Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.03.2010, Az. 3 StR 426/09

3. Strafsenat | REWIS RS 2010, 8324

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Gegenstand

Strafverfahren: Notwendiger Inhalt der Revisionsbegründung; Vernehmung eines abgelehnten Sachverständigen als Zeugen


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. März 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:

1. [X.], es bestehe ein Verfahrenshindernis nach Art. 6 Abs. 2 MRK ist zulässig erhoben. Der Beschwerdeführer hat vorgetragen, dass er sich dem [X.] der Mitangeklagten angeschlossen hat. Der Mitteilung des [X.] bedurfte es entgegen der Auffassung des [X.] nicht. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO verpflichtet den Beschwerdeführer nur zum vollständigen Tatsachenvortrag, nicht auch darüber hinausgehend zum Beweisantritt ([X.], 145). [X.] greift aber aus den vom [X.] ergänzend dargelegten Gründen in der Sache nicht durch.

2. [X.] einer "Verletzung der §§ 74, 86 StPO" zeigt einen Rechtsfehler nicht auf. Das [X.] durfte die erfolgreich abgelehnte Sachverständige über die von ihr im Rahmen ihres Auftrags - die Erstellung eines aussagepsychologischen Gutachtens - ermittelten Tatsachen als Zeugin vernehmen ([X.], 44; NJW 2005, 445, 447 [insoweit in BGHSt 49, 381 nicht abgedruckt]). Damit war auch die ergänzende Augenscheinseinnahme der auf Tonband aufgezeichneten [X.], die die abgelehnte Sachverständige mit der kindlichen Zeugin geführt hatte, zulässig.

[X.]                              Hubert

                    Schäfer                            [X.]

Meta

3 StR 426/09

18.03.2010

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Itzehoe, 17. März 2009, Az: Jug 3 KLs 21/06 - 307 Js 22148/06 jug, Urteil

§ 74 StPO, § 338 Nr 5 StPO, § 344 Abs 2 S 2 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.03.2010, Az. 3 StR 426/09 (REWIS RS 2010, 8324)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8324

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Wird zitiert von

4 StR 376/15

3 StR 426/09

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