Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2004, Az. IXa ZB 105/04

IXa- Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1488

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[X.]BESCHLUSS IXa ZB 105/04
vom 24. September 2004 in dem Teilungsversteigerungsverfahren

- 2 - [X.] des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Boetticher, von [X.], die Richterin [X.] und [X.]

am 24. September 2004 beschlossen:
Die gegen die Festsetzung des [X.] im Beschluß vom 25. Juni 2004 gerichtete Beschwerde, die als Gegenvorstel-lung zu behandeln ist, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Das weitere Vorbringen der Gegenvorstellung vom 19. August 2004 gibt zu einer Änderung der Festsetzung keine Veranlassung, weil es nur darauf abstellt, daß die Rechtsbeschwerdeführerin den Wert des als Gartenland an-gesehenen Grundstücksteils von 840 qm beanstandet hat. Demgegenüber hat die Rechtsbeschwerdeführerin tatsächlich auch für den als Bauland angesehe-nen Grundstücksteil von 800 qm wegen der Baugrundrisiken eine Festsetzung zu einem wesentlich niedrigeren Wert erstrebt (Schriftsatz vom 17. Oktober 2003 S. 3 und 4 nebst anliegender gutachtlicher Stellungnahme [X.]) und das aufstehende Gebäude in einer Mischung von Sachwert- und Ertrags-wertverfahren statt des höheren reinen Sachwertes angesetzt wissen wollen - 3 - (Schriftsatz vom 24. Juli 2003 S. 2). Nach diesen - nicht bezifferten - [X.] war der [X.] in der festgesetzten Höhe zu schätzen.

[X.]
Boetticher v. [X.]

[X.]

Zoll

Meta

IXa ZB 105/04

24.09.2004

Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2004, Az. IXa ZB 105/04 (REWIS RS 2004, 1488)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1488

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