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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 426/09 vom 18. März 2010 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern [X.] des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. März 2010 einstimmig [X.]: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. März 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen. Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat: 1. Die Rüge, es bestehe ein Verfahrenshindernis nach Art. 6 Abs. 2 MRK ist zulässig erhoben. Der Beschwerdeführer hat vorgetragen, dass er sich dem [X.] der Mitangeklagten angeschlossen hat. Der Mitteilung des [X.] bedurfte es entgegen der Auffassung des [X.] nicht. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO verpflichtet den [X.] nur zum vollständigen Tatsachenvortrag, nicht auch darüber hinausge-hend zum Beweisantritt ([X.], 145). Die Rüge greift aber aus den vom [X.] ergänzend dargelegten Gründen in der Sache nicht durch. 2. Die Rüge einer "Verletzung der §§ 74, 86 StPO" zeigt einen Rechts-fehler nicht auf. Das [X.] durfte die erfolgreich abgelehnte [X.] über die von ihr im Rahmen ihres Auftrags - die Erstellung eines aussage-psychologischen Gutachtens - ermittelten Tatsachen als Zeugin vernehmen ([X.], 44; NJW 2005, 445, 447 [insoweit in BGHSt 49, 381 nicht abgedruckt]). Damit war auch die ergänzende Augenscheinseinnahme der auf Tonband aufgezeichneten [X.], die die abgelehnte Sachver-ständige mit der kindlichen Zeugin geführt hatte, zulässig. [X.] Pfister Hubert
Schäfer Mayer
Meta
18.03.2010
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2010, Az. 3 StR 426/09 (REWIS RS 2010, 8280)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 8280
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