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PDF anzeigen [X.]/05
vom 15. Juni 2005 in der Strafsache gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
- 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 15. Juni 2005 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 31. Januar 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO (Antrag auf Nachbegutachtung des Angeklagten durch den Sachverständigen
Prof. Dr. S. ) hat der [X.] zu Recht als unzu-lässig bewertet. Zur Begründung dieser Rüge behauptet die Revi-sion, der Sachverständige habe, als er sein Gutachten erstattete und daraufhin entlassen wurde, noch keine Kenntnis von dem In-halt eines Sozialberichts der Suchthilfe D.
in Da. so-wie eines ärztlichen Anamnesebericht gehabt, die beide von der Zeugin [X.]anläßlich ihrer Vernehmung vorgelegt wurden. Wie sich aus der von der Revision nicht widersprochenen [X.] des Vorsitzenden der Strafkammer ergibt, war der Sachverständige während der gesamten Aussage der Zeugin zugegen, die die beiden Schriftstücke zum Gegenstand ihrer Aus-sage machte und ausführlich erläuterte. Indem die Revision [X.] 3 - sen Umstand verschweigt, erweist sich ihr Rügevorbringen als unwahr und entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO an eine zulässige Verfahrensrüge (vgl. [X.], 222, 223). [X.]
Wahl Boetticher
Kolz
Elf
Meta
15.06.2005
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.06.2005, Az. 1 StR 202/05 (REWIS RS 2005, 3084)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 3084
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 StR 454/05 (Bundesgerichtshof)
1 StR 602/12 (Bundesgerichtshof)
3 StR 504/10 (Bundesgerichtshof)
3 StR 202/15 (Bundesgerichtshof)
1 StR 602/12 (Bundesgerichtshof)
Revisionsverfahren: Erforderlicher Vortrag bei Aufklärungsrüge
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