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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 24/06 vom 9. November 2006 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 9. November 2006 durch [X.], [X.], [X.], [X.] und Prof. Dr. [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 13. Januar 2006 wird zurückgewiesen. Bedenken gegen die Auslegung der vertraglichen Regelung zum Gewährleistungseinbehalt veranlassen die Zulassung nicht, da kein Zulassungsgrund zu einer entscheidungserheblichen Frage gegeben ist. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 125.275,46 • Dressler Haß [X.] Wiebel [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.03.2004 - 5 O 172/99 - [X.], Entscheidung vom 13.01.2006 - 8 U 79/04 -
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09.11.2006
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2006, Az. VII ZR 24/06 (REWIS RS 2006, 900)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 900
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