Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2004, Az. IXa ZB 89/04

IXa- Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1491

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[X.]BESCHLUSS IXa ZB 89/04
vom 24. September 2004 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

- 2 - [X.] des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Boetticher, v. [X.], die Richterin [X.] und [X.]

am 24. September 2004 beschlossen:
Dem Schuldner wird Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den Be-schluß der 5. Zivilkammer (Einzelrichterin) des [X.] vom 4. Februar 2004 gewährt.

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der vorgenannte [X.]uß aufgehoben und die Sache zu erneuter Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
[X.]

Das Amtsgericht erließ am 16. Juli 2003 einen Pfändungs- und Überwei-sungsbeschluß wegen rückständigen und laufenden Kindesunterhalts und setzte den pfändungsfreien Betrag des Schuldners auf 615 Euro fest. Dagegen wandte sich der Schuldner mit der rechtzeitig eingelegten sofortigen Be-schwerde und beantragte eine Erhöhung des [X.] auf 775 Euro. Das [X.] (Einzelrichterin) wies die sofortige Beschwerde zu-- 3 - Das [X.] (Einzelrichterin) wies die sofortige Beschwerde zurück und lehnte die Anhebung des pfändungsfreien Betrags ab. Die Einzelrichterin ließ die Rechtsbeschwerde zu.

Der Senat hat durch [X.]uß vom 20. April 2004 - IXa [X.] 3/04 - dem Schuldner zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten [X.]uß Prozeßkostenhilfe gewährt. Der Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners, dem der [X.]uß des Senats am 29. April 2004 zugestellt wurde, hat mit seinem am selben Tage beim [X.] eingegangenen Schriftsatz vom 3. Mai 2004 Rechtsbeschwerde eingelegt, diese begründet und beantragt, dem Schuldner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zu gewähren.

I[X.]

Dem Schuldner ist auf seinen innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO gestellten Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu-mung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde zu gewähren, weil er oh-ne sein Verschulden, nämlich wegen seiner Mittellosigkeit, verhindert war, [X.] einzuhalten (§ 233 ZPO).

II[X.]

Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. - 4 -

1. Entscheidet - wie hier - die Einzelrichterin in einer Sache, der sie rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimißt, über die Beschwerde und läßt die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam, die Entscheidung [X.] jedoch auf Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Be-schwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen (vgl. [X.], [X.]. vom 13. März 2003 - [X.] 134/02, [X.]Z 154, 200 = NJW 2003, 1254).

2. Nach Zurückverweisung der Sache wird sich die Einzelrichterin erneut mit den [X.] des Schuldners unter Beachtung der Entscheidung des Senats vom 18. Juli 2003 - [X.], [X.]Z 156, 30 = NJW 2003, 2918, ausein-andersetzen müssen und in diesem Zusammenhang auch die Übertragung des Verfahrens auf die Kammer zu erwägen haben (§ 568 Satz 2 ZPO).
[X.] Boetticher von [X.]

[X.] Zoll

Meta

IXa ZB 89/04

24.09.2004

Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2004, Az. IXa ZB 89/04 (REWIS RS 2004, 1491)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1491

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