Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2007, Az. IX ZB 172/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1704

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[X.][X.]/05 vom 27. September 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 210; ZPO § 104 Abs. 2 Zum Rechtsschutzinteresse für den Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses bei [X.]. [X.], [X.]uss vom 27. September 2007 - [X.]/05 - [X.] LG Bückeburg
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und [X.] am 27. September 2007 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der [X.]uss des 2. Zivilsenats des [X.] vom 3. Juni 2005 auf-gehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten des [X.] - an das [X.] zu-rückverwiesen. Der Gegenstandswert für die [X.] wird auf 1.190,68 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Beklagte ist Verwalter in dem am 1. August 2003 eröffneten Insol-venzverfahren über das Vermögen der [X.] Am 8. Dezember 2003 zeigte der Beklagte dem Insolvenzgericht [X.] an. Mit der am 26. März 2004 zugestellten Klage nahm die Klägerin den Beklagten auf Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde in Anspruch. Dem 1 - 3 - Begehren wurde durch Versäumnisurteil des [X.] vom 13. September 2004 antragsgemäß stattgegeben; zugleich wurden dem [X.] die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Auf Antrag der Klägerin hat das [X.] - Rechtspfleger - durch Kos-tenfestsetzungsbeschluss vom 1. Dezember 2004 die ihr von dem Beklagten zu erstattenden Kosten auf 5.953,40 • festgesetzt. Dagegen hat der Beklagte so-fortige Beschwerde mit dem Antrag eingelegt, den angefochtenen [X.]uss dahin abzuändern, dass lediglich die Zahlungspflicht des Beklagten als Kosten-schuldner der Höhe nach festgestellt wird. Das [X.] hat das Rechtsmittel zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der zu-gelassenen Rechtsbeschwerde. 2 I[X.] Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und zulässige (§ 574 Abs. 2, 3 Satz 2 ZPO) Rechtsbeschwerde ist begründet. 3 1. Das [X.] hat ausgeführt, nach Auffassung des Bundes-gerichtshofs könnten im Kostenerstattungsverfahren solche Kostenerstattungs-ansprüche, die eine Altmasseverbindlichkeit darstellten, nicht festgesetzt wer-den. Diese Rechtsprechung sei jedoch nicht anwendbar, wenn es sich bei dem Kostenerstattungsanspruch - wie hier - um eine Neumasseverbindlichkeit han-dele. Grundsätzlich seien Einwendungen gegen den Bestand des Erstattungs-anspruchs im Kostenfestsetzungsverfahren unbeachtlich, soweit sie nicht un-mittelbar den Bestand des dem Erstattungsverfahren zugrunde liegenden Titels beträfen. Eine Ausnahme werde nur anerkannt, wenn ihre tatsächlichen [X.] - 4 - aussetzungen feststünden. Davon könne, sofern es sich bei dem Kostenerstat-tungsanspruch um eine Neumasseschuld handele, keine Rede sein, weil es schon an einer Anzeige der Unzulänglichkeit der Neumasse fehle. 2. Wie sich aus dem nach Erlass der angefochtenen Entscheidung er-gangenen [X.]uss des [X.] vom 22. September 2005 ([X.] ZR 91/05, [X.], 1983) ergibt, kann der rechtlichen Würdigung des Oberlan-desgerichts nicht gefolgt werden. 5 a) Auch einem Neumassegläubiger, für den das Vollstreckungsverbot des § 210 [X.] nicht unmittelbar gilt (vgl. [X.] 167, 178, 186 ff), kann das Rechtsschutzinteresse für den Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses im Fall der Glaubhaftmachung der Masseunzulänglichkeit fehlen (vgl. im einzelnen [X.], [X.]. v. 22. September 2005, aaO S. 1983 f). 6 Im hier zu entscheidenden Fall liegt eine Neumasseverbindlichkeit (§ 209 Abs. 1 Nr. 2 [X.]) vor, weil der den Verfahrensgegenstand bildende prozessua-le Kostenerstattungsanspruch durch die erst nach Anzeige der [X.] erfolgte Klagezustellung begründet wurde. Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, gegenüber den [X.] die erneute Masseunzulänglichkeit geltend zu machen. Da der Einwand nicht die verbindliche Wirkung einer An-zeige hat (§ 208 [X.]), obliegen dem Insolvenzverwalter in einem Urteilsverfah-ren die Darlegung und der volle Nachweis der Masseunzulänglichkeit. Handelt es sich um ein Kostenfestsetzungsverfahren, hat der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit gemäß § 104 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen 7 - 5 - b) Der Beklagte hat sich im Kostenfestsetzungsverfahren zwar auf [X.] berufen, die mindestens drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 208 Abs. 1 Satz 2, § 18 Abs. 2 [X.]) des für die [X.] gebildeten, abgesonderten Massebestandteils jedoch durch die pauschale Ge-genüberstellung der Aktiven und Passiven nicht hinreichend dargelegt ([X.] 154, 358, 370; 167, 178, 189 f). Außerdem hat die Klägerin unter Hinweis auf eine vermeintliche Forderung der Schuldnerin gegen ihren Geschäftsführer über 2,5 Mio. • die Masseunzulänglichkeit bestritten. Dem [X.], das nach seiner Rechtsauffassung die Masseunzulänglichkeit nicht zu prüfen brauchte, gibt die Zurückverweisung der Sache Gelegenheit, nach Anhörung der Parteien ergänzende Feststellungen zu treffen. 8 c) Falls der Beklagte die Masseunzulänglichkeit nicht glaubhaft zu ma-chen vermag, ist der Titel zu erlassen und der Verwalter gegebenenfalls auf den Weg der Vollstreckungsabwehrklage zu verweisen (§ 794 Abs. 1, §§ 795, 767 ZPO). Ergänzend weist der Senat daraufhin, dass im Falle der Glaubhaft-machung der Masseunzulänglichkeit ein Feststellungsausspruch mangels eines
9 - 6 - Feststellungsinteresses nicht in Betracht kommt, weil der Beklagte gegen den Inhalt des Kostenfestsetzungsbeschlusses keine sachlichen oder rechnerischen Einwände erhoben hat. [X.]Gehrlein

[X.] Fischer Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 01.12.2004 - 2 O 51/04 - [X.], Entscheidung vom 03.06.2005 - 2 W 114/05 -

Meta

IX ZB 172/05

27.09.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2007, Az. IX ZB 172/05 (REWIS RS 2007, 1704)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1704

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