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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 234/04 vom 20. Oktober 2005 in dem Rechtsstreit
[X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 20. Oktober 2005 durch [X.], [X.], [X.], [X.] und Prof. Dr. [X.]
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 31. August 2004 wird zurückgewiesen. Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagten falle ein Organisationsverschulden zur Last, veranlassen die Zulassung nicht, da ein Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben ist. Von einer Begründung wird im übrigen abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 83.521,79 •
Dressler Haß [X.]
Wiebel [X.]
Meta
20.10.2005
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.10.2005, Az. VII ZR 234/04 (REWIS RS 2005, 1247)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 1247
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