaum überwindlichen" Schwierigkeiten, die die [X.] voraus-sichtlich bereiten werde, sind demgegenüber, abgesehen davon, dass sie die der Klägerin zugute kommenden Darlegungs- und Beweiserleichterungen außer [X.] lassen, weitgehend spekulativ, weil sie auf Annahmen dazu beruhen, wie sich die [X.] von Aufträgen an die Klägerin im Nachhinein rechtferti-gen ließe, ohne dass - mangels [X.]serteilung - feststünde, inwieweit die vom Berufungsgericht erwogenen Rechtfertigungen nach der dem jeweiligen - 10 - Bedarf der [X.]n und dem tatsächlich erteilten Auftrag zugrunde liegenden konkreten Sachlage zum [X.]punkt der Auftragsvergabe auch nur in Betracht kamen. 16 Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang meint, die [X.] verpflichte die [X.] zu nichts anderem, als sich gegenüber der Klägerin wettbewerbsgerecht zu verhalten, was der [X.]n indes schon ihr eigenes Interesse gebiete, ist auch dies nicht richtig. Zwar sollte die Klägerin nach Nr. 9 Satz 2 den Auftrag erhalten, wenn sie das "wettbewerbsfähigste" (d.h. das für die [X.] günstigste) Angebot abgab. Immer dann, wenn dies nicht der Fall war, sollte die Klägerin jedoch nach Nr. 9 Satz 4 der Vereinbarung eine zweite Chance erhalten. War ihr "[X.]" (ihr nachgebessertes Angebot) das "wettbewerbsfähigste", musste ihr nach Nr. 9 Satz 6 zwingend der Auftrag erteilt werden. 17 ) Auch die Erwägung des Berufungsgerichts, die [X.] sei zu der verlangten [X.] nicht unschwer in der Lage, trägt das angefochtene [X.]eil nicht. 18 Der [X.]sanspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Er-teilung der [X.] dem Schuldner Mühe bereitet und ihn [X.] und Geld kostet. "Unschwer" kann die [X.] vielmehr immer dann erteilt werden, wenn die mit der Vorbereitung und Erteilung der [X.] verbundenen Belastungen entweder nicht ins Gewicht fallen oder aber, obwohl sie beträchtlich sind, dem Schuldner in Anbetracht der Darlegungs- und Beweisnot des Gläubigers und der Bedeutung zumutbar sind, die die verlangte [X.] für die Darlegung der-jenigen Umstände hat, die für die Beurteilung des Grundes oder der Höhe des in Frage stehenden Hauptanspruchs wesentlich sind. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird "unschwer" dementsprechend auch im Sinne von "ohne - 11 - unbillig belastet zu sein" erläutert ([X.] 95, 274, 279; 126, 109, 113; 149, 165, 175). Ob der Schuldner in diesem Sinne unbillig belastet wird, ist jeweils auf-grund einer Abwägung aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, bei der auch Bedeutung gewinnen kann, ob der Schuldner ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse an Angaben geltend machen kann, die er machen soll, oder ob er zu deren Offenbarung gegenüber dem Gläubiger ohnehin ver-pflichtet war (vgl. auch [X.], [X.]. v. 13.12.2001 - I ZR 44/99, [X.], 602, 603). Das Berufungsgericht hat insoweit zugunsten der Klägerin unterstellt, dass die [X.] in tatsächlicher Hinsicht schon im Hinblick auf ihre steuer-rechtlichen Aufbewahrungspflichten zur [X.] in der Lage sei und dass sie ihre Vertragspflichten schwerwiegend verletzt habe, indem sie vorsätzlich fort-laufend gegen ihre Verpflichtung verstoßen habe, die Klägerin vollständig in den [X.] einzubinden. Die Abwägung falle jedoch gleich-wohl zugunsten der [X.]n aus, da der Rechtsverletzung ein "außer jedem Verhältnis stehender Aufwand" bei der [X.]serteilung gegenüberstehe und die [X.]serteilung zudem mit zunehmendem zeitlichen Abstand zu den [X.] Geschäftsvorgängen immer schwieriger werde. 19 20 Damit hat das Berufungsgericht zwar das Abwägungserfordernis im [X.] zutreffend gesehen. Es hat jedoch die Interessen der Parteien [X.] gewichtet, indem es die ursprüngliche Informationsverpflichtung der [X.]n außer [X.] gelassen hat. Die Klägerin ist auf die [X.]serteilung angewiesen, weil die [X.] es vertragswidrig unterlassen hat, sie in die an Automobilzulieferer gerichteten Anfragen einzubeziehen. Jedenfalls [X.] ist das Begehren der Klägerin darauf gerichtet, ihr nachträglich diejenigen Informationen zu verschaffen, die die [X.] ihr bei [X.] Ver-- 12 - halten bereits seinerzeit hätte liefern müssen. Bei dieser Sachlage ist das [X.] der [X.]n daran, sich den (beträchtlichen) Aufwand einer nachträgli-chen Zusammenstellung der geschuldeten Angaben zu ersparen, nicht [X.] und muss auch dann, wenn die nachträgliche [X.]serteilung erheb-lich aufwendiger ist, jedenfalls hinter dem Interesse der Klägerin zurückstehen, sich die nur von der [X.]n erhältlichen notwendigen Grundlagen für die Ab-schätzung des entstandenen Schadens zu verschaffen. Auch der bis zur [X.] verstrichene [X.]raum von gut vier Jahren rechtfertigt keine andere Beurteilung. Es ist weder etwas dafür festgestellt, dass die [X.] irgend-wann in diesem [X.]raum - in dem die Klägerin den [X.]sanspruch im [X.] 1997 durch [X.] außergerichtlich geltend gemacht hat - annehmen durfte, die [X.] nicht mehr erteilen zu müssen, noch dafür, dass die [X.] in diesem [X.]raum die [X.]sfähigkeit tatsächlich verlo-ren hat. Vielmehr geht das Berufungsgericht davon aus, dass die [X.] wei-terhin auskunftsfähig ist. 21 c) Soweit das Berufungsgericht für die Abweisung des [X.]san-trags insoweit, als die Klägerin [X.] auch über von der [X.]n nicht an-genommene Angebote Dritter verlangt, die gesonderte Begründung gegeben hat, die Klägerin habe nur an der Kenntnis derjenigen Angebote ein wirtschaftli-ches Interesse, die zu Aufträgen der [X.]n geführt hätten, kann auch dies keinen Bestand haben. Nach dem der revisionsrechtlichen Beurteilung [X.] zu legenden Sachverhalt kann nicht ausgeschlossen werden, dass Angaben auch zu erfolglosen Angeboten zur Überprüfung der Angaben der [X.]n zu den jeweils "wettbewerbsfähigsten" Angeboten bzw. den tatsächlich angenom-menen Angeboten sinnvoll und notwendig sind. - 13 - 22 III. [X.] ist auch hinsichtlich des [X.]sanspruchs nicht zur Endentscheidung reif. Die Sache ist daher zur erneuten Prüfung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 23 Das Berufungsgericht wird insbesondere auf eine Präzisierung des [X.] der Klägerin hinzuwirken haben. Ihrem Wortlaut nach spezifi-zieren die Anträge zu 1a und 1c nicht, welchen konkreten Inhalt die verlangten Auskünfte über Anfragen der [X.]n und darauf eingegangene Angebote haben sollen. Vielmehr werden, wie die [X.] zutreffend bemerkt, sozusa-gen normative Anforderungen an die Anfragen und Angebote formuliert ("Die Anfragen und Angebote müssen Angaben über Preis, Qualität, Technik, d.h. [X.], Formen, Vorrichtungen und Verfahren und Lieferfähigkeit enthalten. –"). Wörtlich genommen werden damit einschränkende [X.] an die mitzuteilenden Anfragen und Angebote formuliert, was indessen von der Klägerin nicht gewollt sein dürfte. Sollte hingegen die von der Klägerin ge-wählte Formulierung dahin zu verstehen sein, dass die verlangte [X.] zu jedem Angebot die genannten Einzelheiten enthalten soll (in diesem Sinne ist der Antrag zu 1b formuliert), wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, inwie-weit die Klägerin die Mitteilung solcher Einzelheiten verlangen kann. Dabei könnte Bedeutung gewinnen, wieweit die ursprüngliche Informationsverpflich-tung der [X.]n reichte. Dem Wortlaut der Nr. 9 der Vereinbarung ist nicht zu entnehmen, dass die [X.] der Klägerin die Angebote Dritter wörtlich [X.] hatte; dagegen spricht vielmehr die Regelung der Nr. 9 Satz 5, wonach von der [X.]n, wenn sie der Klägerin Gelegenheit zu einem "Nachtrags-angebot" gab, "auf technische Unterschiede zwischen wettbewerbsfähigsten und dem [X.] -Angebot hinzuweisen" war. Sollte ein primärer Anspruch der [X.] gerin auf die Mitteilung der jetzt verlangten Einzelheiten zu verneinen sein, schlösse dies einen entsprechenden [X.]sanspruch als Hilfsanspruch zu - 14 - dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch zwar nicht notwendigerweise aus. Jedoch könnte ein geringerer Umfang des Primäranspruchs das Ergebnis der Interessenabwägung beeinflussen, insbesondere sofern ein Geheim-haltungsinteresse der [X.]n in Betracht kommen sollte. Bei der Prüfung eines solchen wird andererseits zu berücksichtigen sein, dass Anfragen und Angebote aus dem Jahre 1995 stammen, also mittlerweile mehr als elf Jahre alt sind. Im Zusammenhang mit der Prüfung des [X.]sumfangs wird das Be-rufungsgericht auch erneut zu prüfen haben, ob und inwieweit der Klägerin ins-besondere zu Überprüfungszwecken ein schützenswertes Interesse an der [X.] erfolgloser Angebote Dritter zuzubilligen ist. 24 25 Der Klägerin wird ferner Gelegenheit zu geben sein, den Sinngehalt der verlangten [X.] klarzustellen, "welches Angebot das wettbewerbsfähigste war". Der Begriff des "wettbewerbsfähigsten" Angebots knüpft ersichtlich an Nr. 9 Satz 3 des Vertrages an, nach dem für die Wettbewerbsfähigkeit aus-schließlich die Faktoren Preis, Qualität, Technik und Lieferfähigkeit maßgeblich - 15 - sein sollten. Da sich jedoch aus den letztgenannten Kriterien ergibt, dass die so verstandene Wettbewerbsfähigkeit nur bis zu einem bestimmten Grade objekti-vierbar ist, dürfte die Formulierung des Klageantrags auf die Mitteilung zielen, welches Angebot von der [X.]n bei der Auftragsvergabe als das "wettbe-werbsfähigste" eingeschätzt worden ist. [X.]Scharen [X.]

Mühlens Meier-Beck Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 20.11.2001 - 14 O 34/00 - [X.] in [X.], Entscheidung vom [X.] - 13 U 17/02 -

Meta

X ZR 117/04

06.02.2007

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2007, Az. X ZR 117/04 (REWIS RS 2007, 5399)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5399

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