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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] 141/04
vom 13. Oktober 2004 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
- 2 - [X.] des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.], [X.], v. [X.] und [X.]
am 13. Oktober 2004 beschlossen:
Der Antrag des Schuldners, ihm zur Durchführung der [X.] der 2. Zivilkammer des [X.] vom 14. Juni 2004 Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.
Gründe:
1. Der Gläubiger hat durch Pfändungs- und [X.] vom 25. September 2003 die dem Schuldner gegen die Drittschuldnerin zustehende Forderung auf Auszahlung des gegenwärtigen und künftigen [X.] mit Ausnahme des nach § 51 Abs. 4 [X.] unpfändbaren Teils in Höhe des [X.] zwischen dem nach § 51 Abs. 1 [X.] zu bildenden und dem tatsächlich vorhandenen Überbrückungsgeld gepfändet. Die dagegen [X.] Erinnerung des Schuldners hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Mit Beschluß vom 14. Juni 2004 hat das [X.] die sofortige Beschwer-de des Schuldners gegen den Beschluß des Amtsgerichts unter Zulassung der Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.
- 3 - Gegen diesen Beschluß hat der Schuldner Rechtsbeschwerde eingelegt und beantragt, ihm zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens Pro-zeßkostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten zu bewil-ligen.
2. Die vom Schuldner beantragte Prozeßkostenhilfe kann gemäß § 114 ZPO nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hin-reichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Der [X.] hat am 16. Juli 2004 in anderen Sachen ([X.] 287/03, z.[X.]. in [X.]; [X.] 191/03) entschieden, daß der Anspruch eines [X.] auf Auszahlung seines [X.] nach Maßgabe des § 51 Abs. 4 Satz 2 [X.] pfändbar ist. Soweit das [X.] - wie hier - aus [X.] für eine zugewiesene Beschäftigung gebildet worden ist, finden die Pfän-dungsfreigrenzen des § 850c ZPO und der Pfändungsschutz gemäß § 850k ZPO keine Anwendung. Hiermit steht die Entscheidung des [X.], ge-gen die sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde wendet, in Einklang.
[X.] Boetticher [X.]
v. [X.]
[X.]
Meta
13.10.2004
Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2004, Az. IXa ZB 141/04 (REWIS RS 2004, 1210)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 1210
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