Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2017, Az. VII ZR 253/17

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 567

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:141217BVIIZR253.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZR 253/17

vom

14. Dezember 2017

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat am
14. Dezember 2017
durch [X.]
Eick, den Richter [X.] und die Richterinnen [X.], [X.] und Dr. Brenneisen

beschlossen:
Der Antrag der Kläger vom 6.
November
2017 auf Wiedereinset-zung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5.
Zivilsenats des [X.] vom 10.
Mai
2017 wird zurückgewiesen.
Der Antrag der Kläger auf Beiordnung eines bei dem Bundesge-richtshof
zugelassenen Rechtsanwalts als Notanwalt wird abge-lehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des [X.] je zur Hälfte.

Gründe:
I.
Die Kläger haben durch ihren bei
dem [X.]
zugelassenen Prozessbevollmächtigten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil erhoben. Nachdem auf ihren Antrag die Frist zur [X.] der Nichtzulassungsbeschwerde um zwei Monate verlängert worden war, zeigte ihr Prozessbevollmächtigter mit Schriftsatz vom 5.
September
2017 an, dass er die Kläger nicht mehr vertrete. Er beantragte, die am 2.
Oktober
2017 1
-
3
-
ablaufende Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde um einen weiteren Monat zu verlängern, wobei er darauf hinwies, dass das Einverständ-nis der Gegenseite zu einer weiteren Fristverlängerung nicht vorliege. Der [X.] ist am 7. September 2017 zurückgewiesen worden.
Der
[X.]
hat mit Beschluss vom 11.
Oktober
2017 die Be-schwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision verworfen, weil die Beschwerde nicht rechtzeitig begründet wurde.
Die Kläger beantragen, ihnen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbe-schwerde zu gewähren und ihnen
einen
bei
dem
[X.]
zugelasse-nen Rechtsanwalt
als Notanwalt beizuordnen.
Die Kläger meinen, ohne ihr Verschulden gehindert gewesen zu sein, die Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten. Ihr bei
dem [X.] zugelassener Prozessbevollmächtigter habe das Man-dat niedergelegt, weil sie seine
Honorarrechnung vom 29.
Juni
2017 trotz [X.] mit der Ankündigung der Mandatsniederlegung nicht bezahlten. Die
Rechnung sei
aber nicht als Vorschussrechnung gekennzeichnet gewesen. Ihr zweitinstanzlich tätiger Prozessbevollmächtigter habe dem bei dem Bundesge-richtshof zugelassenen Prozessbevollmächtigten mitgeteilt, dass eine Teilzah-lung zwar erfolgen könne, jedoch nicht einzusehen sei, dass ohne Gegenleis-tung in voller Höhe in Vorleistung gegangen werden solle.

2
3
4
-
4
-
II.
1. Der zulässige Antrag der Kläger auf Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand in die versäumte Nichtzulassungsbeschwerdebegründungsfrist
ist nicht begründet.
Nach §
233
ZPO ist einer
Partei, die ohne ihr Verschulden verhindert ist, die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten, auf [X.] Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Diese Vorausset-zungen liegen nicht vor, denn
die Kläger waren nicht ohne eigenes Verschulden gehindert, die Frist zur Begründung der [X.].
Die Kläger trifft ein eigenes Verschulden an der Fristversäumnis, weil sie nicht für den rechtzeitigen Ausgleich der nach Grund und Höhe nicht zu bean-standenden
Kostenrechnung des bei
dem [X.] zugelassenen
Prozessbevollmächtigten Sorge getragen haben. Die Mandatsniederlegung ge-schah nicht grundlos, sondern weil die Kläger seine Rechnung vom 29.
Juni 2017 nicht, auch nicht auf dessen Mahnung vom 21.
August
2017, welche mit der unmissverständlichen Ankündigung der Niederlegung des Mandats für den Fall des nicht rechtzeitigen Geldeingangs verknüpft war, zahlten.
Es vermag die Kläger
nicht zu entlasten, dass die Rechnung nicht aus-drücklich als Vorschussrechnung gekennzeichnet war, denn aus dem [X.] ging unmissverständlich hervor, dass es sich hierbei um eine Vor-schussforderung handelte. Der Prozessbevollmächtigte war gemäß
§
9 RVG berechtigt, einen angemessenen Vorschuss für die entstandenen und die [X.] entstehenden Gebühren und Auslagen zu fordern. Der Vorschuss kann in der vollen Höhe der voraussichtlich entstehenden Vergütung einschließ-lich der Auslagen verlangt werden (vgl. [X.], Beschluss vom 21.
Juni 1990 5
6
7
8
-
5
-

IX
ZR
227/89, VersR
1991, 122, juris Rn. 6; Beschluss vom 26.
Juli 2004

VIII
ZR
10/04, NJW-RR
2005, 143, 145, juris Rn.
11, jeweils zur inhaltsglei-chen Vorgängervorschrift §
17 BRAGO).
2.
Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gemäß §
78b Abs.
1 ZPO war abzulehnen. §
78b ZPO greift regelmäßig nicht ein, wenn die Vertre-tungsbereitschaft eines Rechtsanwalts an der verschuldeten Nichtzahlung des Vorschusses scheitert (vgl. [X.], Beschluss vom 7.
Dezember 1999 -
VI [X.], [X.], 412). So liegt der Fall hier.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
91 Abs.
1 ZPO i.V.m. §
100 Abs.
1 ZPO.
Eick
Kartzke
[X.]

[X.]

Brenneisen

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.12.2016 -
2 O 1326/15 -

OLG Naumburg, Entscheidung vom 10.05.2017 -
5 U 3/17 -

9
10

Meta

VII ZR 253/17

14.12.2017

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2017, Az. VII ZR 253/17 (REWIS RS 2017, 567)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 567

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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9 B 35/21 (Bundesverwaltungsgericht)

Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist nach Mandatsniederlegung; Voraussetzungen für Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


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VII ZR 253/17

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