Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2005, Az. VII ZR 99/05

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 386

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 99/05 vom 8. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 8. Dezember 2005 durch [X.], [X.], [X.], [X.] und Prof. Dr. [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 15. März 2005 wird zurückgewiesen. Der Senat legt den Tenor des vom Berufungsgericht bestätigten landgerichtlichen Urteils unter Berücksichtigung der Entscheidungsgründe dahin aus, daß der [X.] dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die beantragte Feststellung getroffen wurde. Im übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 34.830,00 • Dressler Haß [X.] Wiebel [X.]

Meta

VII ZR 99/05

08.12.2005

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2005, Az. VII ZR 99/05 (REWIS RS 2005, 386)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 386

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