Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2013, Az. V ZR 1/13

V. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 978

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR
1/13
vom

20. November 2013

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 20. November 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann,
[X.]
Lemke, Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch
und
Dr.
[X.] und die Richterin Weinland
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten vom 5.
August 2013 auf Beiordnung eines beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalts für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumte Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbe-schwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:
I.
Der Senat hat mit Beschluss vom 4. Juli 2013 den Antrag der Beklagten, ihr einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 17. Oktober 2013 hat er die von der [X.] gegen diesen Beschluss erhobene Anhörungsrüge und deren Gegen-vorstellung zurückgewiesen. Die Beklagte beantragt nach dem Ablauf der Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde am 8. Juli 2013, ihr einen Notanwalt für ein Wiedereinsetzungsverfahren beizuordnen. Von den von ihr angeschriebenen 23 Rechtsanwälten beim [X.] hätten 21 die Übernahme des Mandats ausdrücklich abgelehnt und zwei Kanzleien -
jeden-falls bis zum [X.] (am 5. August 2013) -
nicht ge-antwortet.
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3
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II.
1. Der Antrag auf Beiordnung eines [X.] nach § 78b ZPO für die Durchführung eines Wiedereinsetzungsverfahrens wegen Versäumung der in §
233 ZPO genannten Frist für die Begründung der [X.] ist statthaft. Ein solcher Antrag kann auch darauf gestützt werden, dass das der Wahrung der Frist entgegenstehende Hindernis durch die Ablehnung des früheren, noch innerhalb laufender Frist gestellten Antrags auf Beiordnung ei-nes [X.] gerade nicht behoben und die Frist daher mangels eines vertre-tungsbereiten Rechtsanwalts versäumt wurde (vgl. [X.], Beschluss vom 10.
Juli 1996 -
XII [X.], [X.], 2937; BSG, NJW 2008, 1339, 1340; [X.]/[X.], 4. Aufl., § 78b Rn. 6). Ebenfalls eingehalten ist die [X.] von einem Monat nach §
234 Abs. 2 Satz 2 ZPO, die in diesen Fällen nach § 234 Abs. 2 ZPO mit der Bekanntgabe des den Antrag auf Beiordnung eines [X.]
zurückweisenden Beschlusses beginnt (vgl. [X.], Beschluss vom 10. Juli 1996 -
XII [X.], [X.], 2937, 2938).
2. Der für die Durchführung eines Wiedereinsetzungsverfahrens gestellte Antrag nach § 78b Abs.
1 ZPO ist jedoch deshalb unbegründet, weil die Rechts-verfolgung aussichtslos erscheint.
a) Ein Antrag auf Beiordnung eines [X.] ist wegen Aussichtlosig-keit der Rechtsverfolgung zurückzuweisen, wenn ein dem Antragsteller günsti-ges Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht wer-den kann ([X.], Beschluss vom 6. Juli 1988 -
IVb [X.], [X.], 1152, 1153). Diese Einschränkung der gerichtlichen Beiordnung eines [X.] soll einem Rechtsanwalt, der die Verantwortung für den Inhalt und die Fassung seiner Schriftsätze trägt, vor einer ihm nicht zumutbaren Vertretung in von vornherein aussichtslosen Sachen bewahren (Senat, Beschluss vom 2
3
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29.
September 2011 -
V [X.] 14/11, NJW-RR 2012, 84 Rn. 4; BSG, NJW 2012, 2685 Rn.
5).
b) So ist es hier. Wiedereinsetzung gegen eine
versäumte Frist ist einer [X.] nach § 233 Abs. 1 ZPO nämlich nur dann zu gewähren, wenn die [X.] ohne ihr Verschulden verhindert gewesen ist, eine der in dieser Vorschrift ge-nannten Fristen (hier die für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde) einzuhalten. [X.] ist das Hindernis, innerhalb der Frist keine von ei-nem Rechtsanwalt verfasste Begründung des Rechtsbehelfs vorlegen zu [X.], nur dann, wenn dieser Umstand auf einem von der [X.] nicht zu vertre-tenden Mangel der Bereitschaft zur Übernahme der Vertretung durch einen der bei dem Gericht zur Vertretung berechtigten Rechtsanwälte beruht. Die Fristver-säumung ist dagegen von der [X.] verschuldet, wenn sie zu ihrer Vertretung bereite Rechtsanwälte gefunden hat, danach jedoch eines der Mandate selbst gekündigt und die Niederlegung des zweiten Mandats durch unzulässige, weil die Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit des Rechtsanwalts für die von
ihm verfassten Schriftsätze beeinträchtigende Weisungen selbst herbeigeführt

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5
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hat. Insoweit wird zur weiteren Begründung auf die Beschlüsse des Senats vom 4. Juli 2013 und vom 17. Oktober 2013 verwiesen.

Stresemann
Lemke
Schmidt-Räntsch

[X.]
Weinland

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.07.2008 -
10 [X.]/07 -

OLG [X.], Entscheidung vom 29.11.2012 -
5 [X.]/08 -

Meta

V ZR 1/13

20.11.2013

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2013, Az. V ZR 1/13 (REWIS RS 2013, 978)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 978

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Beiordnung eines beim BGH zugelassenen Rechtsanwalts als Notanwalt: Mandatsniederlegung des bisherigen Anwalts wegen der Vorgaben …


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V ZR 1/13

III ZR 122/13

V ZA 14/11

I ZA 1/11

VIII ZR 239/12

5 U 152/08

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